OGH 11Os90/95

OGH11Os90/9522.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold Z***** und einen anderen wegen des Vergehens nach § 14 a SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Arnold Z***** und Eva H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12.April 1995, GZ 34 Vr 2384/93-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Aktem dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Arnold Z***** und Eva H***** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens nach § 14 a SGG schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Februar bis August 1993 in Linz, Kremsmünster und anderen Orten Österreichs Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 2,5 kg Haschisch, in zahlreichen Angriffen jeweils von Roland K***** mit dem Vorsatz erworben oder besessen hatten, daß es zumindest großteils in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene - gemeinsam ausgeführte - auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert der Sache nach unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit, daß das Erstgericht die Angaben des Zeugen Roland K***** nur unvollständig wiedergegeben habe. Demgegenüber hat sich jedoch das Schöffengericht mit dem Umstand, daß Roland K***** von seinen ursprünglich belastenden Angaben vor der Polizei vom 1. September 1993 (37) sowohl vor dem Untersuchungsrichter (ON 4) als auch in der Hauptverhandlung (325 ff) als Zeuge abgegangen ist und erklärt hat, er habe keinem der beiden Angeklagten Suchtgift übergeben, er sei bei seiner Aussage vor der Polizei, die auch Angaben "hinzugedichtet" hätte, unter Druck gesetzt worden, in den Urteilsgründen ohnehin eingehend auseinandergesetzt (342 f). Das Erstgericht war dabei entsprechend der Verpflichtung zur Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussagen des Zeugen K***** in allen Einzelheiten zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (vgl Foregger-Kodek, StPO6, Anm zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO); genug daran, daß die Tatrichter - wie vorliegend geschehen - nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft mit zureichender Begründung darlegten, wodurch sie zu den Schuldspruch tragenden Konstatierungen gelangten.

Mit der Behauptung, für bestimmte Feststellungen des Urteils gebe es "keinen Beweis", bekämpft die Beschwerde ihrem Inhalt nach die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung. Die Beschwerde läßt insoweit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Die im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen K***** als "Scheingründe" kritisierten Formulierungen wie "zweifellos" und "offensichtlich" finden sich - anders als die Beschwerdeausführungen zunächst vermuten lassen - in Wahrheit nicht im Urteil (vgl insb 343). Dem Einwand, der Schöffensenat habe durch Bezugnahme auf das Urteil gegen Roland K***** (ON 32) auf Ergebnisse Bedacht genommen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, genügt es zu erwidern, daß das genannte Urteil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (335) sehr wohl verlesen wurde.

Den Urteilsgründen haftet aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein innerer Widerspruch an, weil der bekämpfte Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 14 a SGG dem im selben Urteil erfolgten Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nicht nur nicht entgegensteht, sondern der Freispruch vielmehr die im § 24 a SGG normierte rechtliche Konsequenz darstellt.

Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es nicht, aus der Aktenlage sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich versucht der Beschwerdeführer zunächst erneut, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Sie orientiert sich im übrigen nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und ist daher insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung der beiden Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte