OGH 11Os107/95

OGH11Os107/9522.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 1995, GZ 5 b Vr 9277/94-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul M*****des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB verurteilt.

Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern

I. weggenommen, und zwar in der Zeit zwischen dem 19. und 21. Februar 1994 Verfügungsberechtigten der S-***** GesmbH durch Einbruch in deren Geschäftslokal Kleidungsstücke im Gesamtwert von 50.085 S, 3.000 S Bargeld, zum Nachteil des Franz M***** ein Hemd im Wert von 700 S und eine Plastiktasche der Firma R*****sowie

II. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Februar 1994 Verfügungsberechtigten der Bäckerei H***** GesmbH durch Einbruch in deren Geschäftslokal verwertbare Sachen wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Wenn der Beschwerdeführer zunächst unter Berufung auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO eine Verletzung von Vorschriften behauptet, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, ist er darauf zu verweisen, daß eine solche Urteilsnichtigkeit eben nur durch ein in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift bewirkt werden kann, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund darstellen, in der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erschöpfend aufgezählt (siehe dazu Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und E 2 ff zu § 281 Z 3). Auf keine davon kann sich die Beschwerde berufen.

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem zuständigen Fach zur Nachprüfung zum Beweis dafür, daß diese Spuren, die hier festgestellt wurden, auch von anderen Manipulationen herrühren können und nicht notwendigerweise die unmittelbare Folge einer Manipulation an diesen gegenständlichen Schlössern darstellen". Er übersieht allerdings, daß ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben muß, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Antragstellers erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Angesichts der eindeutigen und durch Fotomaterial dokumentierten Aussagen des Zeugen Bez.Insp. Horst R***** wäre es daher erforderlich gewesen darzutun, aus welchen Gründen aus der Aufnahme des Sachverständigenbeweises ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Durch die mit dem Hinweis auf eben diese Aussage begründete Abweisung des Beweisantrages wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten mangels eines derartigen Vorbringens daher nicht verkürzt.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend. Mit dem Hinweis auf aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Passagen der Aussage des Zeugen R***** versucht er vielmehr auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiskraft dieses Zeugen zu erschüttern, ohne damit allerdings einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes darzutun. Tatsächlich haben die erkennenden Richter die Beweisergebnisse erschöpfend behandelt und ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten (§ 258 Abs 2 StPO) ausführlich begründet (siehe insbesondere US 7 und 8). Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Begründung für den angenommenen Wert der Diebsbeute vermißt, genügt der Hinweis darauf, daß sich das Schöffengericht bei diesen - vom Angeklagten im übrigen in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellten - Annahmen auf den Inhalt der Anzeige (siehe insbesondere S 21 und 31) stützen konnte und damit seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hat.

Die - neuerlich auf ein Infragestellen der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen R*****hinauslaufenden - Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil sie sich nicht mit einer rechtlichen Beurteilung des festgestellten Urteilssachverhaltes auseinandersetzt, sondern die Erörterung der Aussage des Zeugen Josef W***** vermißt. Damit wird der Sache nach jedoch neuerlich die Tatfrage aufgerollt, ohne allerdings eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) aufzeigen zu können. Daß der Zeuge W***** den Angeklagten bei einer Wahlkonfrontation nicht mehr als den von ihm beobachteten Täter wiedererkennen konnte, betrifft zum einen keine entscheidungswesentliche Tatsache, hat doch der Zeuge bei dieser Wahlkonfrontation vor der Bundespolizeidirektion Wien am 10. Jänner 1995 (93) angegeben, daß er den Täter deswegen nicht agnoszieren könne, weil der Vorfall schon lange zurückliege und er zum Zeitpunkt der Tat keinen Grund hatte, sich den Mann genau anzusehen; zum anderen wurde der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Demzufolge war das erkennende Gericht nicht verhalten, sich mit seiner Aussage auseinanderzusetzen.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zum Teil unbegründet ist, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wurde, war sie gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

Stichworte