OGH 2Nd8/95

OGH2Nd8/9521.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Amin K*****,***** vertreten durch Dr.Anton Gruber, Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Rudek, Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 97.449 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Bad Ischl unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Der Kläger hat einen Ortsaugenschein beantragt, zu dem allenfalls auch ein Sachverständiger und die Fahrzeuglenker oder weitere (derzeit noch nicht beantragte) Zeugen zu laden sein werden. Die Verhandlung der Sache vor dem Gericht, in dessen Sprengel der Unfallsort liegt, erweist sich daher als zweckmäßig. Dazu kommt noch, daß die Anreise der beiden Fahrzeuglenker aus der Bundesrepublik Deutschland (Kläger) und aus Strobl zum Bezirksgericht Bad Ischl jedenfalls kostengünstiger zu gestalten ist.

Die Delegierung des Bezirksgerichtes Bad Ischl ist im Sinne des berechtigten Antrags der klagenden Partei somit gemäß § 31 Abs 1 JN zweckmäßig und gegen den unberechtigten Widerspruch der beklagten Partei (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.

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