OGH 8Ob1015/95

OGH8Ob1015/9518.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.H*****, vertreten durch Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 10,333.340,-- samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Februar 1995, GZ 4 R 277, 278/94-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel2 Rz 8 zu § 863, JBl 1977, 486). Aufgrund des gemeinsam mit einer neuerlichen Wechselwidmungserklärung und einem Kreditvertragsanbot übersandten Originalwechsels vom 14.1.1993 war auch für die Klägerin klar verständlich, daß die Beklagte den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung lediglich eingeschränkt auf dieses Anbot verstanden wissen wollte, nicht aber auch im Hinblick auf die früher abgeschlossene Bürgschaftsverpflichtung.

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