Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel2 Rz 8 zu § 863, JBl 1977, 486). Aufgrund des gemeinsam mit einer neuerlichen Wechselwidmungserklärung und einem Kreditvertragsanbot übersandten Originalwechsels vom 14.1.1993 war auch für die Klägerin klar verständlich, daß die Beklagte den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung lediglich eingeschränkt auf dieses Anbot verstanden wissen wollte, nicht aber auch im Hinblick auf die früher abgeschlossene Bürgschaftsverpflichtung.
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