OGH 8ObA260/95

OGH8ObA260/9518.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter T*****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen S 421.112,34 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Jänner 1995, GZ 33 Ra 160/94-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.August 1994, GZ 8 Cga 19/94k-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.080 (einschließlich S 3.180 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zuverweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist im übrigen zu erwidern:

Aus dem Umstand, daß sich die beklagte Partei auf den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO 1859 nicht berufen, sondern nur den Entlassungsgrund des § 82 lit d geltend machen will, ist für sie selbstverständlich nichts gewonnen. Das erstmalige Werfen mit einem Knallkörper, um einen Kollegen zu erschrecken, bei dem es zu Verletzungsfolgen nicht kam, ist offenbar keine strafbare Handlung, die den seit 20 Jahren bei der beklagten Partei beschäftigten Kläger vertrauensunwürdig machen würde.

Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es zwar nicht der Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist, vielmehr wird diese vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung, gleichgültig ob sie gerichtlich oder nur verwaltungsrechtlich strafbar ist, schuldig, so muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, jedenfalls objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen (ZAS 1993, 223 ua). Daß dies bei dem Verhalten des Klägers, selbst wenn man es als strafrechtlich relevant ansehen würde, nicht der Fall ist, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte