OGH 13Os100/95

OGH13Os100/9516.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Meta H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Jänner 1995, GZ 14 Vr 288/94-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Meta H***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.), des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2.), der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (3.) und der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB (4.) sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (5.), der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach § 105 Abs 1 und 15 StGB

(6.) und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweite Alternative, 288 Abs 1 StGB (7.) schuldig erkannt.

Dem Angeklagten wird angelastet, daß er

(1.) von 1988 bis 19.Jänner 1993 die am 19.Jänner 1979 geborene unmündige Radojka G*****, insbesondere durch Küsse, Betasten des Genitalbereiches mit den Händen und Abschlecken der Scheide auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen;

(2.) 1992 mit der Genannten durch Berühren ihrer Vagina mit seinem Glied den außerehelichen Beischlaf unternahm;

(3.) sie durch die Drohung, er werde sie aus dem Fenster werfen, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versuchte;

(4.) sie im Jänner 1994, während sie sich durch den übermäßigen Genuß von Alkohol in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchte;

(5.) von 1988 bis Juni 1994 unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber, die als Tochter seiner Lebensgefährtin Adela K***** seiner Aufsicht unterstand, durch die zu 1. und 2. beschriebenen Handlungen und darüber hinaus auch Zwicken im Scheidenbereich sowie dadurch, daß er auch nach ihrem 14.Lebensjahr mit ihr den Beischlaf mehrfach unternahm, sie zur Unzucht mißbrauchte, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen;

(6.) von 1988 bis Juni 1994 wiederholt durch gefährliche Drohung, etwa die Ankündigung, daß Radojka G***** dran sei, oder er sie oder ihre Mutter Adela K***** umbringen oder jemanden finden werde, der sie umbringe, wenn sie eine Anzeige mache "oder (sie) ihn verließen", diese zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige bzw des Verlassens nötigte bzw dies versuchte und

(7.) im November oder Dezember 1994 durch einen Brief an Maria K***** vorsätzlich versuchte, diese dazu zu bestimmen, bei der Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, sie habe ein geschlechtliches Verhältnis mit ihm gehabt und Radojak G***** habe ihre Konsumation auf seinen Namen aufschreiben lassen, falsch auszusagen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht ins Leere.

Als Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) wird die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Willi Z***** releviert, der zum Nachweis dafür geführt wurde, daß der Angeklagte mit Maria K***** "Beziehungen gehabt hat" (S 181/II) sowie daß sich diese "im Lokal des Angeklagten in Schwarzenau bzw in einer ihm zur Verfügung stehenden Wohnung aufgehalten hat, daß sie dort gewesen ist und er auch dort war in der Nacht" (S 216/II). Dieser Zeuge wäre nach Ansicht der Beschwerde wegen des dadurch möglichen Nachweises, daß der Angeklagte mit Maria K***** Geschlechtsverkehr gehabt habe und die in seinem PKW vorgefundenen Geschirrtücher mit Spermaspuren von seiner Reinigung nach einem solchen Verkehr mit K***** stammten, zu vernehmen gewesen.

Von dieser Beweisaufnahme hat das Schöffengericht im Ergebnis zu Recht Abstand genommen (S 239/II).

Soweit die Beschwerde damit zunächst auf den Schuldspruch zu 7. wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht zielt, lag dem Erstgericht dazu einerseits die Zeugenaussage der Maria K***** selbst vor, die angab, mit dem Angeklagten nie geschlechtlich verkehrt zu haben (S 182 ff/II). Zum anderen hatte der Angeklagte selbst angegeben, der beantragte Zeuge habe keine Beobachtungen zu einem behaupteten Geschlechtsverkehr gemacht, sondern am Morgen, wenn der Zeuge zur Arbeit gegangen sei, das (ersichtlich vom Angeklagten und der Zeugin benützte) Auto im Hof parken gesehen (S 180/II). Da die Tatrichter zu prüfen hatten, ob durch die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis erzielt werden kann und inwieweit letzteres überhaupt geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu ändern, wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, im Rahmen seines Antrages Entsprechendes in dieser Richtung vorzubringen (Mayerhofer/Rieder StPO3, § 281 Z 4 E 83). Denn im Lichte der (vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung nach eingehendster Vernehmung als überzeugend und in jeder Hinsicht glaubwürdig angesehenen, US 17 ff) Zeugenaussage der Betroffenen selbst, die angab, mit dem Angeklagten niemals geschlechtliche Beziehungen gehabt zu haben, ist auch unter Annahme des Umstandes, daß ein unbeteiligter Dritter frühmorgens ein Auto im Hof nahe der Wohnung des Angeklagten stehen sieht, und wäre es auch das von Maria K***** damals benützte gewesen, für die Verantwortung des Angeklagten, er habe mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt (und sie bei seiner Aufforderung zur Deponierung dieses Umstandes vor Gericht damit nicht zur falschen Beweisaussage zu verleiten gesucht) nichts gewonnen.

Soweit der beantragte Beweis zum Nachweis der Herkunft von auf im PKW des Angeklagten sichergestellten Geschirrtüchern festgestellten Spermaspuren aus geschlechtlichen Beziehungen mit Maria K***** geführt wurde, wurden durch seine Abweisung ebensowenig Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt. Denn das Erstgericht hat sich zu den Schuldsprüchen 1. bis 5. (strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit, begangen an Radojka G*****) keineswegs auf die Feststellung solcher Spermaspuren, sondern vielmehr auf die sorgfältig erwogene Aussage des Tatopfers als Zeuge selbst gestützt (US 12 bis 16). Das Ergebnis der Untersuchung der erwähnten Geschirrtücher wurde lediglich im Rahmen der gesamten Würdigung der Verfahrensergebnisse als mit der Aussage des Tatopfers übereinstimmend angeführt (US 17). Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß der Angeklagte nach einem Geschlechtsverkehr mit K***** Geschirrtücher zu seiner Reinigung benützte und diese in seinem PKW verwahrte, läge kein Widerspruch zur Zeugenaussage von Radojka G***** vor, weil dies lediglich für eine vom Angeklagten geübte Reinigungspraxis nach einem Geschlechtsverkehr spräche und keineswegs die Durchführung geschlechtlicher Mißbrauchshandlungen an Radojka G***** ausschließt. Die Verfahrensrüge mußte deshalb insgesamt versagen.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unvollständige Begründung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsmomenten, weil das gerichtsmedizinische Gutachten zu den Spuren auf den bereits mehrfach erwähnten Geschirrtüchern keine Hinweise auf Buttersäure ergeben habe, obwohl das Beweisverfahren Hinweise darauf erbrachte, der Angeklagte habe sich vor einem Geschlechtsverkehr mit der Tochter seiner Lebensgefährtin das Glied mit Butter eingefettet.

Das dazu eingeholte Gutachten hat aber keineswegs ergeben, daß auf den Tüchern keine Spuren von Butterfett gefunden worden sind, sondern vielmehr konstatiert, daß eine Untersuchung auf Fette bzw Fettsäuren keinen Informationswert hätte, weil die weitgehende Verschmutzung der Tücher eine zielgerichtete Untersuchung auf Butterfett nicht ermöglicht (S 433/I). Das Erstgericht hat somit keineswegs ein zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erzieltes Beweisergebnis mit Stillschweigen übergangen, weswegen die behaupteten formalen Begründungsmängel nicht vorliegen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich auf den Hinweis, das Vorbringen in den Ausführungen der relevierten formalen Nichtigkeitsgründe sei auch im Lichte des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevant, ohne auch nur ansatzweise darzustellen, in welcher Hinsicht das Erstgericht rechtsirrig geurteilt haben sollte. Damit werden alle in Spruch und Gründen der Entscheidung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zur Schuld des Angeklagten getroffenen Feststellungen übergangen (US 2 bis 4, 6 bis 11, 20 bis 22). Die Rechtsrüge entbehrt somit einer den prozeßgesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ergibt (§ 285 i StPO).

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