Spruch:
Karl V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Karl V***** zum AZ 23 a Vr 3.311/92 anhängigen Strafverfahren wurde am 23.Mai 1995 die Voruntersuchung wegen §§ 105 Abs 1; 146, 147 Abs 2; 223 (Abs 2), 224 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 83 Abs 1 und 133 Abs 1 StGB eingeleitet (S 1 g verso), der Genannte am 31.Mai 1995 festgenommen - und über ihn am 1.Juni 1995 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 59, 60, 61).
In der Haftverhandlung vom 14.Juni 1995 (ON 67) beschloß die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der Haft mit Wirksamkeit bis längstens 14.Juli 1995 (siehe auch ON 68).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und hielt fest, daß die Untersuchungshaft aus den bisher angenommenen Haftgründen fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 3.September 1995 wirksam sei. Es beurteilte den Verdacht, der Beschwerdeführer habe zwischen April 1991 und Juli 1992 insgesamt vier Wohnungssuchenden durch die Vortäuschung, ihnen Mietrechte an (insgesamt zwei) Wohnungen zu verschaffen, Geldbeträge in der Höhe von rund 500.000 S betrügerisch herausgelockt, sowie im November 1991 (zwei) nachgemachte oder verfälschte polnische Führerscheine und im Dezember 1993 zwei nachgemachte Kennzeichentafeln, lautend auf W 875 NI, sohin besonders geschützte Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht, als dringend, während es - im Gegensatz zum Erstgericht - den Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 9.August 1994 (in Tateinheit) Shamal R***** durch Versetzen eines Faustschlages am Körper verletzt und zum Wegfahren mit seinem Taxi genötigt, als nicht dringend ansah, obwohl der Beschuldigte - welcher in seiner Vernehmung vom 2.August 1995 den Faustschlag als "Reflexbewegung" einräumte - vom Verletzten belastet wurde (S 113/II).
In Übereinstimmung mit der Untersuchungsrichterin nahm das Oberlandesgericht die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr als gegeben an.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde bestreitet der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm angelasteten Betrugshandlungen und des Gebrauches nachgemachter Kennzeichentafeln sowie das Vorliegen der angenommenen Haftgründe; dies jedoch zu Unrecht.
Den gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes hinsichtlich des Betruges erhobenen Einwänden des Karl V***** (der seinerzeitige Hausverwalter habe ihm das Weitergaberecht eingeräumt, Klara H***** sei aufgefordert worden, sich mit seinem Rechtsanwalt wegen der Rückzahlung des Geldbetrages ins Einvernehmen zu setzen, Tuz B***** sei nicht glaubwürdig, der Beschuldigte habe von ihm nur 100.000 S erhalten, von Josili S***** habe er letztlich überhaupt keinen Geldbetrag "lukriert" etc) genügt es zu erwidern, daß die bisher vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der Bericht über die Auskunft der Hausverwaltung (S 21 in ON 6) sowie der Mietvertrag des Beschuldigten (S 395/I) gegen das von ihm behauptete Recht zur Weitervermietung streiten. Dies und die jeweils ohne (derzeit) überzeugende Gründe (vgl S 11 in ON 6, S 213/I, S 37 f in Band I der ON 58) erfolgte Verweigerung von Refundierungen (der "Kaution", "Ablöse", "Mietvorauszahlung", des "Barverkaufspreises") oder des überwiegenden Teiles derselben stellt - auch unter Berücksichtigung einer teilweisen Rückzahlung bzw der Ankündigung von Teilrückzahlungen angesichts drohender Strafverfolgung - eine insgesamt taugliche Grundlage für die vom Oberlandesgericht vorgenommene Lösung der Verdachtsfrage dar.
Die endgültige Klärung der Schuldfrage sowie der Höhe des von Tuz B***** erlittenen Schadens - den der Beschuldigte und der Zeuge A***** (S 81/I) niedriger beziffern als die Zeugen M*****, D***** und C*****, welche die diesbezüglichen Depositionen des Geschädigten bestätigen (S 310 ff/I) - muß dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.
Der Beschwerde zuwider findet auch die vom Gerichtshof zweiter Instanz vorgenommene Beurteilung des Verdachtes bezüglich des Vergehens nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB in der Aktenlage Deckung. Darnach ist der Beschuldigte "familienintern" für die beiden auf seine im Tatzeitpunkt 84-jährige Mutter mit Wechselkennzeichen W 875 NI zugelassenen Personenkraftwagen vom Typ Mercedes "verantwortlich". Er erklärte auch gegenüber dem intervenierenden Polizeibeamten, daß die nachgemachten Kennzeichentafeln dazu dienen, "beide Fahrzeuge auf dem öffentlichen Verkehrsgrund abstellen" zu können (S 244-247/I).
Der Gerichtshof zweiter Instanz zeigte aber auch zutreffend auf, daß aus den zehn (von insgesamt siebzehn) bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von mehr als acht Jahren und den wiederholten mutmaßlichen Betrugshandlungen zum Nachteil von Wohnungssuchenden (mit einer um die Verbrechensgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegenden Schadenssumme) ein Hang zur Begehung derartiger Straftaten erkennbar ist, welcher - auch bei Bedachtnahme auf die Tatzeiten - befürchten läßt, der Beschwerdeführer - der im Verdacht steht, seither zudem gegen verschiedene andere Rechtsgüter verstoßen zu haben (ON 42 und 47; siehe auch ON 56) - werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei die dargestellte Intensität seiner schädlichen Neigung der Substitution der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) entgegensteht.
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51 ua).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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