Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionswerber kann zwar beigepflichtet werden, daß seine Haftung für eine Verbindlichkeit der im Konkurs befindlichen Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er war, nicht auf ein konstitutives Anerkenntnis gegründet werden kann, weil ein solches voraussetzte, daß die Klägerin gegen den Beklagten persönlich eine Forderung erhoben hätte, die dann anerkannt hätte werden können. Eine solche persönliche Inanspruchnahme hat die Klägerin nicht einmal behauptet, sie hat nur vorgebracht, daß der Beklagte erklärt habe, daß er persönlich für die Forderung der Klägerin aufkommen werde (S.2 in ON 1) und die Klage primär auf den Rechtsgrund der Bürgschaft gestützt (S.1 zu ON 9).
Entscheidungswesentlich ist die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 20.9.1989 verwendete Formulierung, daß er "die Firma Gruber in jedem Falle schadlos halten möchte" (S.4 in ON 32). Bei der Auslegung dieser Erklärung ist maßgeblich, welchen Eindruck die Klägerin als Erklärungsempfängerin aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben mußte. Da das Schreiben erst nach der Konkurseröffnung auf Privatbriefpapier und vom Beklagten ohne Hinweis auf seine Geschäftsführereigenschaft unterfertigt worden war (für die Konkursschuldnerin konnte nur noch der Masseverwalter rechtsverbindliche Erklärungen abgeben), durfte die Klägerin davon ausgehen, daß der Beklagte für die Forderung gegen die Gesellschaft mbH eine persönliche Haftung eingehen und nicht nur eine bloß unverbindliche Verwendungszusage abgeben wollte. Im Zweifel liegt Schuldbeitritt und nicht Bürgschaft vor, wenn - wie hier - der Gutsteher nicht erwartet, daß der Schuldner (die Gemeinschuldnerin) seine Verpflichtung erfüllen wird (JBl 1990, 322). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe sich persönlich zur Bezahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin verpflichtet, trifft im Ergebnis daher zu.
Da die persönliche Haftung des Beklagten Ergebnis einer Vertragsauslegung im gegebenen Einzelfall ist und der Revisionswerber überdies gegen die Bejahung der Haftung nichts ins Treffen zu führen vermag (und nur die unrichtige Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses bekämpft), liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO vor. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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