Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde August S***** (zu 1) der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (zu 2) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4.September 1994 in Wiesen Brigitte K*****
1) durch Gewalt und gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Forderung des restlichen Taxifuhrlohnes, genötigt, indem er Brigitte K***** mit den Händen heftig am Hals erfaßte, wobei er in der rechten Hand ein Messer hielt, um einen Verzicht auf einen Teil des Fuhrlohnes für eine Taxifahrt, wenigstens aber 80 S zu erwirken;
2) durch die unter 1) beschriebene Handlung am Körper verletzt, indem er ihr eine oberflächliche Hautabschürfung im Ausmaß von 6 cm Länge und ca 5 mm Breite im Bereich des Halses zufügte.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche unbegründet ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) des Beschwerdeführers wendet sich zunächst gegen die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Christian H*****. Diese Beweisaufnahme wurde vom Verteidiger zum Nachweis dafür begehrt, daß Brigitte K***** bereits mehrmals überhöhten Fuhrlohn kassiert und daß sie bei Nichtbezahlung dieses überhöhten Fuhrlohnes eine Anzeige erstattet habe, daß der reguläre Fuhrlohn für die gegenständliche Fahrt bloß 250 S ausmache (S 58), die Forderung der Brigitte K***** nach einem höheren Fuhrlohn sohin unberechtigt war, demgemäß die (erzwungene) Abstandnahme von dem Zahlungsverlangen keinen Vermögensschaden bewirkte und ein solcher bzw eine Bereicherung auch vom Vorsatz des Angeklagten nicht erfaßt war. Für den unter Abweichung vom Anklagevorwurf einer schweren Erpressung ergangenen Schuldspruch des Angeklagten wegen Nötigung bedeuten jedoch ein allfälliger Vermögensschaden des Nötigungsopfers und ein damit zusammenhängender Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters keine entscheidenden Tatsachen, weshalb insoweit die eingewendete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch das Unterbleiben der beantragten Beweisaufnahme nicht vorliegt.
Auf eben diesen unerheblichen Sachverhaltskomplex beziehen sich auch die Beschwerdedarlegungen über die Notwendigkeit der Vernehmung des Taxiunternehmers P*****, welche zudem ohne nähere Begründung von der angesichts stattgefundener Parteienvorträge (§ 255 Abs 3 StPO) unzutreffenden Behauptung ausgehen, der Angeklagte und der Verteidiger hätten keine Möglichkeit gehabt, zu einem unmittelbar vor Schluß des Beweisverfahrens verlesenen Aktenvermerk Stellung zu nehmen und durch einen Beweisantrag (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr 3) die Beschwerdelegitimation nach Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu erlangen. Da das Vorbringen die formellen Voraussetzungen einer gesetzmäßigen Verfahrensrüge nicht zu erfüllen vermag, ist darauf nicht weiter einzugehen. Prozeßordnungsmäßiger Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO müßte nämlich eine Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sein und nicht eine Meinungsäußerung, wonach das Erstgericht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit zuwidergehandelt habe.
Keinerlei Berücksichtigung kann schließlich auch die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragene Auffassung des Beschwerdeführers erfahren, die Vernehmung des Zeugen Christian H***** hätte auch der Widerlegung der Schilderung der Brigitte K***** über die Attacke des Angeklagten dienen sollen. Nach der Antragstellung in erster Instanz zielte das Beweisbegehren auf die Bestreitung der Aussage der Zeugin über die Angemessenheit des Fuhrlohns und nicht auf die Widerlegung der Zeugenangaben über das Aggressionsverhalten des Angeklagten ab.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Der Beschwerdeführer nimmt im Ergebnis den Standpunkt ein, daß seiner Verantwortung sowie der Zeugenaussage seiner Mutter zu glauben gewesen wäre und das Erstgericht nur unzureichend begründet habe, weshalb es die Schilderungen der Zeugin Brigitte K***** für glaubwürdig befand. Der Sache nach erschöpfen sich diese Beschwerdeeinwände in einer nach Art einer Schuldberufung vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne aber einen den Entscheidungsgründen anhaftenden formellen Fehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Die Umstände, daß sich der Angeklagte in früheren Strafverfahren geständig verantwortete und daß er das Küchenmesser nicht versteckte, sind mit den Urteilsfeststellungen ohne weiters vereinbar und bedurften der Beschwerdemeinung zuwider keiner über den Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe hinausgehenden Urteilserörterungen.
Die Urteilsannahme, wonach die Zeugin Brigitte K***** eine Hautabschürfung am Hals erlitt, fand in der Verletzungsanzeige des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Wr.Neustadt (S 11) eine durchaus zureichende Begründung. Daß die Verletzte vor dem Aufsuchen des Krankenhauses die Körperbeschädigung als "Rötung" beschrieb, vermag den Beweiswert der Verletzungsanzeige nach keiner Richtung hin zu mindern.
Welcher Ausspruch des Erstgerichtes mit der Verweisung auf "die bereits zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO" bezeichnete "Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit" in Anfechtung gezogen werden soll, wird vom Beschwerdeführer offengelassen. Die nach dem inhaltlichen Zusammenhang allein betroffene Frage der Angemessenheit des von Brigitte K***** geforderten Fuhrlohnes ist aus den schon zur Verfahrensrüge angestellten Erwägungen keine für das Strafverfahren entscheidende Tatsache. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer zu der geradezu widersprüchlichen Auffassung gelangt, ein in der Hauptverhandlung verlesener Aktenvermerk sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, wird von ihm nicht näher begründet, weshalb die Reklamation von vornherein einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Schließlich erweist sich auch die gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung gerichtete Rechtsrüge (Z 10) als unbegründet, weil die eingewendete Konsumtion (als mitbestrafte Begleittat) durch den Schuldspruch wegen Nötigung nicht vorliegt.
Führt die als Nötigungsmittel eingesetzte Gewalt zu einer Körperverletzung, so ist folgend der herrschenden Rechtsprechung (auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird) echte Konkurrenz mit dem in Betracht kommenden Körperverletzungsdelikt anzunehmen, und zwar auch dann, wenn es sich bloß um leichte Verletzungen handelt (Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 39 § 144 RN 23).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 105 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, außerordentlich rascher einschlägiger Rückfall und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, mildernd hingegen kein Umstand.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Dem kann jedoch nicht nähergetreten werden.
Der Berufungswerber übersieht nämlich, daß sein Irrtum über die Richtigkeit der Höhe der Forderung schon zu einer Unterstellung der Tat unter das minder strafbedrohte Vergehen der Nötigung geführt hat, zu diesem aber ein ihm unterlaufener Irrtum nicht vorliegt (und auch gar nicht behauptet wird). Der geltend gemachte Milderungsgrund der Z 12 des § 34 StGB liegt daher nicht vor.
Die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit kann, weil vorwerfbar, nicht im Sinne des § 35 StGB mildernd wirken, wurde er doch bereits früher wiederholt wegen Begehung von Aggressionstaten im Vollrausch verurteilt (LG Eisenstadt 9 E Vr 675/84 und 9 E Vr 445/94). Seine Anfälligkeit für derartiges Verhalten bei Alkoholmißbrauch war ihm daher bekannt.
Da das Schöffengericht sohin alle Strafzumessungsgründe richtig erfaßt und zutreffend gewertet hat, war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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