OGH 3Ob80/95

OGH3Ob80/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** Gesellschaft mbH, 1070 Wien, Zieglergasse 1, vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Theresia O*****, vertreten durch Dr.Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen S 73.682,08 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. Oktober 1994, GZ 14 R 88/94-44, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.Jänner 1994, GZ 13 Cg 242/93s-41, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 19.3.1990 brachte die C*****Vermögensberatungs- und Immobilientreuhand GmbH gegen Barbara D***** und Annemarie P***** die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 747 KG O***** durch gerichtliche Feilbietung ein. Auf Antrag der Klägerin wurde die Anmerkung dieser Klage mit Beschluß vom 23.3.1990 bewilligt und im Grundbuch vollzogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11.10.1993, 13 Cg 242/93s-40, wurde der Klage stattgegeben und die erstbeklagte Partei zum Ersatz der Kosten der klagenden Partei in Höhe von S 73.682,08 (darin enthalten S 14.960 Barauslagen und S 9.656,58 Umsatzsteuer) verpflichtet.

Mit Beschluß vom 17.1.1994 bewilligte das Erstgericht auf Antrag der klagenden als betreibender Partei gegen die Verpflichtete Theresia O***** aufgrund dieses vollstreckbaren Urteils, einer beglaubigten Grundbuchsabschrift sowie einer beglaubigten Abschrift aus dem Firmenbuch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für die vollstreckbare Kostenforderung von S 73.682,08 samt 4 % Zinsen seit 11.10.1993.

Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Verpflichteten Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Die Verpflichtete habe unbestritten den Anteil der erstbeklagten Partei nach Anmerkung der Teilungsklage erworben. Ein auf Teilung der Liegenschaft lautendes Urteil könne gegen denjenigen, der die Liegenschaft vom Beklagten nach Anmerkung der Teilungsklage erworben hat, vollstreckt werden, wenn die Singularsukzession durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werde. Dies gelte aber nur für den Teilungsanspruch, nicht auch für die Kostenersatzpflicht, weil diesbezüglich keine Rechtsnachfolge im Sinn des § 9 EO durch den Erwerb des Liegenschaftsanteils gegeben sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig, weil zur Frage, ob mit der Einzelrechtsnachfolge im Eigentum auch die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Teilungsprozesses übergeht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Die Entscheidungen SZ 34/29 und SZ 34/166, auf die das Rekursgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht vergleichsweise hinweist, betreffen andere Sachverhalte. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Die Anmerkung der Teilungsklage (§ 830 ABGB) im Grundbuch ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/106; SZ 25/305 ua) und herrschender Lehre (Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 46 ff zu § 830; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu § 830) zulässig; sie hat die Wirkung, daß durch die Ausschaltung des Vertrauensgrundsatzes ein im Prozeß erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien durchgesetzt werden kann (NZ 1995,31).

Eine darüber hinausgehende Wirkung, die auch die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen den Rechtsnachfolger einbeziehen würde, besteht nicht. Aus der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches zum Hauptanspruch kann entgegen der Rechtsmeinung der betreibenden Partei die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zum Kostenersatz nicht abgeleitet werden; daraus folgt nur, daß der selbständigen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht (vgl Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 297; Fasching, Handbuch2 Rz 468).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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