Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 5.5.1995 zugestellt, die Revision aber erst am 6.6.1995 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingelangt ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, und erst von diesem an das zuständige Gericht übersendet, so ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RZ 1990/109 mwN uva). Maßgebend ist daher der Tag, an dem das Rechtsmittel beim Erstgericht als dem zuständigen Gericht einlangt. Das war am 6.6.1995, die Revisionsfrist hat aber bereits am 2.6.1995 geendet.
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