Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Revisionsrekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN):
Aus den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen des Rekursgerichtes geht hervor, daß die Beklagten das Beschriftungssystem der Klägerin bewußt nachgemacht haben und daß ihnen - wie gerade die von ihr vorgelegten Prospekte anderer Anbieter solcher Systeme (Beilage ./4) belegen - eine andersartige Gestaltung durchaus zumutbar gewesen wäre.
Da das System der Beklagten nicht nur in der "technischen Funktionalität" mit demjenigen der Klägerin, sondern auch im Aussehen der einzelnen Teile - die ja dem Interessenten gezeigt werden - weitestgehend über einstimmt (Beilage ./D [Kläger] und ./F [Beklagte]; Beilage ./H/1a bis 8a [Kläger] und ./G/1b bis 8b [Beklagte]) hängt die Entscheidung nicht von der als erheblich bezeichneten Frage ab, ob die sklavische Nachahmung nach der Übereinstimmung in technischer oder optischer Hinsicht zu beurteilen ist.
Ob aber die vorhandenen Unterschiede ausreichen, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192, 4; Ob 1054/91 uva).
Die Beklagten haben in erster (und zweiter) Instanz nicht geltend gemacht, daß die Erlassung der einstweiligen Verfügung deshalb "unzulässig" wäre, weil die Klägerin ihren Antrag schon früher hätte stellen können; die Vorinstanzen hatten sich daher damit nicht zu befassen. Auf die Frage der Verwirkung - die im übrigen im Bereich des Wettbewerbsrechtes nach ständiger Rechtsprechung abgelehnt wird (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind mwN) - oder das Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist nur auf entsprechenden Einwand einzugehen. Aus dem Vorbringen der Klägerin könnte auch nicht auf mangelnde "Eilbedürftigkeit" im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland zu §§ 935, 940 dZPO vertretenen Lehre und Rechtsprechung - deren Anwendbarkeit auf das österreichische Recht zumindest zweifelhaft ist (ÖBl 1984, 161 - Pelzwaren-Schlagerverkauf; eindeutig ablehnend König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 410) - geschlossen werden, hat doch die Klägerin zwar behauptet, daß sie die Beklagten schon mit einem Schreiben von Juni 1994 gemahnt hat, ergänzend dazu aber noch vorgebracht, daß sie vor ihrem zweiten Mahnschreiben vom 13.Februar 1995 noch ein Privatgutachten eingeholt hat. Ein solches - das jedenfalls Zeit in Anspruch nahm - war aber auch für die Stellung des Sicherungsantrages zumindest zweckmäßig. Auf mangelndes Interesse der Klägerin kann somit nicht geschlossen werden. Ein - von Amts wegen wahrzunehmendes - prozessuales Hindernis für die Erlassung der einstweiligen Verfügung - wie etwa Rechtskraft - liegt gleichfalls nicht vor.
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