OGH 5Ob522/95

OGH5Ob522/954.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Tittel und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden (und beklagten) Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans G.Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wider die widerbeklagte (und klagende) Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,- s.A. (Revisionsgegenstand) infolge außerordentlicher Revision der widerklagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.April 1993, GZ 1 R 403/92-61, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 7.Juli 1992, GZ 11 C 3089/88z-53, infolge Berufung der widerklagenden Partei teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihren Aussprüchen über das Leistungsbegehren der Widerklage dahin abgeändert, daß die Entscheidung diesbezüglich einschließlich des bestätigten und des schon vor dieser Entscheidung rechtskräftig gewordenen Teiles sowie im Kostenpunkt insgesamt (einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Klage 11 C 3089/88z) wie folgt zu lauten hat:

„Die widerbeklagte Partei ist schuldig, der widerklagenden Partei binnen 14 Tagen S 125.000,- samt 11,25 % Zinsen vom 24.11.1988 bis 27.6.1989 und samt 5 % Zinsen ab 28.6.1989 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu zahlen.

Das Mehrbegehren der widerklagenden Partei von S 74.200,- s.A. und das Zinsenmehrbegehren aus S 125.000,- werden abgewiesen.

Die widerbeklagte Partei ist schuldig, der widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 71.535,10 (darin enthalten S 8.419,89 USt und S 21.015,76 sonstige Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.“

Die widerbeklagte Partei ist schuldig, der widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 33.896,40 (darin enthalten S 3.364,50 USt und S 13.709,40 sonstige Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein abgewiesener Teil des Leistungsbegehrens der Widerklägerin von S 100.000,-, nämlich S 15.000,- an Schaden wegen nutzloser Eingabe von Stammdaten und S 85.000,- an Kosten des wegen Fehlers der Software weiterzubeschäftigenden Steuerberaters. Die Wiedergabe des Vorbringens der Streitteile und des Inhaltes der Entscheidungen der Vorinstanzen kann sich daher auf das für das Verständnis der Revisionsentscheidung über diese Punkte notwendige beschränken.

Im Jahre 1987 verkaufte die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden „Klägerin“ genannt) an die Ö***** Gesellschaft m.b.H. bzw. leaste die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden „Beklagte“ genannt) von der Ö***** Gesellschaft m.b.H. eine Computeranlage, die folgende Hard- und Software bzw. Leistungen umfaßte:

- NCR Minitower 1402 mit 1 MB Hauptspeicher, 46 MB Festplatte, 45 MB Streamer, Ypsio für 8 Plätze, Druckerschnittstelle, Systembildschirm

- 2 Bildschirme QVT 319 bernstein

- Centronics-Drucker PS 240-4

- 2 BS Kabel

- UNIX Betriebssystem

- Progress-Relationales Datenbanksystem

- Fakturierungsprogramm

- Finanzbuchhaltungsprogramm

- Parametrisiertes Abfragesystem

- Einschulung.

Mit der am 19.9.1988 eingebrachten Klage (11 C 3089/88z) begehrte die Klägerin von der Beklagten, gestützt auf drei Rechnungen für erbrachte Lieferungen und Arbeiten den Betrag von insgesamt S 45.320,- samt Anhang.

Mit der am 16.11.1988 ebenfalls beim Erstgericht eingebrachten, auf den Gerichtsstand nach § 96 JN gestützten Widerklage (11 C 3687/88s) begehrte die Beklagte von der Klägerin zuletzt (ON 14 und 19)

1. daß die Wandlung der Verträge über die Anschaffung der in Beilage ./11 (Lieferung durch die Ö***** Gesellschaft m.b.H.), Beilagen./A und ./C (Lieferung durch die Klägerin) angeführten Hard- und Software durch die Beklagte für berechtigt erklärt werde; in eventu, daß der Rücktritt der Beklagten von den vorgenannten Verträgen für berechtigt erklärt werde; und

2. die Zahlung von S 199.200,- s.A., nämlich S 25.000,-, die von der Beklagten auf die Rechnung der Klägerin vom 21.7.1987 bezahlt worden seien, und nunmehr zurückgefordert würden, ferner S 40.000,- als Ersatz für die nutzlose Stammdateneingabe und schließlich S 134.200,- an Steuerberaterkosten (Buchhaltung).

Die Beklagte führte - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, daß ihr die Klägerin die eingangs genannte Computeranlage als ein System angeboten habe, dessen Leistungsumfang bisher nur von Großanlagen erbracht worden sei. Die Software füge sich organisch in die Struktur des Unternehmens ein, die Struktur der Datenbank wachse mit der Anwendung. Nicht vorhersehbare Probleme würden in einer Atmosphäre des Vertrauens bewältigt.

Die Finanzbuchhaltungs-Software sei erst im Mai 1988 geliefert worden; sie sei trotz Änderungsarbeiten vom Juni und Juli 1988 und Urgenzen der Beklagten völlig unzureichend und unbrauchbar gewesen.

Gemäß dem damaligen Standard sei auch vereinbart worden, daß die Fakturierung in die Finanzbuchhaltung integriert sei, sodaß mit der Fakturierung auch die Einbuchung erfolge. Dies sei jedoch von der Klägerin nie realisiert worden.

Die Beklagte sei schließlich mangels Lieferung eines brauchbaren Systems trotz Gewährung von Nachfristen vom Vertrag zurückgetreten. Da die Anlage unbrauchbar sei, stehe der Beklagten die Wandlung zu, worüber sie einen entsprechenden Feststellungsanspruch habe. Die Gewährleistungsfrist sei infolge Verbesserungsarbeiten der Klägerin noch nicht abgelaufen. Von der Wandlung seien auch die Zusatzaufträge über eine größere Festplatte und eine Speichererweiterung erfaßt. Hinsichtlich des Buchhaltungsprogrammes liege eine Irreführung durch die Klägerin vor, weil dieses Programm bei Vertragsabschluß noch nicht einmal existiert habe und erst zwei Jahre später fertiggestellt worden sei.

Die Stammdateneingabe (1500 Kunden; 1000 Artikel), an der zwei Bedienstete der Beklagten zwei Monate lang gearbeitet hätten, sei völlig nutzlos, weil die Klägerin schuldhaft kein dem Vertrag entsprechendes System geliefert habe. Die Klägerin schulde daher die Eingabekosten von S 40.000 aus jeglichem Rechtsgrund.

Da die Finanzbuchhaltung nicht verwendet werden könne, hätten die Buchhaltungsarbeiten weiter vom Steuerberater durchgeführt werden müssen, wodurch der Beklagten zusätzliche, von der Klägerin zu ersetzende Kosten von S 134.200,- entstanden seien.

Die Klägerin wendete ein, es sei der Beklagten bei Auftragserteilung ausdrücklich gesagt worden, daß das Programmiersystem noch in Arbeit sei und daher erst in einiger Zeit verfügbar sein werde. Dies habe die Beklagte, akzeptiert. Die im Mai 1988 gelieferte Version habe nur dazu gedient, die Stammdaten aufzunehmen; sie sollte später umgetauscht werden. Eine Integration von Fakturierung und Buchhaltung sei nicht vereinbart worden.

Die Klägerin hafte nach den Bedingungen nur für ein grobes Verschulden.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von S 2.400,- samt Anhang zu bezahlen bzw. die Klägerin für schuldig, der Beklagten den Betrag von S 25.000,- samt Anhang zu bezahlen. Alle übrigen Begehren der Parteien, also jenes der Klägerin auf Zahlung weiterer S 42.920,- samt Anhang bzw. jene der Beklagten auf S 174.200,- samt Anhang sowie bezüglich der Wandlung bzw. hilfsweise des Vertragsrücktrittes, wurden abgewiesen.

Das Erstgericht traf ua folgende Feststellungen:

Der Geschäftsführer der Beklagten (Helmut F*****) interessierte sich für eine EDV-Buchhaltung, weil er die diesbezüglichen Kosten des Steuerberaters einsparen wollte. Dies war für die Beklagte der wesentliche Grund für die spätere Anschaffung der Anlage. Weil sich Helmut F***** am Computersektor nicht auskannte, suchte er einen Anbieter von Software, der auch gleich die Hardware liefern konnte, wobei die entsprechende Software für die Kaufentscheidung maßgeblich war. Nur die Hardware allein der klagenden Partei hätte Helmut F***** nicht erworben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei besuchte am 19.3.1987 ein Informationsseminar, das vom Prokuristen der Klägerin veranstaltet wurde. Dabei wurde auch das Projekt „Datenbank - gestütztes Rechnungswesen IV - Fibu“ vorgestellt und die Zielsetzung dieses Projekts erläutert: ua Schaffung einer gemeinsamen Datenbasis für mehrere Programme (zentrales Argument für den Einsatz von Datenbanken), weil in vielen Paketen schon die Integration der Kunden in die Auftragsbearbeitung ein Problem sei und die mehrmalige Pflege der Kundenstämme aufwendig sei; ferner die Integration der Daten und der Datenimport und -export von und zu anderen Programmen. Besonderes Gewicht wurde bei dem Seminar auf die Datenintegration, also die Integration von Fakturierung und Buchhaltung, gelegt. Dem Seminar folgten mehrere Besuche des Prokuristen der Klägerin bei der Beklagten. Helmut F***** gab dabei zu verstehen, daß er bei Computern über keinerlei Vorkenntnisse verfügte und auch seine Mitarbeiter keine Ahnung vom Betrieb einer solchen Anlage haben. Von Anfang an war auch die Rede davon, daß eine Integration von Buchhaltung und Fakturierung gewünscht wurde und dieser Umstand wurde vom Prokuristen der Klägerin auch ausdrücklich zugesagt. Bei der Bestellung ging Helmut F***** davon aus, daß das Finanzbuchhaltungsprogramm der klagenden Partei den in ./14 angeführten Anforderungen entspricht.

Aufgrund der Datenmengenanalysen erstellte die klagende Partei das Anbot vom 7.4.1987 ./12 gegenüber der beklagten Partei, welches einen integrierenden Bestandteil dieser Feststellungen bildet.

Von dem Geschäftsfall und den entsprechenden Daten hatte die Ö***** Gesellschaft m.b.H. von der klagenden Partei erfahren. Die Klägerin hatte den Antrag von der Ö***** Gesellschaft m.b.H. übersendet erhalten und ihn Helmut F***** zur Unterfertigung übergeben. Das Leasinganbot wurde von der Ö***** Gesellschaft m.b.H. am 30.6.1987 angenommen. Das Übernahmeprotokoll ./10 wurde am 25.6.1987 von beiden Streitteilen unterfertigt. Die tatsächliche Übergabe der Geräte an die beklagte Partei erfolgte erst im August 1987. Auch ./10 bildet einen integrierenden Bestandteil der Feststellungen. Den Kaufpreis von S 420.000,- bezahlte die Ö***** Gesellschaft m.b.H.

Nach der Lieferung der Hardware teilte die Klägerin Helmut F***** mit, daß das Finanzbuchhaltungsprogramm nicht sofort geliefert werden konnte, weil es noch nicht fertig war. Dies kam für Helmut F***** überraschend, weil ihm dies zuvor nicht gesagt worden war. So war er davon ausgegangen, daß die Lieferung prompt möglich sei. In der Folge wurde die beklagte Partei bezüglich des Finanzbuchhaltungsprogramms vertröstet. Mit Schreiben vom 20.1.1988 (./8) erklärte die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei, daß noch immer ein Teil der Abfragemöglichkeiten, ein Bedienerhandbuch und eine Dokumentation über das gelieferte Programm fehlen, die Einschulung nur teilweise stattgefunden habe und die Buchhaltung noch nicht geliefert worden sei. Für alle angeführten und die noch nicht festgestellten Mängel werde eine Liefernachfrist bis Ende 1988 gesetzt und die Geltendmachung des eingetretenen Schadens vorbehalten.

Obwohl die Klägerin angekündigt hatte, keine weiteren Leistungen zu erbringen, bevor nicht die Rechnung ./A vollständig bezahlt sei (./E), lieferte sie im Mai 1988 das Finanzbuchhaltungsprogramm „Fibu IV“. Darin fehlte ua die Integration des Finanzbuchhaltungs- und des Fakturierungsprogramms. Im Juni und Juli 1988 wurden von der klagenden Partei unentgeltlich weitere Änderungsarbeiten am Finanzbuchhaltungsprogramm vorgenommen. Die Integration von Finanzbuchhaltungs- und Fakturierungsprogramm fehlte jedoch danach noch immer.

Benützt wurde die Anlage von der beklagten Partei für die Fakturierung. Auch dafür war die Eingabe von Stammdaten notwendig. Insgesamt brauchten zwei Angestellte der beklagten Partei zwei Monate für die Eingabe von Stammdaten. Dies verursachte der beklagten Partei Lohnkosten in der Höhe von mindestens S 50.000,-. Die Eingabe wäre von einer Person in zwei Wochen zu bewerkstelligen gewesen, wenn man einen 8-stündigen Arbeitstag zugrundelegt. Die Übernahme der Daten in ein anderes Programm ist mit einem Zwischenprogramm möglich, welches mit einem Aufwand von S 15.000,- erstellt werden könnte.

Weil das Finanzbuchhaltungsprogramm nie zur Gänze funktionierte, wurde immer auch händisch gebucht. Weil die Buchhaltung nicht über EDV geführt werden konnte, mußte die beklagte Partei von Juli 1987 bis Mai 1989 insgesamt S 151.001,- (inkl. 20 % Umsatzsteuer) an Steuerberatungshonoraren aufwenden.

Die Beklagte arbeitete mit Bankkredit, der vom 1.11.1988 bis zum 26.6.1989 (richtig: 27.6.1989) mit mehr als S 400.000,- aushaftete. Dafür hatte die beklagte Partei 10,5 % Zinsen jährlich und ein 1/16 % Kreditprovision monatlich zu zahlen (Beilage ./20).

Die Höhe handelsüblicher Verzugszinsen ist nicht feststellbar.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß bezüglich der von der Ö***** Gesellschaft m.b.H. finanzierten Leistungen kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Das Begehren der Beklagten auf Feststellung der Wandlung bzw. des Rücktrittes hinsichtlich der Anlage ziele unzulässiger Weise auf Rechtsbeziehungen der Klägerin zu einem Dritten ab. Soweit die Beklagte S 40.000,- an Kosten für die Dateneingabe begehre, sei sie darauf zu verweisen, daß dieser Aufwand nach den Feststellungen nicht nutzlos sei. Im übrigen sei der Ersatz dieser Kosten ebenso wie jener der Steuerberaterkosten aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beilage./12) ausgeschlossen. Ein grobes Verschulden der Klägerin sei nicht behauptet worden. Der Haftungsausschluß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch nicht gröblich benachteiligend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien auch bei den Folgegeschäften Vertragsinhalt geworden. Bei richtiger Aufklärung hätte die Beklagte jedoch weder die größere Festplatte (Beilage./A), noch die Speichererweiterung (Beilage ./C) erworben, sodaß insoweit von der Klägerin ein wesentlicher Irrtum der Beklagten veranlaßt worden sei, der letzter bezüglich dieser Komponenten zur Vertragsaufhebung berechtige.

Das Berufungsgericht gab - ausgehend von den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - der Berufung der Klägerin nicht Folge, hingegen derjenigen der Beklagten nur teilweise Folge, indem es dem Wandlungsbegehren stattgab, jedoch das Urteil des Erstgerichtes bezüglich der Abweisung des Leistungsbegehrens von S 174.200,- im bloß angefochtenen Umfang von S 174.200,- bestätigte.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Auszugehen sei zunächst davon, daß die Beklagte der Leasinggeberin auf den von dieser stammenden Formblättern (Beilagen ./9 und ./10) den Abschluß eines Leasingvertrages offerierte. Die Leasinggeberin habe den Antrag der Beklagten am 30.6.1987 angenommen. Es sei damit ein Leasingvertrag zustandegekommen, der von den Parteien außer Streit gestellt worden sei (AS 31). Laut Pkt. 5 lit b dieses Leasingvertrages (Beilage ./9) bilde das Übernahmeprotokoll (Beilage ./10), welches vom Erstgericht auf Seite 13 des Urteils zum integrierenden Bestandteile der Feststellungen erhoben worden sei, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages und es trete schon mit dessen Erstellung der Leasingnehmer in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten ein (s auch Pkt 4 des Übernahmeprotokolles). Daß das Übernahmeprotokoll nur von der Klägerin und der Beklagten, nicht aber von der Leasinggeberin unterfertigt worden sei, hindere nicht dessen Geltung, weil der Leasingvertrag, der das Übernahmeprotokoll zum Vertragsbestandteil erhebe, ohnehin auch von der Leasinggeberin unterschrieben worden sei. Es sei damit der Beklagten jene Rechtsstellung eingeräumt worden, die von Lehre und Rechtsprechung in Ansehung von Mängeln geleaster Waren gefordert werde (EvBl 1979/233 ua). An der Legitimation der Beklagten, gegenüber der Klägerin die der Leasinggeberin zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, könne nach der vorstehenden Abtretung entgegen der Ansicht der Klägerin, die bloß von einer Absicht für eine künftige Abtretung ausgeht, kein Zweifel bestehen (JBl 1989, 241).

Das Erstgericht habe eine Reihe von Unzulänglichkeiten der von der Klägerin gelieferten Anlage festgestellt. So fehlte insbesondere die Integration des Finanzbuchhaltungs- und Fakturierungsprogrammes, sodaß wegen der von der Klägerin trotz mehrfacher Rüge der Beklagten nicht behobenen Mängel, die den ordentlichen Gebrauch von Hard- und Software verhinderten und die als wesentlich zu qualifizieren seien, das Wandlungsbegehren gerechtfertigt sei.

Die Wandlung sei hier durch die am 16.11.1988 beim Erstgericht überreichte Widerklage auch rechtzeitig klagsweise geltend gemacht worden.

Was die von der Beklagten behaupteten Schäden von S 40.000,- für Stammdateneingabe und S 134.200,- an Steuerberaterkosten angeht, so seien diese vor allem durch die Software verursacht und nicht im Vermögen der Klägerin (= Leasinggeberin), sondern im sonstigen Vermögen der Beklagten eingetreten. Die behaupteten Ersatzansprüche der Beklagten können daher nicht aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin abgeleitet werden. Die Überlegungen der Streitteile zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber der Beklagten sowie zum Verschuldensgrad im Zusammenhang mit der Freizeichnung seien daher irrelevant, weil zwischen den Parteien hinsichtlich der Anlage selbst kein Vertrag besteht. Schadenersatzansprüche könnten der Beklagten auch nicht von der Leasinggeberin abgetreten worden sein, weil diese weder bezüglich der Stammdateneingabe noch bezüglich der Steuerberaterkosten einen Schaden erlitten habe.

Die Schadenersatzansprüche der Beklagten könnten sohin nur aus culpa in controhendo wegen falscher Beratung über die erforderliche Ausstattung an Hard- und Software durch den Prokuristen der Klägerin (s AS 185) abgeleitet werden. Für ein vor vertragliches Schuldverhältnis könnten jedoch allgemeine Geschäftsbedingungen schon begrifflich nicht zum Tragen kommen. Danach sei aber grundsätzlich nur der Vertrauensschaden ersatzfähig (SZ 48/102; SZ 60/36). Die Aufwendungen der Beklagten für die Weiterführung der Buchhaltung durch den Steuerberater seien jedoch nicht im Vertrauen auf die Beratung der Klägerin, sondern durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages entstanden. Sie seien daher nicht ersatzfähige mittelbare Schäden der Beklagten. Es liege hier kein Fall bloßer Schadensverlagerung vor, weil der Schaden ausschließlich im Vermögen der Beklagten entstanden sei und die Leasinggeberin, wenn man sich den Leasingvertrag wegdenke, diesen Schaden nicht zwangsläufig auch erlitten hätte.

Was die Kosten für die Eingabe der Stammdaten angehe, so seien diese auch nicht frustriert. Die Stammdaten wären mit einem Rettungsaufwand von S 15.000,- für ein diesbezügliches Zwischenprogramm für die Beklagte auf einer anderen Hardware durchaus verwendbar. Diesen Aufwand habe die Beklagte jedoch in erster Instanz nicht geltend gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen am Ende der Berufung der Beklagten stellten somit eine unzulässige Neuerung dar (§ 482 ZPO). Die Beklagte müsse daher die Kosten der Eingabe der Stammdaten selbst tragen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich - nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin - nur noch die außerordentliche Revision der Beklagten insoweit, als ihrem Leistungsbegehren nicht mit weiteren S 100.000,- stattgegeben wurde, und zwar - ausgehend von der Konkretisierung des Revisionsantrages in Befolgung des vom Obersten Gerichtshof erteilten Verbesserungsauftrages (ON 65) mit Schriftsatz ON 66 - von S 15.000,- für die Schadensposition „Stammdateneingabe“ und S 85.000 für die Schadensposition „Steuerberatungskosten“, mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen insoweit in klagestattgebendem Sinn abzuändern, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin erstattete trotz Freistellung keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zur Zulässigkeit:

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie bei der Sachentscheidung gezeigt werden wird - von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Schadensverlagerung und den Ersatzansprüchen des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber im Falle eines selbständigen Finanzierungsleasing abwich und teilweise das Parteivorbringen unzulässig restriktiv auslegte.

b) Zur Sachentscheidung:

Beim selbständigen Finanzierungsleasing - wie hier - hat der Leasingnehmer wegen positiver Vertragsverletzung, die sich ausschließlich in seinem Vermögen auswirkt, einen Ersatzanspruch gegen den Händler oder Hersteller auch für Vermögensschäden, darunter auch für Mängelfolgeschäden: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses (zwischen Händler und Leasinggeber) stehenden, begünstigten Personen werden alle diejenigen gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbar ein eigenes Interesse hat oder denen er selbst offenbar rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 54/65; SZ 64/15). Daß beim selbständigen Finanzierungsleasing der Leasingnehmer zu dem beschriebenen Personenkreis gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo - wie hier - die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll (SZ 64/15 mwN). Diese für einen Fall geltend gemachter Preisminderung entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Schadenersatzanspruch neben Wandlung begehrt wird, weil das Gesetz den Schadenersatzanspruch auch für diesen Fall vorsieht.

Der in Pkt 9 der Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Software, deren Mangelhaftigkeit hier die Grundlage der geltend gemachten Mängelfolgeschäden bildet, angeschlossen der von der Klägerin erstellten Offerte (Beilage ./12), enthaltene Haftungsausschluß für Mängelfolgeschäden, auf den sich die Klägerin beruft, greift schon wegen der erfolgten Wandlung nicht, wodurch der Vertrag rückwirkend vollständig beseitigt wurde (MGA ABGB34 § 932/E 26).

Aus dem bisher Gesagten folgt die grundsätzliche Haftung der Klägerin für die im Revisionsverfahren noch strittigen Mängelfolgeschäden (§ 932 Abs 1 letzter Satz ABGB).

Dazu ist im einzelnen folgendes zu sagen:

Zum Anspruch wegen nutzloser Dateneingabe:

In der Widerklage wurden die gesamten Kosten der Stammdateneingabe als Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Wenn sich nun im Zuge des Verfahrens herausstellte, daß diese Dateneingabe nicht gänzlich nutzlos war, sondern daß mit einem weiteren Aufwand von S 15.000,- die eingegebenen Stammdaten auf einem anderen System verwendet werden könnten, so bedeutet dies, daß der Beklagten aus dem Mangel der von der Klägerin gelieferten Software letztlich nur ein Schaden in dieser Höhe erwächst. Es verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn die Beklagte in der Berufung unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse den Zuspruch wenigstens dieses geringeren Betrages als Ersatz des Mangelfolgeschadens begehrte. Auf Grund der Feststellungen der Schadenshöhe im Urteil des Erstgerichtes war daher der Revision in diesem Punkt mit dem noch begehrten Betrag von S 15.000,- Folge zu geben.

Zum Zuspruch von Schadenersatz wegen der Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters:

Auch dieser Anspruch der Beklagten ist aus den eingangs angeführten Gründen dem Grunde nach und wegen der diesbezüglich zur Schadenshöhe getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der in der Revision aus diesem Titel nur noch begehrte Betrag von S 85.000 findet darin Deckung. Daß der zuletzt noch begehrte, weit hinter dem festgestellten, vom Beklagten infolge des Fehlens zugesagter Eigenschaften der Software für die Buchhaltung aufzuwendende Betrag wegen der infolge der Wandlung durchzuführenden Rückabwicklung durch die dadurch gegebene anteilige Ersparnis noch geringer wäre, wurde von niemandem behauptet.

Zum Zinsenbegehren:

Ein über die gesetzlichen Zinsen von 5 % p.a. samt 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen hinausgehender Zinsenzuspruch (samt Umsatzsteuer) konnte - wie bei den anderen Posten schon vom Erstgericht - nur insoweit erfolgen, als eine höhere Zinsenbelastung der Beklagten festgestellt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, bezüglich des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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