OGH 12Os87/95

OGH12Os87/9529.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 14 Vr 558/95 anhängigen Strafsache gegen Werner F***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Mai 1995, AZ 7 Bs 176/95 (GZ 14 Vr 558/95-22) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Werner F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 9.Mai 1995 (ON 3) liegt dem am 2.Oktober 1963 geborenen Werner F***** als Verbrechen nach § 209 StGB zur Last, nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, nämlich mit dem am 21.März 1977 geborenen, sohin siebzehnjährigen Christian S***** dadurch gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben zu haben, daß er

1. am 7.Jänner 1995 abends

a) mit dem Genannten gegenseitig einen Handverkehr durchführte und

b) an ihm einen Analverkehr vollzog;

2. am 8.Jänner 1995 gegen 3 Uhr

a) sein Glied in dessen Mund steckte,

b) mit ihm gegenseitig einen Handverkehr durchführte und sodann

c) an ihm einen Analverkehr bis zum Samenerguß vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 12.Mai 1995 (ON 9) verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels über Werner F***** die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und lit c StPO).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und stellte die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 9 fest.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Werner F***** kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der - den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellenden - Beschwerdeargumentation steht die Verhängung der Untersuchungshaft mit Rücksicht auf den anzuwendenden, bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug reichenden Strafsatz sowie angesichts der Tatmodalitäten und des einschlägig schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 180 Abs 1 StPO).

Gleichfalls verfehlt ist der gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO ins Treffen geführte Einwand, dieser komme "mangels einschlägiger Vorverurteilungen nicht in Betracht". Die beiden im Inland verhängten, nach § 39 StGB rückfallsbegründenden Vorstrafen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (S 23 Punkt 9 und 11) betreffen nämlich - ebenso wie die im Ausland erfolgte Verurteilung wegen "Notzucht" (S 21 Punkt 8) - gleich den verfahrensgegenständlichen Straftaten Angriffe gegen die Sittlichkeit und somit gegen dasselbe Rechtsgut. Davon ausgehend konnte das Beschwerdegericht aus der Wirkungslosigkeit gravierender Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Straftaten, aus dem raschen Rückfall und den wiederholten Tathandlungen, ungeachtet des kurzfristigen Wohlverhaltens zwischen der letzten Straftat und der Verhaftung, durchaus zutreffend auf die Gefahr schließen, der Beschwerdeführer würde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits (mehr als) zweimal verurteilt worden ist (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO).

Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage nach der Grundrechtsverletzung auch noch auf die weiteren Haftgründe (§ 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO) einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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