OGH 8Nd3/95

OGH8Nd3/9529.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Weber und Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Jakob W*****, vertreten durch Dr.Grosch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 255.772,-- sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck wird abgewiesen.

Text

Begründung

Gegen die beim Landesgericht Krems überreichte Wechselklage und dem antragsgemäß bewilligten Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei Einwendungen (ON 3); weiters beantragte sie die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck (ON 6), weil lediglich ein von der klagenden Partei geführter Zeuge aus Bärnkopf zu vernehmen sei, denn eine Parteienvernehmung sei von der klagenden Partei nicht beantragt worden.

Das zuständige Gericht hält eine Delegierung nicht für zweckmäßig.

Die klagende Partei hat zum Delegierungsantrag trotz Aufforderung keine Äußerung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten beitragen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, aber auch dann, wenn ein Lokalaugenschein zweckmäßig erscheint, der im Sprengel des anderen Gerichtes durchzuführen sein wird (Fasching, Komm I 232; derselbe LB2 Rz 9). Die Delegierung soll nur den Ausnahmsfall darstellen und es soll keineswegs durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 4 zu § 31 JN unter Verweis auf EFSlg 69.712).

Der Zeuge Otto H*****, der bei der Verhandlung am 13.1.1995, bei der Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, anwesend war, aber nicht vernommen wurde, wohnt im Sprengel des erkennenden Gerichtes. Es trifft nicht zu, daß eine Parteienvernehmung (von Organen) der klagenden Partei nicht beantragt wurde (ON 5, AS 8). Die erforderliche Vernehmung des Beklagten macht demgegenüber eine Delegierung an das für seinen Wohnort zuständige Gericht allein noch nicht zweckmäßig, wie auch das Erstgericht in seinem Bericht zugrundelegte.

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