OGH 9ObA80/95

OGH9ObA80/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** GmbH (vormals N***** GmbH), ***** vertreten durch Dr.Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Alfred R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner M*****, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Auerspergstraße 11, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zustimmung zur Entlassung bzw Kündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1995, GZ 12 Ra 76/94-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Mai 1994, GZ 20 Cga 212/93-12, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

1. Zum Vorfall vom 1. und 4.Oktober 1993:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte seinen unmittelbaren Vorgesetzten Gregor R***** - der für die Entgegennahme dieser Mitteilung zuständige Richard N***** war nicht im Betrieb - informiert, daß er an diesen Tagen Betriebsratstätigkeiten verrichten werde. Tatsächlich überprüfte der Beklagte am 1.Oktober 1993 in seinem Betriebsratsbüro Lohnabrechnungen von Mitarbeitern. Am 4.Oktober 1993 erschien er in der Früh nicht zur Arbeit, sondern suchte eine Mitarbeiterin auf, die gesundheitliche Probleme hatte; weiters telefonierte der Beklagte mit der Arbeiterkammer, Außenstelle Bischofshofen, über den Betrieb betreffende Fragen, bis er um 9 Uhr 30 von Richard N***** zu sich gebeten wurde und diesem erklärte, Betriebsratstätigkeiten verrichtet zu haben. Damit ist er der ihm im Rahmen der Geltendmachung des Anspruches auf Freizeitgewährung obliegenden Verständigungspflicht - weitere Informationen über die Art der Betriebsratstätigkeit hat die klagende Partei vom Beklagten nicht verlangt - nachgekommen; eines Antrages des Betriebsratsmitgliedes und einer Bewilligung der Freistellung durch den Arbeitgeber bedurfte es hingegen nicht (siehe RdW 1994, 322 = ecolex 1994,634 = ARD 4619/9/95 = infas 1994, A 138). Darüber hinaus hat die für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes aus Gründen der Arbeitsdisziplin behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei (WBl 1989, 158 = RdW 1989, 139) keinerlei konkretes Tatsachenvorbringen in dieser Richtung erstattet.

2. Zum Gewerkschaftstag vom 5. bis 8.Oktober 1993:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen teilte der Beklagte Anfang September 1993 - als er noch nicht wußte, daß ab 1.Oktober 1993 seine Freistellung als Betriebsratsmitglied aufgehoben werde - dem Geschäftsführer der klagenden Partei mit, daß er vom 5. bis 8.Oktober 1993 nicht im Betrieb, sondern auf einem Gewerkschaftstag in Wien sein werde. Ende September 1993 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit der Zuteilung eines neuen Arbeitsplatzes vom Geschäftsführer der klagenden Partei gefragt, ob er ein Formular wegen Bildungsfreistellung für den Gewerkschaftstag ausfüllen werde; obwohl der Beklagte ein derartiges Formular nicht ausfüllte, wertete die klagende Partei zunächst die Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung als Bildungsfreistellung. Einige Tage nach dieser Veranstaltung teilte der Beklagte der Geschäftsführung der klagenden Partei schriftlich mit, daß für die Veranstaltung nicht Bildungsfreistellung begehrt werden könne und ersuchte um Urlaub für die konsumierte Zeit.

Diese Vorgangsweise des Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend nicht als Untreue im Sinne des § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG qualifiziert, da hier zum Unterschied von den den Entscheidungen des Einigungsamtes Feldkirch RdW 1983,54 und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes RdW 1992, 218 (vgl auch die in Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 zu § 27 unter Anm 9a und b zum Entlassungstatbestand der Untreue angeführten Entscheidungen) zugrunde liegenden Sachverhalten vom Arbeitnehmer keinerlei Täuschungshandlungen oder Manipulationen gesetzt wurden, sondern der Beklagte den Sachverhalt gegenüber der klagenden Partei aus eigenem offenlegte.

3. Zum Ansuchen um Freizeitgewährung für den 17.Dezember 1993:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte am 23.November 1993 Richard N***** mitgeteilt, er brauche für den 17.Dezember 1993 bezahlte Freizeit, weil er Tätigkeiten als Betriebsratsvorsitzender verrichten müsse, worauf Richard N***** schriftliche Veranstaltungsunterlagen verlangte. Sodann teilte der Beklagte in einem weiteren Gespräch am 6. Dezember 1993 mit, daß es sich um eine Landesleitungssitzung der Gewerkschaft der Chemiearbeiter handle. Daraufhin wurde dem Beklagten keine bezahlte Dienstfreistellung gewährt.

Auch in diesem Fall hat der Beklagte nicht versucht, durch unwahre Angaben oder Manipulationen die Gewährung bezahlter Freizeit zu erschleichen, sondern den Sachverhalt auf Aufforderung offengelegt, so daß auch dieses von der klagenden Partei zulässigerweise während des Zustimmungsverfahrens geltend gemachte weitere Verhalten des Beklagten (siehe Strasser in Floretta/Strasser HdKomm ArbVG 829) nicht als Untreue im Sinne des § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG zu werten ist.

4. Zur Nebentätigkeit des Beklagten als Wüstenrot-Berater:

Daß der Beklagte - wie von der klagenden Partei behauptet (AS 115) - am 1. und 4.Oktober 1983 im Rahmen seiner Nebentätigkeit Bürostunden abgehalten und nicht in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied tätig geworden sei, wurde nicht erwiesen. Mit den Ausführungen, der Beklagte habe während der in Anspruch genommenen Freizeit keine betriebsbezogenen Tätigkeiten entfaltet, bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Hiebei war mangels Bewertung der Sache durch die klagende Partei gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 Satz 3 JN von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen.

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