OGH 9ObA75/95

OGH9ObA75/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizespräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dragoljub T*****, Lackiererhilfskraft, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 130.619,13 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Februar 1995, GZ 7 Ra 99/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Juli 1994, GZ 31 Cga 62/94t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit e GewO 1859, zweiter Tatbestand zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die beklagte Partei den Entlassungsgrund gar nicht geltend gemacht habe, daß im Falle einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einem weiteren Arbeitgeber jeder Arbeitgeber den Arbeitnehmer im höchstzulässigen Ausmaß beschäftigen dürfe, und daß die Nebenbeschäftigung des Klägers für die beklagte Partei nicht abträglich gewesen sei und daß die Entlassung außerdem verspätet ausgesprochen worden sei, entgegenzuhalten:

Die beklagte Partei brachte unter anderem vor, daß der Kläger deshalb entlassen worden sei, weil er während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unter Verletzung der Bestimmungen des AZG auch bei einem anderem Unternehmen Lackierarbeiten durchgeführt und ihr damit Konkurrenz gemacht habe (S 21 f). Damit hat sich die beklagte Partei aber auch auf den Entlassungsgrund des § 82 lit e GewO 1859 berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers dürfen bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei mehreren Arbeitgebern gemäß § 2 Abs 2 AZG die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener Arbeitgeber, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird (Grillberger, AZG 37). Auch wenn sich die zivilrechtliche Sanktion bei Überschreitung der Höchstgrenzen auf die Nichtigkeit bzw Teilnichtigkeit dieses Arbeitsvertrages beschränkt, bleibt der Hauptzweck der Regelungen des AZG, eine übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber zu verhindern, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, beachtlich (vgl Grillberger aaO 17 und 37) und bietet keinen Freibrief zum Raubbau an der Gesundheit. Adressat der Strafbestimmungen des AZG ist der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer (Grillberger aaO). Das Berufungsgericht wirft dem Kläger auch nicht einen Verstoß gegen das AZG vor, sondern zieht dessen Grenzen nur zu dem Zweck heran, damit darzutun, daß der Kläger im zweiten Arbeitsverhältnis in einem Umfang beschäftigt war, die der Verwendung bei der beklagten Partei abträglich war.

Es liegt auf der Hand, daß ein Lackierer, der neben seiner Vollbeschäftigung ein weiteres Arbeitsverhältnis als Lackierer im Ausmaß von 32 Wochenstunden (Juli 1993) eingeht, und dabei im wesentlichen Samstags- und Sonntagsarbeit im Ausmaß von 12 bzw 10 Stunden leistet, damit ein Nebengeschäft eingeht, welches geeignet ist, ihn an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit bei der Erfüllung seines Arbeitsvertrages zu hindern (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 136 mwH; Tomandl, ArbR2 II 263 ua). Daß die Tätigkeit des Klägers zu gesundheitlichen Problemen führt, zeigt schon der von ihm Anfang Juli 1993 beanspruchte Krankenstand wegen Schwindelgefühls, Fiebers und "Problemen mit dem Kreuz" (S 25 f), wenngleich nicht feststeht, ob er auch während dieser Zeit Arbeiten für den zweiten Arbeitgeber erbrachte. Dazu kommt, daß der Kläger die gleichen Arbeiten für ein anderes Unternehmen verrichtete, die er auch für die beklagte Partei zu erbringen hatte, wodurch es im Hinblick auf das Gewerbe der beklagten Partei zu einer zusätzlichen abträglichen Verwendung gekommen ist (vgl Kuderna aaO 136 mwH).

Da der Geschäftsführer der beklagten Partei von dem weiteren Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 18.10.1993 durch ein Schreiben der Gebietskrankenkasse Kenntnis erlangte, war der Ausspruch der Entlassung am 20.10.1993 nicht verspätet, zumal es der beklagten Partei nicht verwehrt war, noch Erkundigungen einzuziehen (Bgl./D).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

Stichworte