Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
14.490 (darin S 2.415 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt die Zahlung der ihm gemäß den §§ 34a, 35 und 36 oöKAG 1976 für Dezember 1993 zustehenden und von der beklagten Partei einbehaltenen Honorar- und Ambulanzgebührenanteile sowie Rechnungslegung über diese Beträge für Jänner 1994.
Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Hinsichtlich der stationären Gebühren sei die beklagte Partei lediglich eine Zahlstelle, die im Auftrag der beteiligten Ärzte die Abwicklung der Geldflüsse ohne einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vornehme. Die Ambulanzgebühren seien hingegen Bestandteile des Bezuges des Klägers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Das Erstgericht hob das bisherige Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Ärztehonorare seien ebenso wie die Ärzteanteile an den Ambulanzgebühren laufendes Entgelt für die vom Kläger als anstaltszugehörigem Arzt erbrachten Leistungen im Rahmen des einheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses, so daß der Rechtsweg unzulässig sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund auftrug. Auch ein Beamter könne außer seinen Bezügen vermögensrechtliche Ansprüche gegen seinen Dienstgeber haben, für deren Geltendmachung der Rechtsweg zulässig sei (9 ObA 307/93-Taxanteile). Der Anspruch der Ärzte im Allgemeinen Krankenhaus der beklagten Partei beruhe auf einer zwischen den betreffenden Ärzten und der beklagten Partei zustandegekommenen schlüssigen Vereinbarung (9 ObA 132/91 = ARD 4339/31 = KRSlg 751); die Ärztehonorare für die Sonderklassepatienten seien in ihren Anteilen einvernehmlich festzulegen, so daß auch diese Leistungen keiner Regelung durch Verordnung oder Bescheid zugänglich seien (VfGHSlg
11.579 = KRSlg 53).
Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zufolge Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht zurückzuweisen; in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach dem mangels einer abweichenden Regelung auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit diese Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses (zu dieser vgl Fasching, ZPR2 Rz 724 ff) geltend macht, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache und es sind ergänzend auch die Vorschriften über die Berufung bzw Revision heranzuziehen (Fasching aaO Rz 1969; SZ 59/28; 5 Ob 653/89 ua). Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in diesen Fällen ist somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hat, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.
Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssen aber daher auch in den Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch Zurückweisung der Klage nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (Kodek Rz 3 zu § 519 ZPO, RZ 1989/50 = JBl 1989, 389 ua; 5 Ob 530/91). Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (vgl 9 ObA 98/91-Prozeßfähigkeit; 9 ObA 149/92-inländische Gerichtsbarkeit; 9 ObA 258/92-Streitanhängigkeit; SZ 65/84 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Dem Kläger stehen Kosten zu, weil er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.
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