OGH 9ObA67/95(9ObA68/95)

OGH9ObA67/95(9ObA68/95)28.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ernst P*****, kaufmännischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 219.923,32 brutto, S 55.394,50 netto und S 5.000 netto jeweils sA (im Revisionsverfahren S 219.923,32 brutto und S 35.003 netto sA), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1994, GZ 34 Ra 142/94-28, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Jänner 1994, GZ 20 Cga 228/93g (22 Cga 251/93d), zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 12.195 (darin S 2.032,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger und Widerbeklagte im Sinne des § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand zu Recht entlassen worden ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß er den Vermittler nur zu seiner Provision habe verhelfen wollen und sein Verhalten für die beklagte Partei ohne betriebliche Relevanz gewesen sei und daß die Sammlung von Geschäftsunterlagen und Buchungsbelegen im Original oder Kopie nur als eine Art "außergerichtlicher Beweissicherung" anzusehen sei, entgegenzuhalten:

Abgesehen davon, daß sich ein Arbeitnehmer auch durch sein außerdienstliches Verhalten des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig machen kann, wenn sich sein Verhalten auf das Arbeitsverhältnis in einer Weise auswirkt, daß dadurch das dienstliche Vertrauen des Arbeitgebers verloren geht (Kuderna, Entlassungsrecht2, 87 mwH), ist im Fall der "Provisionshilfe" für Dritte das dienstliche Verhalten des Revisionswerbers nicht von seinem außerdienstlichen zu trennen. Nach den Feststellungen wurde der Kläger vom Geschäftsführer der beklagten Partei ersucht, ihn bei der Suche nach geeigneten Geschäftsräumlichkeiten für sein anderes Unternehmen zu unterstützen. Wie der Kläger selbst vorbrachte, hat er dafür zusätzliche Arbeitszeit aufgewendet, wofür er ein zusätzliches Nettogehalt von S 33.000 erhalten habe (S 32). Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang anzulasten, daß er sich unter der Vorgabe, von der beklagten Partei dazu beauftragt zu sein, an eine Immobilienvermittlungsgesellschaft wandte und auf diese Weise ein Mietobjekt angeboten bekam, das er dem Geschäftsführer der beklagten Partei namhaft machte. Die Zahlung einer Provision umging der Kläger dadurch, daß er der Vermittlungsgesellschaft erklärte, das Objekt, das in der Folge vom anderen Unternehmen des Geschäftsführers gemietet wurde, komme für die beklagte Partei nicht in Frage. Dem Kläger ist ferner vorzuwerfen, daß er sich später an die Vermittlungsgesellschaft wandte und dort unter Vorlage des Originalanbots angab, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei diese Gesellschaft absichtlich um die Vermittlungsprovision gebracht habe, was eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer zur Folge hatte.

Dazu kommt, daß der Kläger noch während des Arbeitsverhältnisses eine bedeutende Anzahl von Geschäftsunterlagen der beklagten Partei (Buchungsbelege und dergleichen) entweder im Original oder in Kopie an sich brachte. Auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1991 mit vergleichsweiser Bereinigung aller wechselseitigen Ansprüche hatte er keinen Anlaß zu einer derartigen "Beweissicherung". Der Geschäftsführer der beklagten Partei konnte wegen dieser Vorfälle vielmehr zu Recht der Ansicht sein, daß der Kläger seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß die Entlassung am 6.12.1991 berechtigt ausgesprochen wurde.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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