OGH 4Ob1589/95

OGH4Ob1589/9527.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Paul I*****, 2.) Lilly C*****, 3.) Lucianne N*****,

4.) George S*****, 5.) Frank R*****, 6.) Thomas R*****, 7.) Irma I*****, 8.) Henriette R*****, 9.) Else S*****, sämtliche vertreten durch die Hausverwaltung Margareta M*****, diese vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ingeborg V*****; 2.) Heinrich V*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.März 1995, GZ 48 R 1156/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen sind die - unbestrittenermaßen einvernehmlich zusammengelegten - beiden Wohnungen jedenfalls den zwei Enkelkindern der beiden Beklagten überlassen worden, welche schon bisher mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt mit der Erstbeklagten im Bestandobjekt gewohnt haben und dieses zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses weiterhin benötigen. Schon aus diesem Grund liegen demnach die geltend gemachten Kündigungsgründe (§ 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG) nicht vor, so daß es auf die Eintrittsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 MRG gar nicht mehr ankommt, sind diese doch für die Beurteilung gerade dieser Kündigungsgründe ohne Bedeutung (SZ 62/200; WoBl 1991, 235; WoBl 1992, 129).

Nach dem von den Beklagten gemäß § 267 ZPO zugestandenen Sachvorbringen der Kläger in der Aufkündigung sind die beiden Wohnungen nach getrennter Anmietung einvernehmlich zusammengelegt worden; daher ist die Auffassunng des Berufungsgerichtes, die Aufkündigung habe sich von vornherein gegen die Mitmieter eines einheitlichen Bestandobjektes gerichtet, unbedenklich.

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