OGH 4Ob1045/95

OGH4Ob1045/9527.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dieter W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Mai 1995, GZ 2 R 124/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Lockvogelwerbung; von einer - im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmenden - Verkennung der Rechtslage kann keine Rede sein:

Da die Beklagte in erster Instanz selbst zugegeben hat, daß sie schon bei Erscheinen der Werbeankündigung (5.11.1994) nur zwei Polstermöbel "Sofa Blues" auf Lager hatte (S. 15) - wozu nach den Feststellungen allenfalls noch ein weiteres Stück zu rechnen ist, das sich bei einem mit der Beklagten eng verbundenen Unternehmen befand - , spielt es keine Rolle, daß der Testkäufer erst am 9.11.1994 aufgetreten ist. Ein Widerspruch zu WBl 1989, 172 - wonach bei der Beurteilung der erforderlichen Vorratsmenge eine länger anhaltende Wirkung einer Zeitungsankündigung nicht einkalkuliert werden muß, weil sie nicht zu erwarten ist - und zu ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangsanlagen - wonach das Publikum damit rechnet, daß die angekündigte Ware zur Zeit der Werbeankündigung tatsächlich vorrätig ist - besteht nicht.

Das stark verbilligte - sogar unter dem Händlereinstandspreis - angebotene Sofa ist auch dann "Lockvogel" iSd Rsp, wenn im selben Prospekt auch andere Waren preisgünstig angekündigt werden war, doch das beanstandete Angebot jedenfalls geeignet, Kunden zur Beklagten zu locken.

Auch wenn man - wie es das Rekursgericht ohnehin getan hat - auf die Besonderheit der Möbelbranche mit ihren Lagerschwierigkeiten Bedacht nimmt, ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil sie ja ausdrücklich angekündigt hat, es sei "alles ab Lager prompt erhältlich", dann aber nur zwei oder drei Möbel zur Verfügung hatte und dem Besteller eine Lieferung erst in rund drei Wochen versprechen konnte. Im Hinblick auf diese Werbeaussage kommt es hier auch nicht auf die Lösung der Frage an, ob nicht die der Beklagten zur Verfügung gestandene Anzahl von insgesamt drei Sofa Blues an sich ausgereicht hätte, die Nachfrage zu decken, mit der zu rechnen war (ÖBl 1983, 136 - Tiefstpreiswochen ua).

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