OGH 6Ob1606/95

OGH6Ob1606/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg Wilhelm S*****, vertreten durch Dr.Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelmine S*****, vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert: 2,000.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.März 1995, AZ 16 R 230/94 (ON 38), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren niemals auf eine Unwirksamkeit der vom Kläger behaupteten einvernehmlichen Abänderung der im Notariatsakt festgelegten Leibrentenzahlungen wegen Verstoßes gegen die Formklausel des Punktes 14 berufen hat, entspricht es der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß von Vertragsklauseln, denenzufolge Änderungen und Ergänzungen zur Rechtswirksamkeit einer bestimmten Form (hier: Notariatsakt) bedürfen, jederzeit einvernehmlich - sei es ausdrücklich oder auch stillschweigend - abgegangen werden kann, beruht doch eine solche gewillkürte Form (nur) auf einer - jederzeit einvernehmlich abänderbaren - Vereinbarung der Parteien (Koziol/Welser10 I 154; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 884; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 884, jeweils mwH auf die RSp; WoBl 1993, 132; RdW 1994, 359).

Nach den Feststellungen trifft dies aber hier auf die vertraglich vereinbarten monatlichen Leibrentenzahlungen des Klägers zu. Der von der Beklagten in Anspruch genommene (vertragliche) Rücktrittsgrund kann demnach schon aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen, weshalb die Entscheidung auch nicht mehr von der Lösung der sonstigen, in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen abhängt.

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