OGH 12Os16/95(12Os17/95)

OGH12Os16/95(12Os17/95)22.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Manfred P*****, Roman K***** und Mag.Helmut M***** sowie über die Berufung des Angeklagten Edmund G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Juli 1994, GZ 3 a Vr 8886/93-108, und die Beschwerden der Angeklagten Roman K***** und Edmund G***** gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Weiss, der Angeklagten Roman K*****, Mag.Helmut M***** und Edmund G***** und der Verteidiger Dr.Luks, Dr.Mühl, Dr.Gahleitner sowie Dr.Wagner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Manfred P*****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Manfred P*****, Roman K***** und Mag.Helmut M***** werden verworfen.

Den Berufungen dieser Angeklagten und jener des Angeklagten Edmund G***** sowie den Beschwerden der Angeklagten Roman K***** und Edmund G***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten P*****, K*****, Mag.M***** und G***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred P***** wurde (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen (B 2 und 4) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, (D I und II) der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12, 223 Abs 1, 224 StGB, (E I) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (G 1) der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, Roman K***** (A I a) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Mag.Helmut M***** (A I a und b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen (B 1 und 3) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, (B 2 und 4) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, (D I) der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12, 223 Abs 1, 224 StGB, (E II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (F) der mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB, (G 2) der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und (H) des Diebstahls nach § 127 StGB und letztlich der Angeklagte Edmund G***** der Vergehen (C) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und (E II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich der allein bekämpften Schuldsprüche zum Betrugskomplex (A I a und b) haben Manfred P*****, Roman K***** und Mag.Helmut M***** in Wien, Manfred P***** und Mag.Helmut M***** gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten getrachtet, welche die Versicherungsgesellschaften an ihrem Vermögen um mehr als 500.000 S schädigten bzw schädigen sollten, nämlich (a) Manfred P*****, Roman K***** und Mag.Helmut M***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Angestellte der B*****-AG zur - letztlich nicht realisierten - Ausbezahlung einer Versicherungsleistung von ca 1 Mio S, indem Mag.M***** im Auftrag und im Namen des Roman K***** einen tatsächlich nicht existenten PKW Marke Mercedes Benz 300 CE mit dem amtlichen Kennzeichen W 484 NT bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, anmeldete, unter Vorlage des Zulassungsscheines eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung abschloß und Manfred P***** das Fahrzeug am 21.Juni 1993 unter Vorlage der Anzeigebestätigung D 3472/93 des Bundespolizeikommissariates Wien XV als gestohlen meldete, worauf Roman K***** unter Vorlage der Anzeigebestätigung eine inhaltlich unrichtige Versicherungsmeldung unterfertigte, die am 7.Juli 1993 von P***** an die B*****-AG übermittelt wurde, und Roman K***** am 11.Juli 1993 die entsprechenden unrichtigen Behauptungen gegenüber der Versicherungsmaklerin Jutta G***** bestätigte; (b) Manfred P***** und Mag.Helmut M***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (1) am 29.Dezember 1992 Angestellte der W*****-AG zur Auszahlung eines Schadenersatzbetrages in der Höhe von 204.768 S, indem Mag.Helmut M***** und Manfred P***** eine unbekannt gebliebene Person dazu bestimmten, den Mag.M***** gehörigen PKW der Marke Alfa Romeo 162 mit dem amtlichen Kennzeichen W 700 IB am 27.Dezember 1992 in Brand zu setzen, und Mag.M***** unter Vorlage der Anzeigebestätigung Kr 1919/92 des Bundespolizeikommissariates Hernals eine inhaltlich unrichtige Schadensmeldung an die W*****-AG richtete;

(2) am 3.März 1993 Angestellte der W*****-AG zur Ausbezahlung eines Schadensbetrages von 415.666 S, indem Mag.Helmut M***** unter Vorlage der Anzeigebestätigung D 433/93 des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing betreffend einen wahrheitswidrig behaupteten Diebstahl des PKWs Marke Audi Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen W 639 KI, den Manfred P***** in Wahrheit verborgen hatte, eine dementsprechend unrichtige Schadensmeldung an das Versicherungsunternehmen richtete;

(3) am 24.Mai 1993 Angestellte der Z*****-AG zur - letztlich nicht durchgesetzten - Auszahlung eines Schadensbetrages von 133.740 S an Reparaturkosten, indem Manfred P***** einen inhaltlich unrichtigen schriftlichen Unfallsbericht betreffend eine angebliche Kollision zwischen dem Kastenwagen Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen W 704 IT (behaupteter Lenker: Stefan W*****) und dem geparkten PKW Mitsubishi Pajero mit dem amtlichen Kennzeichen W 1401 B des Mag.M***** verfaßte und unterfertigte, obwohl der Schaden tatsächlich von Manfred P***** herbeigeführt worden war, und Mag.M***** diese Schadensmeldung an den Versicherer weiterleitete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Angeklagten Manfred P***** aus Z 5, 9 lit b und 10, Roman K***** aus Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 sowie Mag.Helmut M***** aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen durchwegs fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die erstgerichtliche Feststellung, daß der Angeklagte P***** im Zusammenhang mit der Brandlegung an dem zu A I b 1 tatgegenständlichen PKW Alfa Romeo 162 von dem hiefür durch Mag.M***** übergebenen Geldbetrag von 15.000 S die Teilsumme von 10.000 S an den unbekannten Täter ausgefolgt habe, in der weitgehend geständigen Verantwortung der Angeklagten P***** und Mag.M***** hinreichend Deckung (ON 33 iVm 162 ff, 192 ff/II). Daß das Erstgericht dabei trotz der Angaben des Angeklagten P***** hinsichtlich der Brandlegung an dem Fahrzeug eine Tatbeteiligung des Mitangeklagten G***** im Zweifel als nicht erwiesen annahm und diesen vom entsprechenden Anklagevorwurf freisprach, tat bei der hier gegebenen, von weitgehender Objektivierung der wesentlichen Begleitumstände des Tatgeschehens gekennzeichneten Fallkonstellation der Eignung der relevierten Verfahrensergebnisse keinen Abbruch, die tatrichterlichen Feststellungen zur dolosen Schadensprovokation mit finanziellem Anreiz für einen weiteren Tatbeteiligten mängelfrei zu tragen. Für die Beurteilung der Täterschaft des Angeklagten P***** bleibt es im übrigen ohne entscheidende Bedeutung, ob das in Rede stehende Fahrzeug vom rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten G***** oder aber von einer anderen Person in Brand gesetzt wurde.

Als für die Tatbeurteilung unmaßgebend auf sich beruhen kann auch die im Rahmen der Mängelrüge weiters aufgegriffene Problematik, ob Manfred P***** aus dem Taterlös zu A I b 1 persönlich bereichert wurde, weil die Deliktsvollendung schon bei tätergewollter Bereicherung eines Dritten gegeben ist (im konkreten Fall floß die herausgelockte Versicherungsleistung dem Angeklagten Mag.M***** zu - 193/II).

Soweit der Angeklagte (aus der Sicht einer mißlungenen Bestimmung des Klaus G***** zur Tatbeteiligung durch Inbrandsetzen des kaskoversicherten Fahrzeuges gegen Entlohnung) eine Tatbeurteilung als bloß versuchter Betrug anstrebt, verfehlt die Subsumtionsrüge (Z 10) mangels Orientierung an sämtlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Da dem Schuldspruch A b 3 bloß versuchter, nicht aber vollendeter Betrug zugrundeliegt, konnte sich die Problematik strafaufhebender tätiger Reue nach § 167 StGB - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - vorweg gar nicht stellen. Die Beschwerdeargumentation mit einer vom Angeklagten Mag.M***** veranlaßten "vollen Schadensgutmachung" geht demnach schon mangels entsprechender Deliktsvollendung (US 5, 6, 23 bis 25) ins Leere. Dazu ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß dem Angeklagten P***** auch nicht freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zustatten kommt, weil er bis zur Hauptverhandlung am 16.März 1994 von der Nichtauszahlung der Versicherungssumme gar keine Kenntnis hatte (169/II) und freiwillige bzw ernstliche Bemühungen des Angeklagten um die Verhinderung der Tatausführung bzw die Abwendung des tatplangemäßen Erfolges gar nicht behauptet wurden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Soweit sich das - nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierte - Beschwerdevorbringen als Mängelrüge (Z 5) darstellt, liegt keiner der behaupteten formellen Begründungsmängel vor:

Daß Roman K***** bereits im Zeitpunkt der mit 27.Juni 1993 datierten Schadensmeldung und nicht erst am 11.Juli 1993 anläßlich seiner gegenüber der Versicherungsmaklerin G***** aufgestellten wahrheitswidrigen Behauptung über den Ankauf und den Diebstahl eines PKWs der Marke Mercedes-Benz 300 CE mit bedingtem (einen 500.000 S übersteigenden Schaden einschließenden) Betrugsvorsatz handelte (US 29), findet schon im eigenen, ausdrücklich anklagekonformen Geständnis des Beschwerdeführers, insbesondere den unbestrittenen Modalitäten der Anbahnung seiner Tatbeteiligung (ua Einwilligung in tatsachenwidrige Fahrzeuganmeldung auf seinen Namen gegen Entgelt) mängelfrei Deckung (181 ff/II iVm 23, 57/II). Im übrigen kommt der Unterscheidung zwischen der wahrheitswidrigen Schadensmeldung und weiteren Täuschungshandlungen gegenüber der mit der Geltendmachung vorgegebener Leistungsansprüche (gutgläubig) befaßten Versicherungsmaklerin G***** aus subjektiver Sicht nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Erfüllen doch auch Initiativen zur dolosen Bekräftigung einer zunächst allenfalls gutgläubig herbeigeführten Falschinformation grundsätzlich die Voraussetzungen strafbarer Betrugsbeteiligung.

Bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation ist die Beschwerde aber auch nicht im Recht, soweit sie die (auch) dem Angeklagten Roman K***** angelastete Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB aus subjektiver Sicht problematisiert. Richtig ist, daß eine qualifiziernde Wertgrenze regelmäßig nur zum Tragen kommt, wenn der Tätervorsatz ihre tataktuelle Überschreitung zumindest bedingt miteinschließt, ohne daß es dabei auf eine ziffernmäßig exakte Kenntnis der jeweils ingerierten Wertdimension ankäme. Im konkreten Fall stellte das auf die Herauslockung einer Versicherungsleistung ausgerichtete Betrugskonzept auf den Ersatz eines neuwertigen Personenkraftwagens Mercedes-Benz 300 CE, sohin auf einen Wertträger ab, der nach seiner notorischen Beschaffenheit den für derartige Delinquenz typischen Täterintentionen entsprechender Vorteilsmaximierung besonders entgegenkam. Davon ausgehend kommt aber der Verantwortung des Angeklagten K***** in der Hauptverhandlung vom 16. März 1994, den Fahrzeugwert auf (bloß) 450.000 S bis 500.000 S geschätzt zu haben (206/II), selbst bei isolierter Betrachtung nicht der von der Beschwerde reklamierte Aussagewert in Richtung einer exakt definitiven Beschränkung des Tätervorsatzes auf eine die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB ausschließende Schadenshöhe zu. Dies umso weniger, als der Angeklagte K***** bei der tatplangemäßen Anbahnung des Kaskoversicherungsvertrages wie auch im Zusammenhang mit der Meldung des vorgetäuschten Schadensfalles mit schriftlichen Fahrzeugbewertungen in der Höhe von ca 1 Mio S konfrontiert war und seine Verantwortung mit realitätsfremd niedrigen Wertvorstellungen schon aus dieser Sicht vom Erstgericht formell mängelfrei als unglaubwürdig abgelehnt werden konnte (US 34). Im übrigen entspricht es durchaus den Denkgesetzen, bei (wie hier) evident auf größtmöglichen materiellen Vorteil ausgerichteter Täterintention die wertmäßige Vorsatzreichweite selbst dann auf eine nach den Umständen nicht vorweg ausschließbare Schadenshöhe abzustimmen, wenn der Täter keine bestimmte Vorstellung von den tatingerierten Vermögenswerten hat (ua SSt 54/47, 14 Os 163, 164/92).

Gegen die Richtigkeit der solcherart formell mängelfrei begründeten Tatsachengrundlagen des in Rede stehenden Schuldspruchs ergeben sich auch sonst nach der Aktenlage keine wie immer gearteten (geschweige denn erheblichen) Bedenken.

Mit dem Einwand, das Urteil lasse als Betrug faßbare Täuschungshandlungen nicht eindeutig erkennen, behauptet der Angeklagte der Sache nach Feststellungsmängel (Z 9 lit a), ist aber auch damit nicht im Recht. Urteilsspruch und -gründe inkriminieren nämlich unmißverständlich das Unterfertigen einer inhaltlich unrichtigen Schadensmeldung an den Kaskoversicherer und die wahrheitswidrige mündliche Bestätigung der schriftlichen Schadensfingierung gegenüber der mit der weiteren Schadensabwicklung befaßten Versicherungsmaklerin Jutta G***** als betrügerische Irreführungsakte.

Soweit im Rahmen der Rechtsrüge subjektive Gutgläubigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Unterfertigung der Schadensmeldung reklamiert wird, ermangelt es an der für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des dazu geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a) gebotenen Orientierung am (laut US 29 gegenteiligen) Urteilssachverhalt.

Der Beschwerdeeinwand hinwieder, die tatbedingten Kontakte des Angeklagten K***** mit der Versicherungsmaklerin G***** seien für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB irrelevant, weil es sich dabei um keine Angestellte des vertraglichen Kaskoversicherungsunternehmens handelte, vernachlässigt wesentliche Tatmodalitäten des hier aktuellen Betrugskonzepts, welches von einem arbeitsteiligen, mehraktigen Zusammenwirken mehrerer Beteiligten (P*****, Mag.M***** und K*****) unter Einbindung der über den deliktischen Hintergrund des dolos initiierten Versicherungsfalls nicht informierten Zeugin Jutta G***** als gutgläubiger Kontaktmittlerin gekennzeichnet war. Daß aber auf dessen Basis der auf der realitätsfremden Fahrzeugzulassung aufbauenden wahrheitswidrigen Schadensmeldung und der Prolongierung der darauf beruhenden Irreleitung des tatbetroffenen Versicherungsunternehmens auch im Wege einer gutgläubigen Mittelsperson betrugsspezifischer Ausführungscharakter zukommt, wurde bereits dargetan und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Der Beschwerdeeinwand absoluter Versuchsuntauglichkeit schließlich stützt sich auf die (nicht näher substantiierte) Behauptung, daß mehrere Punkte der aktenkundigen Kaskoversicherungsbedingungen nicht eingehalten worden seien, weshalb zwangsläufig Leistungsfreiheit des Versicherers eingetreten wäre. Abgesehen davon, daß tauglicher Versuch betrügerischer Herauslockung von Versicherungsleistungen auch vorliegt, wenn trotz Leistungsfreiheit der Versicherung eine Kulanzzahlung erwartet werden kann (Leukauf-Steininger, StGB3, § 146 RN 66), setzt sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang über jene Urteilspassagen hinweg, in denen mit mängelfreier Bezugnahme auf die Aussage der Zeugen Franz W***** (253, 257/II) und Gerhard S***** (357, 359/II) Tatsachengrundlagen bejaht werden, die eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers selbst dann widerlegt hätten, wenn sich das tataktuelle Vertragsverhältnis auf ein tatsächlich existentes Versicherungsobjekt bezogen hätte (US 31, 35).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag.M*****:

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider kann zunächst von unvollständiger Begründung der Tatsachengrundlage gewerbsmäßiger Tatbegehung zu den Schuldsprüchen A I 1 a und b keine Rede sein (sachlich Z 5).

Das Erstgericht stützte die (auch) dem Angeklagten Mag.M***** angelastete Betrugsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit auf die planmäßige Wiederholung der vollendeten und versuchten Betrugsfakten durch einen Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr, den dazu von Mag.Helmut M***** (und von Manfred P*****) eingestandenen permanenten finanziellen Schwierigkeiten sowie den Umstand, daß Initiativen zur professionellen Verfälschung von insgesamt sechs Typenscheinen gesetzt wurden (nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers plante er mit den Falsifikaten die Fingierung von Kaskoschadensfällen - 259/I). Daß der Angeklagte Mag.M***** demgegenüber gewerbsmäßige Tatbegehung nicht ausdrücklich eingestand und seiner Darstellung nach mit dem herausgelockten Geld die weitere Finanzierung seiner Autoleidenschaft bezweckte, steht der Bejahung seiner auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichteten Absicht nicht entgegen und bedurfte entgegen der in der Beschwerdeausführung vertretenen Auffassung keiner Erörterung in den Urteilsgründen.

Die den Schuldspruch A I b 3 betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit b) hinwieder scheitert schon daran, daß der damit geltend gemachte Strafaufhebungsgrund tätiger Reue nach § 167 StGB begriffswesentlich nur nach Vollendung der (reuefähigen) strafbaren Handlung in Betracht kommt, während dem hier bekämpften Schuldspruch bloß versuchter Betrug zugrundeliegt.

Vollständigkeitshalber hinzuzufügen ist, daß es der Abstandnahme des Angeklagten Mag.M***** von der weiteren Tatausführung bis zur Deliktsvollendung nach den tatrichterlichen Feststellungen an jener Freiwilligkeit ermangelte, die § 16 Abs 1 StGB als Kriterium strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch normiert. Diese setzt bei der Aufgabe der weiteren Tatausführung bzw bei der Erfolgsabwendung die Tätervorstellung voraus, daß eine tatplangemäße Tatvollendung auch möglich sei. Beruht seine Tatabkehr hingegen auf der Erkenntnis bestimmter Faktoren, die die Erreichung des verfolgten deliktischen Ziels als aussichtslos erscheinen lassen, scheidet strafaufhebender Rücktritt vom Versuch mangels Freiwilligkeit aus. Eben eine derartige innere Täterüberzeugung von der Aussichtslosigkeit der Durchsetzung des Betrugsvorhabens hat aber das Erstgericht nach Maßgabe der eigenen Verantwortung des Angeklagten Mag.M***** (US 33 iVm 197 bis 199/II) als erwiesen angenommen (US 24, 36). Die dazu vermißte nähere Erörterung der Aussage des Zeugen Gernot W*****, des zuständigen Sachbearbeiters des tatbetroffenen Versicherungsunternehmens Z*****-AG konnte vorweg ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, weil sie keine faßbaren Anhaltspunkte für die hier interessierenden Komponenten des Täterbewußtseins enthielt. Soweit die eigenen Angaben des Angeklagten Mag.M***** entsprechende subjektive Rückschlüsse ermöglichten, fanden sie ohnedies den gebotenen Eingang in die Urteilsgründe (US 33, 34).

Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten P*****, K***** und Mag.M***** waren daher zu verwerfen.

Zur Sanktionsanfechtung:

Das Schöffengericht verhängte

Dabei wertete es bei Manfred P***** das Geständnis, den teilweisen Versuch und die teilweise objektive Schadensgutmachung, bei Roman K***** den teilweisen Versuch und die tatplangemäß (auch hinsichtlich des zugesagten Beuteanteils) untergeordnete Tatbeteiligung, bei Mag.M***** das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch und die objektive Schadensgutmachung sowie schließlich bei Edmund G***** das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen bei P***** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die zweifache Verwirklichung hier strafsatzbestimmender Qualifikationsvoraussetzungen, die Tatwiederholung bei Urkundendelikten und die Verführung der Mitangeklagten K***** und G*****, bei K***** die einschlägige Vorstrafe und (im Hinblick auf §§ 31, 40 StGB) das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, bei Mag.M***** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Urkundendelikte, die teilweise führende Tatbeteiligung und erneut die doppelte Erfüllung strafsatzbestimmender Qualifikationskriterien sowie letztlich beim Angeklagten G***** die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen.

Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO faßte schließlich das Erstgericht den Beschluß auf Widerruf der Roman K***** mit erstgerichtlichem Urteil vom 26.Mai 1992, AZ 4 a Vr 4495/92, hinsichtlich eines Strafteils von vierzehn Monaten und der Edmund G***** mit erstgerichtlichem Urteil vom 10.Jänner 1991, AZ 4 c Vr 8779/90 hinsichtlich eines Strafteils von zwölf Monaten jeweils gewährten bedingten Nachsicht (§ 53 Abs 1 StGB).

Den gegen diese Strafaussprüche gerichteten Berufungen der Angeklagten Manfred P*****, Roman K*****, Mag.Helmut M***** und Edmund G***** kommt ebensowenig Berechtigung zu wie den von den Angeklagten K***** und G***** erhobenen Beschwerden gegen die sie betreffenden Widerrufsbeschlüsse.

Der Auffassung sämtlicher Berufungswerber zuwider hat das Erstgericht die hier aktuellen Strafzumessungsgründe im wesentlichen sowohl vollständig als auch ihrem jeweiligen Gewicht nach zutreffend in seine der Sanktionsfindung zugrunde gelegten Erwägungen einbezogen und das jeweils ausgesprochene Strafausmaß durchwegs nach Lage des Falles tat- und tätergerecht abgestuft, ohne dabei weitere faßbare Milderungsgründe zu vernachlässigen. Insbesondere kann davon nicht die Rede sein, daß vorliegend der seit der Ausführung der abgeurteilten Tat verstrichene Zeitraum bzw - hinsichtlich der Angeklagten P*****, K***** und Mag.M***** - die Abstandnahme von (weiterer) Schadenszufügung trotz optimistischer Erfolgseinschätzung als zusätzliche Milderungsaspekte in Betracht kämen. Die auf § 147 Abs 3 StGB gestützten Strafaussprüche erweisen sich schon mit Rücksicht auf die jeweils tatplangemäße Dimension des Betrugsschadens (teils bis zu Millionenhöhe) als nicht überhöht und damit der beantragten Reduktion unzugänglich. Beim Angeklagten G***** hinwieder fällt sein im Vergleich zu den übrigen Angeklagten gravierend mehrbelastetes Vorleben entscheidend ins Gewicht. Davon ausgehend bleibt aber auch für die von ihm beantragte bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ebensowenig Raum wie für die von anderen Angeklagten begehrte Ausweitung der ihnen jeweils bedingt nachgesehenen Strafteile.

Sämtlichen Berufungen war daher nicht Folge zu geben.

Nicht anders verhält es sich mit den Beschwerden der Angeklagten Roman K***** und Edmund G*****. In Anbetracht ihres Vorlebens und der evidenten Wirkungslosigkeit ihrer bisherigen Vollzugserfahrungen tragen die bekämpften Widerrufsbeschlüsse den jeweils aktuellen präventiven Erfordernissen sachgerecht Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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