OGH 8Ob515/95

OGH8Ob515/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erhard Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (Streitwert S 500.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Juli 1994, GZ 4 R 109/94-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 1994, GZ 4 R 109/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.Februar 1994, GZ 30 Cg 283/93g-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

21.375 (einschließlich S 3.562,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mbH, und zwar eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 HGB. Mehrheitsgesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft (56 % der Stimmen);

Minderheitsgesellschafterin ist die klagende GmbH (44 % der Stimmen).

Schon vor dem 1.1.1980 stand und auch jetzt steht, unbeanstandet vom Firmenbuchgericht, Punkt X des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei in Geltung, der lautet:

"Mit Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, und zwar unter Beobachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Wahl des Prüfers erfolgt durch den Aufsichtsrat. Kann sich der Aufsichtsrat über die Wahl des Abschlußprüfers nicht verständigen, so soll dieser von dem Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien bestellt werden."

Eine obligatorische Bestellung eines Aufsichtsrates sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Die Generalversammlung hat aber einen solchen aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Befugnis bestellt.

Die K***** Gesellschaft mbH erhielt vom Geschäftsführer der beklagten Partei einen Prüfungsauftrag für das Geschäftsjahr 1991; am 3.8.1992 erteilte sie den Bestätigungsvermerk. Vor dessen Erteilung wurde die Prüfungsgesellschaft weder durch die Generalversammlung noch durch den Aufsichtsrat der beklagten Partei gewählt, noch war letzterer sonst eingeschaltet.

Weil die klagende Partei den in der Generalversammlung vom 3.8.1992 genehmigten Jahresabschluß zu 14 Cg 183/92 des Erstgerichtes angefochten hatte, faßte die Generalversammlung der beklagten Partei zwecks Bereinigung der unsicheren Lage am 24.5.1993 mehrheitlich gegen die Stimmen der klagenden Partei, die Widerspruch zu Protokoll erklärte, den Beschluß, die genannte Prüfungsgesellschaft nachträglich ausdrücklich zum Abschlußprüfer für das Jahr 1991 zu bestellen.

Mit der vorliegenden Klage ficht die klagende Partei diesen Generalversammlungsbeschluß fristgerecht an. Sie strebt die Nichtigerklärung dieses Beschlusses im wesentlichen mit der Begründung an, auf die Prüfung des Jahresabschlusses 1991 seien bereits die §§ 268 ff HGB anzuwenden gewesen, weil das Rechnungslegungsgesetz bereits kundgemacht worden sei. Die Generalversammlung der beklagten Partei habe aber die Wirtschaftsprüfer nicht gewählt; diesen sei lediglich vom Geschäftsführer ein Prüfungsauftrag erteilt worden. Daß nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat zur Wahl der Prüfer zuständig gewesen sein könnte, lehnte die klagende Partei in ihrer Klagserzählung ausdrücklich als irrige Rechtsansicht ab; der Gesellschaftsvertrag sei insoweit obsolet. Die klagende Partei habe am 5.3.1993 an das Firmenbuchgericht gemäß § 270 Abs 4 HGB den Antrag gestellt, zur Prüfung der Jahresabschlüsse 1991 und 1992 einen Abschlußprüfer zu bestellen. Durch diesen Antrag an das Firmenbuchgericht, der noch unerledigt sei, sei die Entscheidungsbefugnis an dieses übergegangen, sodaß der Beschluß der Generalversammlung der beklagten Partei vom 24.5.1993, mit dem diese die mangelhafte Bestellung der Abschlußprüfer für das Jahr 1991 zu sanieren versucht habe, gesetzwidrig sei.

Vorwegnehmend sei darauf verwiesen, daß auf das erstmals in der mündlichen Streitverhandlung vom 2.12.1993 erstattete Vorbringen, die Prüfungsgesellschaft sei befangen gewesen - die Vorinstanzen haben dieses Vorbringen zu Recht als präkludiert angesehen -, mangels Relevierung in der Revision nicht eingegangen werden muß.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im wesentlichen mit der Begründung, die klagende Partei habe anläßlich der Genehmigung des Jahresabschlusses 1991 durch die Generalversammlung am 3.8.1992 eine mangelhafte Bestellung des Abschlußprüfers nicht gerügt. Dies sei erst Monate danach ins Treffen geführt worden, weshalb die beklagte Partei zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit den Beschluß vom 24.5.1993 gefaßt habe. Eine Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses liege nicht vor, da bis zur gerichtlichen Bestellung eines Abschlußprüfers Beschlüsse der Generalversammlung, auch wenn sie nicht im selben Jahr gefaßt worden seien, rechtsgültig blieben.

Das Erstgericht erklärte den am 24.5.1993 gefaßten Gesellschafterbeschluß, mit dem die genannte Prüfungsgesellschaft zum Abschlußprüfer für das Jahr 1991 bestellt wurde, für nichtig, weil nicht die Generalversammlung, sondern laut Gesellschaftsvertrag hiefür der Aufsichtsrat zuständig sei; für die Prüfung des Abschlusses des Geschäftsjahres 1991 sei das Rechnungslegungsgesetz noch nicht anwendbar. Wenngleich die klagende Partei infolge unrichtiger Rechtsansicht ihre Klage auf einen anderen Rechtsgrund gestützt habe, sei der Umstand, daß der hiefür zuständige Aufsichtsrat eine Wahl von Abschlußprüfern für das Jahr 1991 nicht getroffen habe, vom Tatsachenvorbringen umfaßt, was dazu führe, daß der angefochtene Gesellschafterbeschluß infolge Verletzung der gesellschaftsvertraglich festgelegten Zuständigkeit des Aufsichtsrates nichtig sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei statt und änderte die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht, die klagende Partei mache zu Recht einen Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO geltend. Wenngleich das Gericht an die rechtliche Qualifikation, die von einer Partei vorgenommen werde, nicht gebunden sei, stecke doch das Klagsvorbringen einschließlich der Tatsachenbehauptungen den Rahmen ab, innerhalb dessen das Gericht tätig werden könne. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe die klagende Partei ihre Klage, mit der sie den Generalversammlungsbeschluß gemäß § 41 GmbHG angefochten habe, ausdrücklich darauf gestützt, daß sie vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits einen Antrag auf Bestellung gerichtlicher Abschlußprüfer durch das Firmenbuchgericht gemäß § 270 Abs 4 HGB eingebracht habe und der angefochtene Beschluß daher durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze, weil die Entscheidungsbefugnis bereits an das Gericht übergegangen sei. Darauf, daß nicht der Aufsichtsrat mit der Auswahl der Abschlußprüfer befaßt worden sei, stütze die klagende Partei ihr Begehren hingegen nicht. Wenn das Erstgericht meine, dieser Umstand gehe jedoch aus dem Sachvorbringen in der Klage hervor, sei dem entgegenzuhalten, daß die klagende Partei eine solche mögliche Befassung des Aufsichtsrates ausdrücklich als "irrtümlich" bezeichnet habe, woraus nicht bloß eine vom Erstgericht angenommene falsche Subsumierung durch die klagende Partei, sondern eindeutig zu erkennen sei, daß sich diese dadurch in keiner Weise für beschwert erachte und darauf auch ihre Klage nicht stütze, sondern dies nur zur Illustration dessen angeführt habe, daß ein, wie sie meine, notwendiger Gesellschafterbeschluß nicht ergangen sei und sie mangels eines solchen Beschlusses berechtigt gewesen sei, einen Antrag gemäß § 270 Abs 4 HGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes zu stellen. Das Erstgericht habe daher abweichend vom ausdrücklichen Klagsvorbringen den angefochtenen Gesellschafterbeschluß deshalb für nichtig erachtet, weil hiedurch ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages die Kompetenz des Aufsichtsrates beschnitten worden sei. Es habe sohin von Amts wegen einen Verstoß gegen § 41 Abs 1 Z 2 zweiter Fall GmbHG angenommen, der von der klagenden Partei gar nicht releviert worden sei.

Aus der Formulierung der Übergangsbestimmung des Art XI Abs 1 RLG sowie der hiezu ergangenen Literatur ergebe sich eindeutig, daß das Rechnungslegungsgesetz auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar gewesen sei. Selbst wenn man von seiner Anwendbarkeit ausginge habe die Antragstellung der klagenden Partei allein die Entscheidungskompetenz noch nicht auf das Gericht übertragen können.

§ 270 Abs 4 HGB sei dem bisher geltenden § 136 AktG 1965 nachgebildet; daher müsse auch für ihn gelten, daß auch nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres die zuständige Generalversammlung bis zur Beschlußfassung durch das Gericht in der Lage sei, eine versäumte Auswahl nachzuholen.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die klagende Partei schließt sich in ihrer Revision ausdrücklich der vom Berufungsgericht zutreffend begründeten Ansicht an, daß erst mit der Bestellung des Abschlußprüfers durch das Gericht die Wahlbefugnis des zuständigen Gesellschaftsorganes erlischt. Damit kommt der von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Frage des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes keine Bedeutung zu.

2. Als zulässig muß die Revision hinsichtlich der hier relevanten Frage des Streitgegenstandes bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht angesehen werden (zum Meinungsstand zu § 41 GmbHG im allgemeinen Reich-Rohrwig, GmbHR 389 ff, insb 392 ff mwN). Zwar hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes an die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 405 ZPO, wonach eine ausdrückliche Einschränkung des Klagebegehrens auf bestimmte Gründe zulässig ist (SZ 23/74; JBl 1979, 257 und 584 uva; zum Streitgegenstand und den Streitgegenstandstheorien in Österreich im allgemeinen Fasching, LB2 Rz 1140 ff, insb 1162 ff mwN), doch fehlt eine ausreichende Judikatur zum Streitgegenstand bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht; diese Frage wird zwar selten relevant, doch kommt ihr dennoch eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende generelle Bedeutung zu.

Soweit ersichtlich hat sich der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahrzehnten nur einmal mit dieser Frage befaßt, und zwar in der E vom 23.2.1978, 6 Ob 812, 813/77, HS 11.488/15. Dort wurden mehrere Punkte eines Generalversammlungsbeschlusses angefochten. Nicht geltend gemacht wurde, daß mitstimmende Gesellschafter nicht im Anteilsbuch der beklagten GmbH eingetragen waren. Der Oberste Gerichtshof vertrat zwar die Ansicht, daß die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung an die Eintragung im Anteilsbuch der Gesellschaft gebunden sei, dieser Umstand aber nicht berücksichtigt werden könne, weil die Kläger im Verfahren erster Instanz ihr Klagebegehren nicht auf diesen Umstand gestützt hätten. Er meinte dort, in gleicher Weise, wie es dem Gesellschafter einer GmbH freistehe, die Klagsführung iSd § 41 GmbHG auf Nichtigerklärung eines mit Anfechtungsgründen behafteten Gesellschafterbeschlusses überhaupt zu unterlassen, stehe es ihm auch frei, ein solches Begehren auf bestimmte Gründe zu beschränken, also nur einzelne bestimmte Anfechtungsgründe geltend zu machen. Werde aber ein bestimmter Klagsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann sei das Gericht daran gebunden. Die Kläger hätten im Verfahren erster Instanz - als Replik auf die Bestreitung der aktiven Klagslegitimation wegen Nichteintragung im Anteilsbuch - hiezu zwar einiges vorgebracht. Diesem Vorbringen lasse sich aber in keiner Weise entnehmen, daß sie die behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses auch daraus ableiten wollten; sie hätten vielmehr in ihrer Berufung ausdrücklich ausgeführt, daß sie der Rechtsmeinung seien, daß der Eintragung im Anteilbuch für die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung keine Bedeutung zukomme.

Der erkennende Senat hält diese Ansicht zum Streitgegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage für zutreffend.

Der vorliegende Fall ist mit dem der vorgenannten Entscheidung durchaus vergleichbar. Auch hier kommt die klagende Partei in ihrer Klagserzählung auf den in Wahrheit vorliegenden Anfechtungsgrund (Wahl der Abschlußprüfer laut Gesellschaftsvertrag durch den Aufsichtsrat und nicht durch die Generalversammlung) zu sprechen, lehnt ihn aber ausdrücklich als unzutreffend ab und besteht auf der Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses, weil seit Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes dann, wenn die Generalversammlung die Abschlußprüfer nicht rechtzeitig gewählt habe, die Zuständigkeit zur Bestellung gemäß § 270 Abs 4 HGB auf das Firmenbuchgericht übergegangen sei. Dem Klagebegehren ist nicht im entferntesten zu entnehmen, daß die klagende Partei ihre Anfechtungsklage auch darauf stützen wollte, daß nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat die Abschlußprüfer zu wählen gehabt hätte. Der einzige Unterschied zur vorgenannten Entscheidung liegt darin, daß hier die klagende Partei zwar zutreffend die Bestellung der Abschlußprüfer durch ein unzuständiges Organ geltend macht, diese Unzuständigkeit aber ausdrücklich nur aus einem bestimmten, aber unzutreffenden Grund ableiten wollte. Auch darin ist eine zulässige Beschränkung der Anfechtungsgründe zu sehen.

Damit steht die Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagsgründe beschränkt werden kann und es in diesem Fall dem Gericht verwehrt ist, der Klage aus anderen Gründen stattzugeben. Dieser Grundsatz muß bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht umsomehr gelten, als dann, wenn der Kläger die Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses binnen Monatsfrist überhaupt unterlassen hat - sofern nicht ein hier nicht in Betracht kommender Nichtigkeitsgrund vorliegt -, endgültig und unabänderlich von dessen Gültigkeit auszugehen ist. Lehnt die klagende Partei die Berufung auf den an sich gegebenen Anfechtungsgrund ausdrücklich ab, kann dieser nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Diese Ansicht deckt sich im wesentlichen auch mit der in Deutschland herrschenden Rechtsprechung (BGHZ 15, 177; BGH LM § 246 AktG/1; BGH BB 1966, 917 uva) und Lehre (Schilling in GroßKommAktG § 246 Anm 4; Hüffer in Geßler/Hefermehl, KommAktG § 246 Anm 40 ff sowie ausführlich K.Schmidt, JBl 1977, 769 ff unter Darlegung der hiezu vertretenen kontroversen Ansichten, die vornehmlich auf verschiedenen Streitgegenstandsbegriffen beruhen; abweichend insb Zöllner in KölnerKomm § 246 Anm 17 ff), die wegen der nahezu identischen Rechtslage zur Stützung der hier vertretenen Rechtsansicht durchaus herangezogen werden kann: Der Kläger müsse binnen Monatsfrist alle Anfechtungsgründe, auf die er sich stützen wolle, vortragen und die zur Klagsbegründung erforderlichen Tatsachen in ihrem wesentlichen Inhalt, dem Kerne nach, in den Prozeß einführen. Wo die Geltendmachung eines Beschlußmangels nach Ablauf der Anfechtungsfrist gestattet sei, erkläre das Gesetz diesen Mangel zu einem Nichtigkeitsgrund. Wo er dies nicht tue, solle es auch gegenüber nachgeschobenen Anfechtungsgründen bei der kurzen Anfechtungsfrist bleiben; ein Nachschieben von Anfechtungsgründen sei daher nach Ablauf der Monatsfrist unzulässig.

Damit kommt man auch im Sinne der deutschen Rechtsprechung zum Ergebnis: Die klagende Partei hat den an sich gegebenen Anfechtungsgrund nicht vor Fristablauf in den Prozeß eingeführt und wollte ihn ausdrücklich auch nicht einführen. Damit ist sie mit ihrem Vorbringen in dieser Richtung präkludiert und kann sich nicht erstmals im Revisionsverfahren hierauf stützen: Einerseits ist die Anfechtungsfrist längst abgelaufen, andererseits handelt es sich um eine unzulässige Neuerung im Revisionsverfahren.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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