OGH 15Os84/95

OGH15Os84/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard W***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.März 1995, GZ 36 Vr 263/95-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Richard W***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 21.Jänner 1995 in Salzburg durch Aufzwängen der (noch teilweise, nämlich zumindest mit einer Schlüsselumdrehung, versperrten - s S 25 -) Eingangstür des Bürogebäudes des Salzburger Kriegsopferverbandes, mithin durch Einbruch in ein Gebäude, versucht hat, Verfügungsberechtigten der genannten Einrichtung Bargeld in unbekannter Höhe und andere fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen das (entgegen der Norm des § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil begründete - US 4) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (107 f), mit dem der Antrag seines Verteidigers auf "Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Spurensicherung zum Beweise dafür, daß man diese Werkzeuge nicht verwenden kann, ohne zumindest verwertbare Teile von Fingerabdrücken zu hinterlassen" (107), abgewiesen wurde.

Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte durch die Nichtaufnahme dieses Beweises in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn abgesehen davon, daß nach dem sicherheitsbehördlichen Bericht vom 9.Februar 1995 (ON 12) auf den am Tatort sichergestellten Werkzeugen (Brecheisen und Zimmererhammer - 26) "keine brauchbaren Fingerabdruckspuren gesichert werden konnten", was bei der Art der genannten Gegenstände schon nach der Gerichtserfahrung nicht außergewöhnlich war, stützt das Schöffengericht vorliegend die Einbruchsqualifikation nachvollziehbar und mängelfrei schon auf die für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Alexander B***** und Horst H*****, die den Angeklagten auf frischer Tat ertappten, als er gerade mit beiden Händen danach trachtete, die Eingangstüre zum Bürogebäude aufzureißen (US 3 ff iVm S 25, 57 f, 79 f, 101, 105 f), was gleichfalls zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB begründet (Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 11).

Die Abweisung des Beweisantrages erfolgte daher zu Recht.

Der Mängelrüge (Z 5) ist an sich zuzugeben, daß die Urteilskonstatierung über den "Bereicherungsvorsatz" (hier: Absicht - US 3) in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich als solcher näher begründet wird; die subjektive Tatseite ergibt sich nach Lage des Falles indes schon allein aus der Tatsache des - wie dargelegt - objektiv gesicherten Einbruchsvorhabens des erst seit acht Tagen wieder auf freiem Fuß befindlichen beschäftigungs-, einkommens- und unterstandslosen Angeklagten (US 1 f iVm S 7, 37, 45, 45 a, 95), der seit 1959 mit einer ungewöhnlichen Vielzahl von Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist (S 11 ff), sodaß es einer näheren Erörterung des Bereicherungsvorsatzes (hier: Absicht) im Urteil nicht bedurfte und demnach dem bekämpften Urteil der geltend gemachte formelle Begründungsmangel nicht anhaftet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

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