Spruch:
Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 1994, GZ 5 c E Vr 5.957/93-22, ist das Gesetz in dem im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt worden.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Harald Johann B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 4.Juni 1991, GZ U 45/91-21, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluß vom 21.Juli 1994 (ON 27) sah das Bezirksgericht Kufstein diese Strafe endgültig nach (§ 43 Abs 2 StGB).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1994, GZ 5 c E Vr 5.957/93-22, wurde Harald Johann B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig sah das Gericht gemäß §§ 494 a (Abs 1 Z 2) StPO, 53 Abs 1 und Abs 2 StGB vom Widerruf der vorerwähnten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Diesem Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - die materielle Rechtskraft des zuvor ergangenen Ausspruchs über die endgültige Strafnachsicht durch das Bezirksgericht Kufstein entgegen ("ne bis in idem").
Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausschlägt, war sie spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).
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