OGH 14Os89/95

OGH14Os89/9520.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Johann B***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 5 c E Vr 5.957/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 18.November 1994 (ON 22) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Zehetner, und des Verteidigers Dr.Grün, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 1994, GZ 5 c E Vr 5.957/93-22, ist das Gesetz in dem im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt worden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Harald Johann B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 4.Juni 1991, GZ U 45/91-21, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluß vom 21.Juli 1994 (ON 27) sah das Bezirksgericht Kufstein diese Strafe endgültig nach (§ 43 Abs 2 StGB).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1994, GZ 5 c E Vr 5.957/93-22, wurde Harald Johann B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig sah das Gericht gemäß §§ 494 a (Abs 1 Z 2) StPO, 53 Abs 1 und Abs 2 StGB vom Widerruf der vorerwähnten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Diesem Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - die materielle Rechtskraft des zuvor ergangenen Ausspruchs über die endgültige Strafnachsicht durch das Bezirksgericht Kufstein entgegen ("ne bis in idem").

Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausschlägt, war sie spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).

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