Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf S***** (zu 1 und 2) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er in Wien außer den Fällen der §§ 12, 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
(1) in Verkehr gesetzt hat, indem er in der Zeit von Sommer 1993 bis 19. Juni 1994 insgesamt ca 50 Gramm brutto Cocain an den abgesondert verfolgten Alexander H***** verkaufte;
(2) am 20.Juni 1994 ca 52,5 Gramm brutto Cocain besessen hat.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, indes zu Unrecht.
Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zielt vorerst darauf ab, die Beweiskraft der Aussage des Zeugen H***** vor der Sicherheitsbehörde und die (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich) darauf beruhenden, den Schuldspruch tragenden Annahmen des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte in der Zeit von Sommer 1993 bis Juni 1994 insgesamt ca 50 Gramm brutto Cocain an den abgesondert verfolgten Alexander H***** verkauft hat (US 4, 5), in Zweifel zu ziehen.
Dabei vernachlässigt sie aber gerade jene Angaben des Zeugen H*****, die vom erkennenden Gericht den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt wurden, setzt sich lediglich mit seinen (den Angeklagten entlastenden) Depositionen als Zeuge in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeugin K***** in der Hauptverhandlung auseinander und versucht, auf der Basis dieser Verfahrensergebnisse die Beweiswürdigung des Schöffengerichts auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) zu bekämpfen.
Soweit die Beschwerde ferner ins Treffen führt, das bloße Vorhandensein einer elektronischen Waage der Marke "Tanita" zum Zeitpunkt der beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung (bei der auch das zu Faktum 2 angeführte Cocain sichergestellt wurde), "rechtfertige" nicht die Verurteilung des Angeklagten, genügt die Erwiderung, daß sich der Schuldspruch zum Faktum 2 auf das eigene Eingeständnis des Angeklagten, das sichergestellte Cocain von einem gewissen Bernhard erworben zu haben (US 11), stützt.
Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der genannten Verfahrensbestimmung verlangten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Inwieweit der bloß nominell angesprochene Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO gegeben sein soll, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen; diesbezüglich erweist sie sich mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)