Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Sabine M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Demnach hat sie
(A) am 4.Juli 1993 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem - im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten - Jugendlichen Mario P***** und zwei weiteren unbekannten Tätern Talat B***** mit Gewalt, indem sie ihm ein Schlafmittel in sein Getränk gab und in der Folge Mario P***** und die beiden unbekannten Täter den schon Betäubten niederschlugen, 8.300 S Bargeld, Schmuck im Wert von ca 8.000 S und eine Uhr im Wert von ca 1.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und
(B) am 28.Dezember 1992 in Ansfelden Helmut L***** durch die Äußerung: "Trau Dich nur schlafen, ich bring Dich um!" mit dem Tod und durch die Äußerung: "Geh nur, wenn Du zurückkommst, demoliere ich die Wohnung und Deine Kätzchen bringe ich auch um!" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 1, 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die in keinem Punkt berechtigt ist.
Zum Verbrechen des Raubes (A):
Der auf die Z 1 gestützte Beschwerdeeinwand, in der Hauptverhandlung vom 21.Juni 1994 (ON 105) sei ein (in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesener und demzufolge) gemäß § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossener Richter als Beisitzer tätig gewesen, versagt schon deshalb, weil diese Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs gemäß § 276 a StPO ohnehin wiederholt wurde und der genannte Richter an der (erneuerten) mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung vom 29. November 1994 (ON 121) nicht mitgewirkt hat.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit bzw Unvollständigkeit der Urteilsgründe, weil die Tatrichter Widersprüche zwischen der Verantwortung der Angeklagten Sabine M***** und den Aussagen des Zeugen Talat B***** wie auch in den einzelnen Angaben dieses Zeugen nicht erörtert hätten. Sie übersieht dabei, daß das Schöffengericht angesichts der Verpflichtung, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) abzufassen, nicht gehalten ist, den vollständigen Inhalt von Aussagen, wie überhaupt sämtlicher Beweisergebnisse zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 270 E 116). Im übrigen wird auf die von den Angaben des Zeugen B***** abweichende Verantwortung der Angeklagten im angefochtenen Urteil ohnehin ebenso hingewiesen, wie auf die Widersprüche in den Angaben des Zeugen B***** selbst und auf seine Unsicherheiten, welche die Tatrichter auf (die von ihm angegebene) Angst vor Vergeltungsakten zurückführten (siehe dazu insb US 7f, 16). Ausdrücklich erörterte der Schöffensenat - der Beschwerde zuwider - aber auch den Umstand, daß B***** in der Hauptverhandlung vom 27.September 1994 (ON 113) den damals im Saal anwesenden Mario P***** nicht erkannte (US 16 iVm 47, 95, 97/II).
Ebenso wurde - entgegen den Beschwerdeausführungen - auf die Unsicherheit des Zeugen B***** und die Widersprüche in seinen Angaben betreffend Christian F***** eingegangen. Die Tatrichter erörterten auch eingehend, daß B***** in der Hauptverhandlung vom 27.September 1994 (ON 113; 49/II) sich (zunächst) nicht mehr an die seinerzeitige Gegenüberstellung mit F***** und dessen damaligen Ausschluß als Täter erinnern konnte (US 16). Einer besonderen Erwähnung der in der Beschwerde detailliert hervorgehobenen Abweichung in den Angaben des Zeugen bedurfte es demzufolge nicht mehr. Unzutreffend ist der Einwand, der Zeuge B***** habe in der Hauptverhandlung vom 27. September 1994 (ON 113), anders als bei anderen Einvernahmen, nur von einer einzigen Kette gesprochen, die ihm weggenommen worden sei. Korrigierte dieser Zeuge doch seine Aussage (48/II), eine Goldkette gehabt zu haben, bereits im nächsten Satz dahin, daß er zwei Ketten besessen habe, die beide dann weg gewesen seien.
Die Beschwerde verkennt auch das Wesen einer Scheinbegründung, wenn sie eine solche - oder auch nur unzureichende Gründe - in dem Hinweis des Erstgerichtes auf die Lebensgewohnheiten im Prostituierten- und Zuhältermilieu erblickt, zumal dieses Argument ersichtlich bloß illustrativ herangezogen wurde, um die Plausibilität der Unsicherheit des Zeugen B***** und seiner Angaben, daß er sich "vor allen" fürchte, darzulegen (US 8). In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit dem bezüglichen Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässigen Schuldberufung.
Die Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge vermögen schließlich auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zum Vergehen der gefährlichen Drohung (B):
Zu diesem Schuldspruch moniert die Rechtsrüge, daß der bedrohte Helmut L*****, der in der Hauptverhandlung vom 27.September 1994 (ON 113;44/II) die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Angeklagten zurückgezogen habe, zur Tatzeit ihr Lebensgefährte gewesen sei, weil eine "Wohn- und Sexualgemeinschaft" zwischen ihnen bestanden habe. Die Rüge orientiert sich dabei nicht am gesamten Urteilssachverhalt, worin eindeutig zum Ausdruck kommt (US 21), daß die Angeklagte zur Tatzeit (28.Dezember 1992) nur vorübergehend bei L***** genächtigt hatte und dieser sogar bestrebt war, Sabine M***** aus der Wohnung wieder loszuwerden. Damit ist die Beschwerde insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Sabine M***** und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß nach § 494 a StPO ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht basiert auf § 390 a StPO.
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