Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Atilla S***** des ("versuchten") Verbrechens "nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG" als Beitragstäter schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er durch Vermittlung eines unbekannten Käufers zu dem am 26.November 1993 in Söllheim von den gesondert verfolgten Ljubomir Jo***** und Sinisa J***** unternommenen Versuch beigetragen, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das 25fache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge überstieg, nämlich 490,1 Gramm Heroin, durch Übergabe an einen Unbekannten in Verkehr zu setzen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 11, nominell auch Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Den Strafausspruch ficht er auch mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite ist verfehlt. Das Schöffengericht hat den Vorsatz des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei aus der vom Zeugen D***** glaubwürdig bekundeten Tatsache erschlossen, daß der Beschwerdeführer - nachdem er im Oktober 1993 von J***** gefragt worden war, ob er Suchtgiftkäufer kenne, und Tage später von Rasim D***** von der Existenz zweier Interessenten für 1/2 kg Heroin erfahren hatte - bei einer zufälligen Begegnung der beiden bis dahin einander nicht näher bekannten J***** und D***** letzterem mitteilte, daß ersterer "in Heroinsachen macht", und er mit einem namhaften Geldbetrag an der Provision aus dem Suchtgiftgeschäft partizipieren sollte (US 4 und 5).
Auch die Feststellung, wonach D***** dem Angeklagten erzählte, "daß er zwei Personen kenne, die ein halbes Kilo Heroin kaufen wollten" (US 3), woraus sich das Wissen um die übergroße Suchtgiftmenge ergibt, konnte das Erstgericht formell mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilte und vom Beschwerdeführer insoweit bestätigte (S 377) Aussage des Rasim D***** stützen (US 4).
Der - auch als Feststellungsmangel (nominell Z 9 lit a, inhaltlich jedoch gleichfalls nur Z 5) erhobene - Einwand, das Erstgericht hätte die Frage des Vorsatzes erst nach Klärung, wann dem Angeklagten von Rasim D***** der Geldbetrag versprochen wurde, lösen können, ist deshalb verfehlt, weil eine vorsatzlose Förderung des Suchtgiftgeschäftes von den Tatrichtern formell fehlerfrei abgelehnt wurde und die vermißte Auseinandersetzung mit dem Zeitpunkt des (ausdrücklichen) Provisionsversprechens - im Hinblick auf die unbestritten beabsichtigte, vom Suchtgiftgeschäft abhängige Geldzuwendung - keine entscheidende Tatsache betrifft.
Daß das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei der zusammenfassenden Beschreibung des Tatbeitrages ausführte, der Angeklagte habe J***** (anstatt Jo*****) als einen Mann bezeichnet, der das Heroin habe (US 5 oben), ist eine offensichtliche und zudem nicht entscheidende Namensverwechslung.
In der differenzierten Bewertung der Aussage des Zeugen D***** als teils glaubwürdig, teils unglaubwürdig, kann keine widersprüchliche Urteilsbegründung gelegen sein, weil eine solche voraussetzt, daß Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt werden, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hegt der Oberste Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der in Ansehung der subjektiven Tatseite dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Der Einwand (Z 11), die überaus große Suchtgiftmenge sei zu Unrecht als erschwerend berücksichtigt worden, ist unbegründet, weil die Qualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG schon mit dem 25fachen der großen Menge verwirklicht ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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