OGH 3Ob1059/95

OGH3Ob1059/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Genoveva W*****, vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Felix W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kucher und Dr.Norbert Rabitsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 800.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 16.März 1995, GZ 1 R 75/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich die Begründung einer Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst (SZ 48/41 ua), hat die rechtskräftige Abweisung des ersten Exekutionsantrags (vgl ON 2 und ON 7) doch zur Folge, daß ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung derselben Forderung nur bei geänderter Sachlage eingebracht werden darf (RZ 1990/44; EvBl 1987/18 ua). Diese besteht hier darin, daß die betreibende Partei mit dem zweiten Exekutionsantrag das Mahnschreiben vom 7.10.1994 samt Postaufgabeschein vorgelegt hat. Entscheidend ist daher nur mehr, ob dieses Mahnschreiben zum Nachweis des Terminsverlusts ausreichend war. Das Rekursgericht hat dies unter Berufung auf die Entscheidung RZ 1991/63 und in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung aufgrund des Wortlautes des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches bejaht. Im Vordergrund stand also die Auslegung von Parteienerklärungen. Ihr kommt aber eine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 oder § 528 Abs 1 ZPO nur zu, wenn anzunehmen ist, daß die Auslegung auch für andere Fälle von Bedeutung sein kann (vgl RZ 1994/45 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Oberste Gerichtshof sieht nämlich keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung, wonach der Eintritt des Terminsverlusts nicht urkundlich nachgewiesen werden muß (SZ 27/28; SZ 25/228), abzugehen, zumal sie auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung entspricht (Heller/Berger/Stix I 200; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 158). Die im Revisionsrekurs bezogene Rechtsprechung zum Wiederaufleben einer Ausgleichsforderung (JBl 1979, 551; EvBl 1970/299; RZ 1962, 254 ua) bietet keinen Grund, sich mit der angeführten Meinung neuerlich auseinanderzusetzen, weil der Gesetzgeber, wie den Erläuterungen der Regierungsvorlage des IRÄG zu entnehmen ist (3 Blg NR 15. GP 41), von dieser Rechtsprechung ausdrücklich abgegangen und daher nicht anzunehmen ist, daß sie im Bereich des Exekutionsverfahrens dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dies gilt umsomehr, als sich ein Hinweis darauf auch aus dem Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage einer EO-Nov 1991 ergibt, weil dort ausdrücklich festgehalten wurde (261 Blg NR 18. GP 2), daß entsprechend der herrschenden Auffassung bei Berechtigung des Gläubigers, seine Forderung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen (zB Terminsverlust), der Eintritt der Fälligkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht nachzuweisen ist und daher eine Titelergänzungsklage nicht in Betracht kommt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Entscheidung SZ 25/228 Bezug genommen, weshalb angenommen werden kann, daß die dort vertretene Rechtsansicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

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