OGH 7Ob526/95

OGH7Ob526/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagten Parteien 1.) Ludwig P*****, 2.) Leonhard P*****, 3.) Brigitta P*****, 4.) Ludwig P***** als eingeantworteter Erbe der Verlassenschaft nach Maria P*****, und 5.) prot.Firma P***** Gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr.Heinz Neuner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,796.881,--, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 1995, GZ 14 R 309/94-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23.November 1994, GZ 6 Cg 24/94-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit ihrer am 9.2.1994 eingebrachten, als Hypothekarklage bezeichneten Klage begehrte die klagenden Partei, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr S 2,796.881,-- sA zu zahlen, und zwar die erstbeklagte Partei insbesondere auch bei Exekution in die verpfändeten Liegenschaften EZ 120 und EZ 39 je GB S*****, die viertbeklagte Partei - die in der Klage mit Maria P***** bezeichnet wurde - insbesondere bei Exekution in die verpfändeten Liegenschaften EZ 57, 641 und 1023 je GB R***** und EZ 1112 GB K***** und die fünftbeklagte Partei nur bei Exekution in die verpfändete Liegenschaft EZ990 GB S*****, in der zu TZ 4875/1989 des Grundbuches beim Bezirksgericht Krems das Höchstbetragspfandrecht über S 8,500.000,-- zugunsten der klagenden Partei einverleibt sei. Zugleich begehrte die klagende Partei die Anmerkung der Klage bei den näher bezeichneten, auf den jeweiligen Liegenschaften haftenden Pfandrechten.

Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung. Das Grundbuchsgericht erließ am 17.2.1994 eine entsprechende Vollzugsanordnung.

Maria P***** war bereits am 17.10.1993 verstorben. Die Klage konnte ihr daher nicht zugestellt werden.

Gegen die anderen beklagten Parteien erging aufgrund ihres Anerkenntnisses am 26.5.1994 ein Anerkenntnisurteil.

Am 18.7.1994 beantragte die klagende Partei, die Klage an die Verlassenschaft nach Maria P*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ludwig P***** (= Erstbeklagter) zuzustellen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 20.7.1994 ab. Ludwig P***** habe zwar die bedingte Erbserklärung abegegeben, doch sei ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses bislang nicht beschlußmäßig eingeräumt worden, sodaß ihm die Legitimation zur Vertretung des Nachlasses fehle.

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 26.9.1994, die an Ludwig P***** am 14.10.1994 zugestellt wurde, wurde der Nachlaß nach Maria P***** dem bedingt erbserklärten Erben Ludwig P***** zur Gänze eingeantwortet.

Am 17.10.1994 stellte die klagende Partei mit dem Hinweis auf die Einantwortungsurkunde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, den neuerlichen Antrag, die Klage an die Verlassenschaft nach Maria P*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ludwig P***** zuzustellen. Weiters beantragte sie, daß das Grundbuchsgericht verständigt werde, daß die Vollzugsanordnung betreffend Maria P***** an Ludwig P***** zuzustellen sei. Die Parteibezeichnung der viertbeklagten Partei sei auf "Verlassenschaft nach Maria P*****" richtig zu stellen.

Daraufhin faßte das Erstgericht am 23.11.1994 folgenden Beschluß:

1. "Der Antrag, die Klage und den Beschluß zur Erstattung der Klagebeantwortung der Beklagten, Verlassenschaft nach Maria P*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ludwig P*****, zuzustellen, wird abgewiesen.

2. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird von Amts wegen in Ludwig P*****, als Alleinerben nach Maria P***** geändert.

3. Der Antrag auf Verständigung des Bezirksgerichtes K***** zu TZ *****, daß die Vollzugsanordnung betreffend Maria P***** an den Erben Ludwig P***** zuzustellen sei, wird gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht K***** als Grundbuchsgericht überwiesen.

4. Die Klage wird in Ansehung des Beklagten Ludwig P***** als Alleinerben nach Maria P***** zurückgewiesen."

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß nunmehr nach Rechtskraft der Einantwortung die Parteibezeichnung der viertbeklagten Partei von Amts wegen auf Ludwig P***** als Alleinerben richtig zu stellen sei. Gegen Ludwig P***** bestehe allerdings bereits ein Exekutionstitel wegen der selben Forderung, nämlich das Anerkenntnisurteil, aufgrund dessen eine unbeschränkte Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen geführt werden könne. Die Klage sei daher insoweit wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen. Die Zustellverfügung betreffend die Vollzugsanordnung falle in die Kompetenz des Grundbuchsgerichtes, sodaß der Antrag auf Zustellung gemäß § 44 Abs 1 JN dorthin zu überweisen sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Punkte 1. und 2. dieses von der klagenden Partei zur Gänze angefochtenen Beschlusses. Punkt 3. änderte es dahin ab, daß das Grundbuchsgericht um Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der Klagsanmerkung und die Vollzugsanordnung hinsichtlich der viertbeklagten Partei an Ludwig P***** als Alleinerben ersucht wird. Punkt 4. wurde dahin abgeändert, daß die Zurückweisung der Klage aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens gegen die viertbeklagte Partei aufgetragen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, daß gegen eine bereits eingeantwortete Verlassenschaft, der somit keine Rechtspersönlichkeit mehr zukomme, kein Prozeß geführt und kein Exekutionstitel erwirkt werden könne, sodaß nach der Einantwortung die Bezeichnung der viertbeklagten Partei nur mehr auf den Alleinerben und nicht mehr auf die Verlassenschaft richtig gestellt werden könne. Die Punkte 1. und 2. der erstgerichtlichen Entscheidung seien daher richtig. Das Zustellersuchen betreffend die Klagsanmerkung sei vom Erstgericht zu veranlassen, sodaß Punkt 3. entsprechend abzuändern sei. Hinsichtlich des Anerkenntnisurteiles und des die viertbeklagte Partei betreffenden Begehrens bestehe keine Identität der Ansprüche, weil das Anerkenntnisurteil gegen Ludwig P***** insbesondere nicht auf der Pfandbestellung der Maria P***** an vier in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften beruhe und nicht ohne weiteres eine Exekution auf diese Liegenschaften im Rang des eingetragen Höchstbetragspfandrechtes ermögliche. Der ordentliche Revisionsrekurs gegen die teilweise abändernde Entscheidung sei zulässig, weil zur Frage, gegen wen in einem solchen Fall der Exekutionstitel zu schaffen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Weiters stelle auch die Frage, ob hier das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache vorliege, eine erhebliche Rechtsfrage dar.

Diesen Beschluß bekämpft die klagende Partei insoweit mit Revisionsrekurs, als ihrem Rekurs gegen die Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge gegeben wurde und diese Beschlußpunkte bestätigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, strebte der Gesetzgeber mit der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 bei teilweise bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 und damit die Anwendung der Grundsätze des Judikats 56 an. Nach Lehre und Rechtsprechung vor der Verfahrensnovelle 1983 war ein zweitinstanzlicher Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht gesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen (RZ 1993/69; JBl 1993, 459 mwN).

Letzteres trifft auch im vorliegenden Fall zu. Die ersten beiden Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurden, betreffen die Frage der Bezeichnung der viertbeklagten Partei. Punkt 3. behandelt eine Zuständigkeitsfrage. Punkt 4. betrifft das Problem des Prozeßhindernisses der entschiedenen Sache und der daraus resultierenden Zulässigkeit der Klagsführung, durch deren Bejahung sich die klagende Partei im übrigen auch nicht beschwert erachtet. Bereits das Erstgericht entschied somit über mehrere voneinander unabhängige prozessuale Themen, über die von beiden Instanzen jeweils in einer einheitlichen Beschlußausfertigung abgesprochen wurde, die aber unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

Der in § 528 Abs 2 ZPO letzter Halbsatz genannte Fall der Klagszurückweisung liegt infolge der den Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses abändernden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht vor. Der mit Revisionsrekurs bekämpfte Beschlußteil betrifft lediglich die von den anderen Beschlußpunkten gesondert zu prüfende Ansicht der Untergerichte, wie die Bezeichnung der viertbeklagten Partei zu lauten hat und ob im Zusammenhang damit Ludwig P***** als Vertreter der Verlassenschaft oder im eigenen Namen in das Verfahren einzubeziehen ist. Aufgrund der hiezu übereinstimmenden Ansichten der Untergerichte liegt im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung insoweit eine zur Gänze bestätigende Entscheidung vor, sodaß der (nur) dagegen erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.

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