Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Martin Sch***** (als Ausführungstäter) und Georg R***** (als Beitragstäter) des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und § 13 FinStrG schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.
Der Antrag des Staatsanwaltes, den zur Begehung des Schmuggels benützten LKW Mercedes der Type 1120, 300 E, der mit besonderen Vorrichtungen versehen war, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, gemäß § 17 Abs 2 lit b FinStrG für verfallen zu erklären, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß der Verfall zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stünde (§ 17 Abs 6 FinStrG).
In seiner dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bemängelt das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I.Instanz, daß im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung in voller Höhe und die gewerbsmäßige Begehung des Finanzvergehens kein Grund für das Absehen vom Verfall erkennbar sei.
Damit wird indes kein materiellrechtlicher Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern ein Ermessensfehler des Gerichtes in der Straffrage behauptet, der allerdings im Rahmen der Berufung zu behandeln sein wird (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen war mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Berufungsentscheidung fällt darnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
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