OGH 5Ob1533/95

OGH5Ob1533/9513.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin M*****, Rentnerin, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Andreas S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, nunmehr (wegen Konkurseröffnung) vertreten durch den Masseverwalter Dr.Manfred Lirk, Rechtsanwalt, Stadtplatz 50/2, 5280 Branau am Inn, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1995, GZ 3 R 234/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen derbeklagten Partei eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das

Vermögen einer Partei das Konkursverfahren eröffnet und betrifft der

Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist

während der Unterbrechung des Verfahrens nicht über die Revision zu

entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem

Erstgericht zurückzustellen. Die durch die Konkurseröffnung

eingetretene Unterbrechung des Verfahrens verbietet in einem solchen

Fall mangels Vorliegens der in § 163 Abs 3 ZPO geregelten

Ausnahme auch eine bloß einleitende, auf die Sachentscheidung

gerichtete Gerichtstätigkeit (EvBl 1979/115). Dies gilt auch im

Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, weil durch die

infolge Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens

dem Revisionsgegner die diesem - auch ohne vorausgehende

Freistellung einer Revisionsbeantwortung (§ 508 a Abs 2 letzter

Satz ZPO) - eingeräumte Möglichkeit zur Erstattung einer

Gegenschrift genommen ist und weil der Oberste Gerichtshof selbst eine ihm möglicherweise notwendige Freistellung einer Revisionsbeantwortung nicht verfügen dürfte.

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