OGH 7Ob1590/95

OGH7Ob1590/9531.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dkfm.Günther L*****, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler und andere Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wegen S 1,248.138,23 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.März 1995, GZ 14 R 275/94-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung ÖBA 1994, 558, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, wurde die Haftung der Bank, die nicht nur als Kreditgeberin sondern auch als Anlageberaterin aufgetreten war, für die als Gegenforderung eingewendete Schadenersatzforderung deshalb bejaht, weil die Bank die Hausanteilscheine bei einer Einschulung von Anlageberatern präsentiert, auf eine 10-jährige tilgungsfreie Zeit hingewiesen hatte und damit im Zusammenhalt mit den eigens auf den Ankauf von Hausanteilscheinen zugeschnittenen Kreditformularen damit rechnen mußte, daß dieses Sicherheitsargument von den Anlageberatern als die für sie tätigen Verhandlungsgehilfen beim Vertrieb verwendet werde, obwohl in Wahrheit mit dem Kauf von Hausanteilscheinen keine Beteiligung an Liegenschaften, somit keine reale Sicherstellung verbunden war und damit die wahre rechtliche Natur der Hausanteilscheine verschleiert wurde. In den im Rahmen der Zulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen ÖBA 1995, 146; ÖBA 1995, 51 und 5 Ob 550/93 ist diese Haftung eines Anlageberaters nicht grundsätzlich abgelehnt worden. Die Entscheidungen begründeten das gegenteilige Ergebnis, nämlich die Haftung der jeweiligen Kreditnehmer für die Rückzahlung des Kredites, ausdrücklich damit, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine Beschränkung der Bank auf die Kreditgewährung und damit keine Tätigkeit der Bank als Anlageberaterin ergeben hätte. Im vorliegenden Fall hat sich aber die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen insoweit am Verkauf der Hausanteilscheine als Anlageberaterin beteiligt, als sie an Schulungen der Anlageberater teilgenommen und sich dabei nicht bloß auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Bonitätsprüfung der Kunden beschränkt hat. Die Klägerin war aus eigenem am Verkauf der Hausanteilscheine interessiert und legte Kreditformulare auf, die auf den Erwerb von Hausanteilscheinen mit Hilfe des Kredites zugeschnitten waren. In diesen war auch das mit dem Verkauf der Hausanteilscheine tätige Unternehmen angeführt; der für dieses Unternehmen tätige Vertreter fertigte das Kreditantragsformular als "Berater". Auch die Klägerin mußte somit damit rechnen, daß die Anlageberater ihre Unterlagen zusammen mit dem "Sicherheitsargument" an die Kunden weitergeben werden. Daß die Klägerin für die mangelnde Aufklärung des mit der Anlage verbundenen Risikos durch den für sie tätig gewordenen Handlungsgehilfen einstehen muß, entspricht daher den in ÖBA 1994, 558 dargelegten Grundsätzen. Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nach ÖBA 1994, 558 nicht an.

Stichworte