Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miladinka S***** des (am 5.Jänner 1995 begangenen) Verbrechens des teils (nämlich in zwei Fällen) vollendeten, teils (und zwar in einem weiteren Fall) versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (mit einem Wert der gestohlenen Sachen von 3.178 S) nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der - undifferenziert ausgeführten - nur gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 StGB gerichteten, (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem als Mängelrüge zu wertenden Beschwerdevorbringen findet die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung in den dazu vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnissen, nämlich der Art und Intensität der wiederholten Angriffe im Zusammenhalt mit der Einkommenslosigkeit und dem einschlägig belasteten Vorleben der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung zudem ein umfassendes Geständnis abgelegt hat (117), volle Deckung. Von einer offenbar unzureichenden Begründung im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) kann daher keine Rede sein. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde bloß den Versuch, die von den Tatrichtern herangezogenen Verfahrensergebnisse umzuwürdigen und damit einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Mit den als Subsumtionsrüge (Z 10) zu wertenden Einwänden übergeht die Beschwerde die ausdrücklichen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 5, 6), welches die Absicht der Angeklagten zur wiederkehrenden Begehung von (Warenhaus-)Diebstählen zwecks Erschließung einer fortlaufenden Einnahmsquelle zur Aufbesserung ihrer Lebensführung (übrigens auch rechtlich zutreffend: Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 3 ff mwN) bejaht hat. Die Beschwerdeführerin bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des vollständigen im Urteil in tatsachenmäßiger Beziehung als erwiesen angenommenen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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