OGH 1Ob569/95

OGH1Ob569/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 77.025,60 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.April 1994, GZ 2 R 60/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.November 1993, GZ 40 Cg 127/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ein Unternehmen mit der Bezeichnung „R*****“ (in der Folge kurz Unternehmen) stellte sich im Herbst 1990 verschiedenen Fremdenverkehrsbetrieben, unter anderem auch der beklagten Partei, als Geschäftspartner vor, der Gästezimmer einrichte und verschiedenes Zubehör liefere. Da die beklagte Partei ohnehin beabsichtigte, in der von ihr betriebenen Pension Renovierungs- und Umbauarbeiten vorzunehmen, traten deren Geschäftsführerin und ihr Ehegatte mit dem Unternehmen in Kontakt und zeigten dabei Interesse an Zimmereinrichtungen. Der sie betreuende Mitarbeiter des Unternehmens schlug ihnen schließlich vor, durch eine von diesem beauftragte Person einen kostenlosen Vorentwurf erstellen zu lassen. Der Kläger ist Innenarchitekt und war als freier Mitarbeiter bei diesem Unternehmen tätig. Er wurde von diesem beauftragt, die Pension der beklagten Partei aufzusuchen und einen Vorentwurf über den beabsichtigten Zimmerumbau zu erstellen. Details über die Art und den Umfang des geplanten Umbaus waren zwischen dem Unternehmen und den für die beklagte Partei aufgetretenen Personen nicht besprochen worden. Der Kläger äußerte sich nie darüber, seine Tätigkeit sei nicht (mehr) vom Auftrag des Unternehmens umfaßt; allfällige Kosten seien daher von der beklagten Partei (bzw deren Geschäftsführerin und deren Ehegatten) zu tragen. Dementsprechend nahmen die für die beklagte Partei handelnden Personen auch an, daß der Kläger seine Aktivitäten im Rahmen seines ihm vom Unternehmen erteilten Auftrags entfalte.

Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage für über Auftrag der beklagten Partei erbrachte Architektenleistungen ein Honrar von S 77.025,60. Er sei zwar vorerst im Auftrag des Unternehmens in der Pension der beklagten Partei tätig geworden, deren Geschäftsführerin und ihr Ehegatte hätten ihn aber über den vom Unternehmen erteilten Auftrag hinaus zu Planungsarbeiten herangezogen. Der Ehegatte der Geschäftsführerin der beklagten Partei habe ausdrücklich erklärt, dem Kläger werde diesbezüglich ein gesonderter Auftrag erteilt. Jedenfalls sei aber die Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei verdienstvoll gewesen, sodaß das Klagebegehren auch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung und der nützlichen Verwendung berechtigt sei.

Die beklagte Partei wendete ein, dem Kläger keinen Auftrag erteilt zu haben. Er sei lediglich im Auftrag und auf Kosten des Unternehmens tätig geworden. Die beklagte Partei sei stets davon ausgegangen, die vom Kläger erbrachten Leistungen seien angesichts der Zusage des Unternehmens kostenlos. Darüber hinaus sei die beklagte Partei nicht passiv legitimiert, weil selbst nach den Behauptungen des Klägers sämtliche Gespräche mit dem Ehegatten der Geschäftsführerin der beklagten Partei, der für diese nicht vertretungsbefugt sei, geführt worden seien. Offenbar habe der Kläger versucht, mit allen Mitteln einen Auftrag seitens der beklagten Partei zu erlangen. Der Inhalt des vom Unternehmen an den Kläger erteilten Auftrags sei der beklagten Partei nicht bekannt gewesen. Aus der Tätigkeit des Klägers sei der beklagten Partei keinerlei Nutzen erwachsen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei zumindest vorerst über Auftrag des Unternehmens tätig geworden. Deshalb hätte er der beklagten Partei mitteilen müssen, für welchen Teil seiner Leistungen er von ihr Bezahlung erwarte. Ein Teil seiner Leistungen sei für die beklagte Partei nicht von Nutzen gewesen, weil diese bereits über entsprechende Pläne verfügt habe. Ein Verwendungsanspruch bestehe nicht, weil dem Kläger als Verkürztem ein vertraglicher Anspruch (gegen das Unternehmen) zustehe.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei vom Unternehmen ausdrücklich beauftragt worden, Planungsarbeiten für die Ausstattung von Gästezimmern in der Pension der beklagten Partei durchzuführen. Soweit seine Leistungen in diesem Auftrag Deckung finden, scheide ein Honoraranspruch gegen die beklagte Partei aus, weil letztere aufgrund der Erklärungen des Unternehmens davon habe ausgehen dürfen, daß jedenfalls jener Teil der Planungsleistungen, die Grundlage einer Bestellung sein konnten, für sie kostenlos sei. Für jenen Teil der Planungsleistungen, die nicht unmittelbar als Vorbereitung einer Bestellung beim Unternehmen angesehen werden könnten, käme nur eine konkludente Auftragserteilung durch die beklagte Partei in Betracht. Es wäre in Anbetracht der vom Kläger durchgeführten Planungsarbeiten dessen Sache gewesen, die beklagte Partei darauf hinzuweisen, welche Leistungen nicht mehr von der Zusicherung der kostenlosen Ausführung umfaßt seien. Das Schweigen des Klägers über dessen Absicht, der beklagten Partei ein Planungshonorar zu verrechnen, entspreche nicht der Übung des redlichen Verkehrs. Eine Auftragserteilung seitens der für die beklagte Partei agierenden Personen liege demnach nicht vor, sodaß sich eine Erörterung, inwieweit die beklagte Partei durch diese Personen habe verpflichtet werden können, erübrige. Dem Kläger stünde auch ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB nicht zu. Die beklagte Partei habe aufgrund eines vom Kläger zu verantwortenden äußeren Tatbestandes davon ausgehen dürfen, daß dessen Leistungen anderweitig (durch das Unternehmen) abgegolten werden und vor allem für sie kostenlos seien. Es wäre unbillig, dem Kläger, der den Umfang des ihm vom Unternehmen erteilten Auftrags nicht aufgedeckt habe, unter diesen Umständen einen Verwendungsanspruch zuzuerkennen. Eine Erörterung, inwieweit der beklagten Partei allenfalls ein Nutzen aus seinen Leistungen zugekommen sei, könne unterbleiben.

Die Revision des Klägers ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Geschäftsanbahnung durch die beklagte Partei, die an den vom Unternehmen angebotenen Zimmereinrichtungen interessiert war, bot der Mitarbeiter des Unternehmens der Geschäftsführerin der beklagten Partei die kostenlose Erstellung eines Vorentwurfs an, womit diese einverstanden war. In der Tat erschien auch der vom Unternehmen beauftragte Kläger und erbrachte in der Folge auch Planungsleistungen, ohne allerdings der beklagten Partei offenzulegen, daß er sich - jedenfalls soweit er damit seinen ihm erteilten Auftrag überschritt - eine Entlohnung durch die beklagte Partei erwarte.

Mit der Aufnahme von Kontakten zur allfälligen Inanspruchnahme gewerblicher Lieferungen und Leistungen des Unternehmens durch die beklagte Partei traten diese beiden in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Vorbereitung des Abschlusses des beabsichtigten Geschäfts unabhängig davon verpflichtete, ob der in Aussicht genommene Vertrag nun zustande kam oder nicht. Im Rahmen dieses vorvertraglichen Schuldverhältnisses bestehen gegenseitige Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die jenen bei Erfüllung eines Vertrags entsprechen (Koziol-Welser, Grundriß I10 204 f).

Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses sicherte das Unternehmen der beklagten Partei zur Vorbereitung eines möglichen Geschäftes die kostenlose Vorplanung durch einen von ihm beauftragten Mitarbeiter zu, der in der Folge solche Planungsleistungen auch tatsächlich erbrachte, ohne jedoch der Geschäftsführerin der beklagten Partei zu eröffnen oder sonstwie zu erkennen zu geben, daß bloß ein Teil dieser Leistungen im Auftrag des Unternehmens Deckung finde, wogegen er sich die Abgeltung der darüber hinausgehenden Leistungen durch die beklagte Partei erwarte.

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger der beklagten Partei gegenüber als Geschäftsgehilfe des Unternehmens auftrat, mit dessen Hilfe sich dieses seiner im vorvertraglichen Raum übernommenen Verpflichtung zur kostenlosen Erbringung von geschäftlichen Vorbereitungshandlungen entledigen wollte. Dessen Verhalten ist demnach dem Verhandlungspartner, der sich seiner bediente, zuzurechnen (SZ 64/189; SZ 62/187; SZ 52/22 uva; Koziol-Welser aaO 207). Steht fest, daß der Kläger als Geschäftsgehilfe die beklagte Partei darüber nicht aufklärte, er erbringe ihr auch über den Auftrag des Unternehmens hinausgehende Planungsleistungen, und ist ferner festgestellt, daß Einzelheiten über Art und Umfang des geplanten Umbaus zwischen den Verhandlungspartnern gar nicht besprochen wurden, so durften die für die beklagte Partei handelnden Personen von ihrem Empfängerhorizont aus darauf vertrauen und haben den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge auch darauf vertraut, daß der Kläger nur im Rahmen der Zusage kostenloser Erstellung eines Vorentwurfs tätig sein werde.

Daraus folgt, daß die gesamten planerischen Aktivitäten des Klägers im Pensionsbetrieb der beklagten Partei ungeachtet des Umfangs des diesen daraus überhaupt erwachsenen Nutzens ihren zureichenden Rechtsgrund in der Zusage des Unternehmens und daher im vorvertraglichen Schuldverhältnis finden, sodaß schon deshalb allein für Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Verwendung oder sonstige (aufgedrängte) Bereicherung kein Raum bleibt. Trat der Kläger in dem (zweipersonalen) Schuldverhältnis lediglich als Gehilfe des Unternehmens bei Erfüllung vorvertraglicher Verpflichtungen („Kundendienst“) auf, so hat er - im Rahmen der zwischen ihm und diesem bestehenden vertraglichen Beziehungen - Anspruch auf Entlohnung auch nur gegen das Unternehmen; ob und inwieweit er dabei die Folgen einer allfälligen Auftragsüberschreitung auf sich zu nehmen hat, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen.

Der Revision des Klägers ist deshalb - im Ergebnis - ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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