Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache anstelle des zuständigen Landesgerichtes für ZRS Graz das Handelsgericht Wien zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 1,066.587,09 s.A. an restlichem Werklohn für die Durchführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallationen in einem in Wien gelegenen Haus. Sie berief sich zum Beweis auf vorzulegende Urkunden, begründete aber den Delegierungsantrag damit, daß die Gewerksteile an dem in Wien gelegenen Bau jedenfalls durch Sachverständige an Ort und Stelle überprüft werden müßten. Dies rechtfertige eine Delegierung.
Die beklagte Partei bestritt in der Klagebeantwortung die Richtigkeit der von der klagenden Partei der Abrechnung zugrunde gelegten Massen und Regieleistungen und berief sich zum Beweis nicht nur auf vorzulegende Urkunden, sondern auch auf die Einvernahme eines in Mödling wohnhaften Baumeisters als Zeugen sowie auf Parteienvernehmung.
Die beklagte Partei spricht sich gegen die begehrte Delegierung aus; weder zum strittigen Umfang der erbrachten Regieleistungen noch für die von der beklagten Partei geforderten Massenkorrekturen werde ein Augenschein notwendig sein, weil die Massenkorrektur aus den Planunterlagen nachvollziehbar hergeleitet werden könnten, die Frage der Regieleistungen jedoch eine reine Rechtsfrage sei.
Das Landesgericht für ZRS Graz tritt dem Delegierungsantrag nicht entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Zwar hat der einzige bisher beantragte Zeuge seinen Wohnort und die klagende Partei ihren Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien; es kann auch erfahrungsgemäß ein strittiges Ausmaß durchgeführter Arbeiten (Richtigkeit der den Rechnungen zugrundeliegenden Massenaufstellungen) nicht nur anhand von Plänen, sondern oft nur durch Überprüfung an Ort und Stelle, also hier an dem im Sprengel des Handelsgerichtes Wien gelegenen Ort der Erbringung der Leistung, festgestellt werden. Diese Umstände lassen jedoch eine Delegierung an das Handelsgericht Wien nicht im Interesse beider Parteien gelegen und demnach nach § 31 Abs 1 JN zweckmäßig erscheinen. Die bisher von keiner Partei beantragte Ausmaßüberprüfung an Ort und Stelle würde im Falle ihrer Notwendigkeit ohnedies von einem Sachverständigen durchgeführt werden. Für die Anreise der Parteien oder des beantragten Zeugen zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen ist die Lage des erkennenden Gerichtes im Verhältnis zum Ort der Befundaufnahme nicht von Bedeutung. Die im Falle der Gutachtenserörterung allenfalls etwas höheren Sachverständigengebühren bei dessen Anreise nach Graz fallen nicht so stark ins Gewicht, daß durch eine vom Gesetz als Ausnahmefall gedachte Delegierung eine Durchbrechung der grundsätzlich einzuhaltenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (vgl Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN) gerechtfertigt wäre.
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