OGH 8ObS21/95

OGH8ObS21/9524.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei, Heinrich P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich (vormals Arbeitsamt bzw Arbeitsmarktservice Wels), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 46.576 S netto sA an Insolvenzausfallgeld, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1995, GZ 12 Rs 130/94-10, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Oktober 1994, GZ 26 Cgs 202/94i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung WBl 1995, 34 = ARD 4610/20/94 ausgesprochen hat, wird in § 29 Abs 2 AngG mit der Wortfolge "soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt" ausdrücklich auf den in § 29 Abs 1 AngG genannten Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung ohne wichtigen Grund (bzw durch berechtigten Austritt) bis zur fiktiven Beendigung durch ordnungsgemäße Dienstgeberkündigung Bezug genommen. Der in § 29 Abs 2 AngG genannte Dreimonatszeitraum beginnt daher bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne daß es darauf ankäme, ob bereits ab diesem Zeitpunkt Entgeltfortzahlungspflicht bestünde (vgl auch ZAS 1982/25 [zust Müller]). In der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidung ZAS 1977/3 (Berger) = Arb 9344 wurde lediglich ausgesprochen, daß ein Lehrverhältnis durch unberechtigte Entlassung des Lehrlings vor Ablauf der bedungenen Lehrzeit nicht beendet wird. Da der den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem APSG genießende Kläger nicht ungerechtfertigt entlassen wurde, sondern das Arbeitsverhältnis durch Austritt beendet hat, ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Daß der Oberste Gerichtshof in diesem Fall auch für die Zeit des Präsenzdienstes Kündigungsentschädigung zusprach, lag daran, daß der dortige Kläger den Präsenzdienst, anders als im vorliegenden Fall, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht angetreten und daher zu diesem Zeitpunkt noch den vollen Entgeltanspruch hatte. Da der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Dreimonatsfrist gemäß § 29 Abs 2 AngG sofort fällig wird, hatte der nachträgliche Antritt des Präsenzdienstes darauf keinen Einfluß. Weiters ist auch aus der lediglich die Auswirkung einer nachträglichen ex-lege Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG auf die austrittsabhängigen Ansprüche eines Lehrlings betreffenden Entscheidung RdW 1993, 285 für die Ansprüche des in einem Angestelltendienstverhältnis beschäftigt gewesenen Klägers nichts abzuleiten. Die Entscheidung NRsp 1991/136 schließlich betrifft nicht den Dreimonatszeitraum des § 29 Abs 2 AngG, sondern die der Anrechnung nach § 29 Abs 1 AngG unterliegenden Ansprüche für den darüber hinausgehenden Zeitraum.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten waren im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Revisionserhebung bereits veröffentlichte Vorentscheidung nicht (mehr) gegeben.

Stichworte