Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mario H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB (A) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung (B) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, im Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung (C) mit "Berufung wegen Schuld" sowie mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Im Umfang der Anfechtung liegt ihm zur Last
B) am 6.Mai 1994 den Alois Sch***** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat Exkoriationen am Nasenrücken und an der Oberlippe sowie eine Kontusion des rechten Unterkiefers zur Folge hatte; und
C) am 16.Mai 1994 die Justizwachebeamten Bezirksinspektor Franz
K*****, Revierinspektor Manfred St***** und Inspektor Erich K***** durch die Äußerung: "Macht euch nicht so wichtig, weil sonst lasse ich euch bei euren Autos die Reifen aufschlitzen, falls ihr welche habt; sonst könnte man auch euren Kindern und Frauen Angst einjagen !" gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dem (einzigen) Beschwerdeeinwand gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung (B) zuwider ist dem Erstgericht bei der Feststellung des (zumindest) bedingten Verletzungsvorsatzes kein Begründungsmangel (Z 5) unterlaufen. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten (S 138) und der Art des tätlichen Angriffes, worauf das Erstgericht die bemängelte Konstatierung stützte (US 10 und 11), mußte es sich nicht noch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Faustschlag gezielt oder ungezielt war, und ob der Angeklagte auch schon früher ein "besonders aggressives" Verhalten an den Tag gelegt hat. Diese Umstände sind für ein vorsätzliches Handeln ebensowenig von Relevanz, wie ein haftbedingter "psychischer Druck", den der Angeklagte übrigens selbst nur als schuldmindernde Erklärung seiner Tat ins Treffen führte.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Ebenso war mit der im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen "Berufung wegen Schuld" (betreffend den Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung laut Punkt C) zu verfahren, wobei hinzugefügt sei, daß auch eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens an Hand der Akten nichts zu Tage gefördert hat, was zu erheblichen Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen über den Sinngehalt der gegenüber den Justizwachebeamten gemachten Äußerungen des Angeklagten Anlaß geben könnte.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist sonach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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