Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise stattgegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die verfügte Bestellung des Landes Niederösterreich zum Vertreter des Minderjährigen mit dem in § 9 UVG normierten Aufgabenkreis ersatzlos behoben wird.
Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Enthebung des Landes Wien vom Amt eines Vertreters des Minderjährigen gemäß § 9 UVG richtet, wird der Rekurs zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am *****1978 geborene minderjährige Gerhard F***** ist ein uneheliches Kind der Melitta F***** (geboren am 20.1.1961) und des Manfred S***** (geboren am 20.10.1955), der die Vaterschaft am 14.3.1979 vor dem Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk anerkannt hatte (AS 27 f des Pflegschaftsaktes). Der Vater des Kindes ist am 3.7.1994 verstorben (ON 153). Das Vormundschaftsverfahren wurde zunächst vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt. Der Minderjährige wurde in die Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter Erna Friedberger eingewiesen (ON 7), die in der Folge am 16.1.1980 auch zum Vormund bestellt wurde. Das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk wurde von der Amtsvormundschaft enthoben, gleichzeitig aber zum Unterhaltssachwalter gemäß § 198 ABGB bestellt (ON 17).
Der Vater des Kindes wurde am 17.3.1980 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.100,-- verpflichtet (ON 21). Dem Kind wurden seit 1.6.1980 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt (ON 23). Am 12.10.1983 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 1.650,-- monatlich erhöht (ON 35), die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auf diese Höhe erfolgte am 15.12.1983 (ON 36). Ab dem 3.4.1986 befand sich der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Gemeinde Wien (ON 39), weshalb die Unterhaltsvorschüsse ab 1.5.1986 eingestellt wurden (ON 40). Die mütterliche Großmutter blieb weiterhin Vormund des Kindes (ON 55).
Am 7.12.1992 beantragte das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk, den Vater des Kindes zum (teilweisen) Ersatz der Kosten der vollen Erziehung in der Höhe von S 2.600,-- monatlich zu verpflichten (ON 77). Diesem Antrag wurde erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 9.3.1994, das in der Zwischenzeit die Zuständigkeit zur Führung des Vormundschaftsverfahrens übernommen hatte, für die Zeit vom 1.1.1993 bis 16.5.1993 stattgegeben (ON 124). Ab 17.5.1993 befand sich der Minderjährige wieder bei seiner mütterlichen Großmutter. Über weiteren Antrag des Bezirksjugendamtes vom 7.12.1992 (ON 78) wurde auch die Mutter des Kindes zum (teilweisen) Ersatz der Kosten der vollen Erziehung in der Höhe von S 2.200,-- monatlich verpflichtet (Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 25.5.1993, ON 88, das die Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaftssache am 19.4.1993 übernommen hatte).
Am 25.5.1993 beantragte das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk seine Enthebung als Unterhaltssachwalter. Der Minderjährige sei am 17.5.1993 probeweise aus der Gemeindepflege entlassen worden und bei seiner mütterlichen Großmutter aufhältig. Es liege eine Interessenkollision deswegen vor, weil das Jugendamt als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers die offenen Kostenersatzforderungen der Stadt Wien gegen die Eltern des Kindes hereinzubringen, andererseits aber die Interessen des Kindes als Unterhaltssachwalter wahrzunehmen habe. Das Jugendamt stellte weiters die Anträge, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.600,-- ab 17.5.1993 zu erhöhen, die Mutter zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten und sie gemäß § 382a EO zu Unterhaltsleistungen von S 1.650,-- monatlich zu verhalten (ON 90). Die mütterliche Großmutter hielt den gegen den Vater erhobenen Unterhaltserhöhungsantrag aufrecht, den gegen die Mutter gestellten Unterhaltsantrag nur im Ausmaß von S 1.760,-- monatlich, während sie den auf § 382a EO gestellten Antrag fallen ließ (ON 128).
Am 22.9.1993 übertrug das Bezirksgericht Liesing seine Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaftssache an das Bezirksgericht Fünfhaus und übermittelte dem Bezirksjugendamt ein Formblatt über die Enthebung vom Amt eines Sachwalters (ON 98). Über Anfrage des Bezirksgerichtes Fünfhaus erklärte sich das Jugendamt für den
12. Wiener Gemeindebezirk nicht bereit, das Amt eines Unterhaltssachwalters zu übernehmen. Auch bei diesem Jugendamt läge die im Antrag des Bezirksjugendamtes für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk angeführte Kollision vor.
Mit Beschluß vom 9.3.1994 verpflichtete das Bezirksgericht Fünfhaus - wie oben schon ausgeführt - den Vater zu einer Leistung von S 2.600,-- monatlich als Ersatz der Kosten der vollen Erziehung des Kindes für die Zeit vom 1.1.1993 bis 16.5.1993 (ON 124).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.3.1994 wurden dem Kind monatliche Unterhaltsvorschüsse in der Titelhöhe von S 1.650,-- für die Zeit vom 1.6.1993 bis 31.5.1996 gewährt (ON 132). Im Punkt 5. dieses Beschlusses wurde das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk ersucht, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeträge einzutreiben und an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen. Mit dem weiteren Beschluß des Erstgerichtes vom 21.3.1994 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.600,-- monatlich ab 1.6.1993 erhöht (ON 133).
Gegen den zitierten Punkt 5. des Beschlusses vom 21.3.1994 (ON 132) erhob das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk unter Hinweis auf die schon angeführte Interessenkollision Rekurs (ON 137). Das Rekursgericht gab diesem Rekurs statt und hob den angefochtenen Beschluß in seinem Punkt 5. und weiters auch den Punkt 4. (womit dem Unterhaltsschuldner aufgetragen wurde, alle weiteren Unterhaltsbeträge an das Amt für Jugend und Familie für den 12.Bezirk zu zahlen) ersatzlos auf. Es sei dem Rekurswerber beizupflichten, daß zwischen ihm und dem Minderjährigen eine Interessenkollision deshalb bestehe, weil sowohl das Land Wien als auch der Minderjährige gegen den Unterhaltsschuldner Ansprüche hätten und diese durchsetzen müßten. Das Land Wien habe eine Kostenersatzforderung, der Minderjährige einen Alimentationsanspruch.
Mit Beschluß vom 7.7.1994 trug das Erstgericht dem unterhaltspflichtigen Vater auf, die bewilligten Unterhaltsvorschüsse und alle weiteren Unterhaltsbeiträge an das Amt für Jugend und Familie für den 12.Wiener Gemeindebezirk als Sachwalter gemäß § 9 UVG zu zahlen und ersuchte das genannte Amt, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und - soweit eingebracht - monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen (ON 145).
Aus Anlaß des dagegen erhobenen Rekurses des Amtes für Jugend und Familie für den 6. und 7.Wiener Gemeindebezirk (ON 150) hob das Rekursgericht den Beschluß vom 7.7.1994 als nichtig auf (ON 157). Der angefochtene Beschluß verstoße gegen die Rechtskraft der Rekursentscheidung ON 143.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.9.1994 wurden die monatlichen Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats Juli 1994 wegen Todes des unterhaltspflichtigen Vaters eingestellt (ON 159).
Mit Beschluß vom 10.10.1994 trug das Erstgericht dem außerehelichen Vater (gemeint: Verlassenschaft nach dem am 3.7.1994 verstorbenen Vater) auf, die bisher bewilligten Unterhaltsvorschüsse und alle weiteren Unterhaltsbeiträge an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung-Jugendamt zu zahlen und ersuchte diese Bezirkshauptmannschaft, als gesetzlicher Vertreter des Kindes die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und - soweit eingebracht - monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu überweisen (ON 162).
Dem gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als Jugendwohlfahrtsträger (ON 164) gab das Rekursgericht nicht statt und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß dem Spruch der Entscheidung folgender Absatz vorangestellt wurde:
"Das Land Wien wird von seiner Funktion als Vertreter des Minderjährigen gem. § 9 UVG enthoben und an seiner Stelle mit dem gleichen Aufgabenkreis das Land Niederösterreich bestellt".
Das Rekursgericht verwies auf die Begründung in seinen Vorentscheidungen (ON 143 und 157) und vertrat weiters die Rechtsauffassung, daß aus § 27 Abs.1 UVG keine Rangfolge hinsichtlich der Befriedigung der Kostenersatzansprüche des Landes Wien einerseits und der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen andererseits abzuleiten sei. Gerade deshalb sei vom Bestehen einer Interessenkollision auszugehen, weil der Jugendwohlfahrtsträger eigene Forderungen und auch Unterhaltsforderungen des Kindes vom Unterhaltsschuldner hereinzubringen habe. Der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 7 Ob 506/94, daß der Gesetzgeber mit der generellen Möglichkeit der Pflichtenkollision des Jugendwohlfahrtsträgers als Kostenersatzberechtigten einerseits und als Unterhaltssachwalter andererseits gerechnet und dennoch keine Sonderregelung getroffen habe, könne nicht beigepflichtet werden. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 215a ABGB hindere nicht die Bestellung eines Kollisionskurators wegen eines Interessenkonfliktes zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und dem von ihm vertretenen Minderjährigen. Als Kollisionskurator könne auch eine Gebietskörperschaft bestellt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs.1 AußStrG zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Landesregierung, mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen sowie auf Feststellung, daß der Magistrat Wien als Unterhaltskurator "die bevorschußten Beiträge geltend zu machen hat"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist teilweise zulässig und berechtigt, teilweise unzulässig.
Mit den angefochtenen Beschlüssen der Vorinstanzen wurde die Enthebung des nach § 9 Abs.2 UVG ex lege (also ohne gerichtlichen Bestellungsbeschluß) mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes berufenen Sachwalters aus dem Grund einer Interessenkollision verfügt und ein anderer Jugendwohlfahrtsträger zum Kollisionskurator bestellt. § 215a ABGB normiert die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Art.12 Abs.1 Z 1 B-VG; § 4 Abs.1 JWG). Der Landesgesetzgeber ist ermächtigt, die Organisationseinheiten zu bestimmen, welche die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (§ 4 Abs.2 JWG). Nach § 4 Abs.1 WrJWG 1990 obliegt die Durchführung dieser Aufgaben der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Mangels Einreihung der Aufgaben nach § 9 UVG in die Kompetenz der Landesregierung nach § 4 Abs.2 leg.cit. ist für den örtlichen Bereich in Wien der Magistrat (das Amt für Jugend und Familie) die für Unterhaltssachwalterschaftssachen zuständige Organisationseinheit des Landes Wien (§ 4 Abs.3 leg.cit.). Aufgrund des Aufenthaltes des Minderjährigen im 12.Wiener Gemeindebezirk ist das für diesen Bezirk zuständige Amt für Jugend und Familie die berufene Einheit des nach § 215a ABGB zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers.
In Niederösterreich haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde die öffentliche Jugendwohlfahrt zu besorgen. Aufgaben der Jugendwohlfahrt, die durch Bundesgesetz (wie hier durch das UVG) dem Träger der Jugendwohlfahrt übertragen sind, haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen (§ 52 Abs.1 und 2 Nö.JWG 1991). Obwohl also im vorliegenden Fall nach diesen Organisationsvorschriften die Bezirksverwaltungsbehörden als berufene Organisationseinheiten des Landes zu dessen Vertretung berufen und einschreitungsberechtigt sind, kann auch der mit dem gegenständlichen Rekurs einschreitenden Landesregierung als Vertreterin des Landes Niederösterreich die Legitimation nicht abgesprochen werden. Das Land ist Rechtsträger (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 381), es vollzieht seine Aufgaben durch seine Organe, also die Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsbehörde erster Instanz, weiters durch die Organe der Städte mit eigenem Statut und die Landesregierung. Die Vollziehung des Landes übt die Landesregierung aus (Art.101 B-VG). Das Amt der Landesregierung ist eine Dienststelle der obersten Organe des Landes, also der Landesregierung, des Landeshauptmanns und der einzelnen Landesräte (Antoniolli aaO 400 und 402). Die Landesregierung ist den Bezirkshauptmannschaften im Rahmen der Diensthoheit übergeordnet, mit Weisungsrecht und Kompetenzarrogierungsmacht ausgestattet. Schon aufgrund dieser organisationsrechtlichen Verhältnisse und der in den Landesgesetzen angeordneten Sachkompetenz in Jugendwohlfahrtssachen ist die Einschreitungsbefugnis der Landesregierung zu bejahen, auch wenn nach den besonderen landesgesetzlichen Kompetenzbestimmungen die Bezirkshauptmannschaft als die vom Gesetzgeber bestimmte Organisationseinheit anzusehen ist und an diese die gerichtlichen Zustellungen vorzunehmen sind (EvBl 1993/191).
Zu der von den Vorinstanzen befürchteten Interessenkollision braucht hier nicht abschließend aus dem Grund Stellung genommen zu werden, weil die Rechtsstellung des rekurrierenden Landes Niederösterreich durch die Enthebung des Landes Wien von den Aufgaben nach § 9 UVG nicht berührt wird. Das Land Niederösterreich ist lediglich durch seine Bestellung zum Vertreter des in Wien aufhältigen Kindes betroffen. Insoweit sich der Revisionsrekurs auch gegen die Enthebung des Landes Wien als Vertreter des Kindes richtet, ist das Rechtsmittels mangels Beschwer unzulässig.
Unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Kollision kann dem Revisionsrekurswerber zugestimmt werden, daß die Bestellung eines anderen Bundeslandes zum Utnerhaltssachwalter eines Kindes nach § 9 UVG nicht zulässig ist. Die Vertretung des Kindes zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche obliegt im Fall der Unterhaltsvorschußgewährung dem Jugendwohlfahrtsträger (§ 9 Abs.2 UVG). Sofern nichts anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt der Minderjährige seinen Aufenthalt in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgabe dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen (§ 215a ABGB). Schon aus dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregel ist abzuleiten, daß den Jugendwohlfahrtsträgern (also den Ländern) die Aufgabe der Jugendwohlfahrt nur hinsichtlich der Minderjährigen zukommt, die sich im Sprengel des jeweiligen Landes tatsächlich aufhalten. Das Gesetz enthält keine besondere Vorschriften darüber, daß bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und dem von ihm vertretenen Kind ein anderer Jugendwohlfahrtsträger zum Kollisionskurator bestellt werden könnte (vgl. § 271 ABGB). Eine Amtskuratel ordnet das Gesetz für den Kollisionsfall nicht an, sodaß schon mangels besonderer Anordnung im Sinne des ersten Halbsatzes des § 215a ABGB das Zuständigkeitsprinzip nach dem Aufenthaltsort des Kindes es verbietet, einen Jugendwohlfahrtsträger zum Vertreter eines Kindes zu bestellen, das nicht im Sprengel des entsprechenden Landes aufhältig ist. Das Gericht hat die territoriale Beschränkung des Wirkungskreises von Landesvollzugsorganen - auch außerhalb hoheitlicher Vollziehung - zu beachten. Schon aus diesem Grund waren die Verfügungen der Vorinstanzen betreffend die Bestellung des Landes Niederösterreich zum Vertreter des Kindes nach § 9 UVG ersatzlos zu beheben.
Da dem rekurrierenden Land Niederösterreich - wie schon ausgeführt - die Beschwer hinsichtlich der Frage fehlt, ob überhaupt und bejahendenfalls welche vom Rekurswerber verschiedene Person als Kollisionskurator in einer Vormundschaftssache, die ein in Wien aufhältiges Kind betrifft, bestellt werden soll, braucht auf die weiteren Rechtsausführungen zur Kollisionsfrage nicht näher eingegangen werden. Zu bemerken ist lediglich, daß nach der Aktenlage das Land Wien nicht nur ex lege mit der Zustellung der Unterhaltsvorschußbeschlüsse zum Vertreter des Kindes nach § 9 UVG wurde, es war auch mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.1.1980 zum Sachwalter des Kindes gemäß § 198 ABGB bestellt worden (ON 17). Die Enthebung aus dieser Funktion wurde zwar durch das Erstgericht verfügt, der begründungslose Formularbeschluß (Außerstreitformular 71) wurde jedoch nach der Aktenlage nur dem Jugendwohlfahrtsträger, nicht aber der Vormünderin (der mütterlichen Großmutter) zugestellt. Eine rechtskräftige Enthebung des Landes (Jugendamt für den 6.Wiener Gemeindebezirk) liegt daher nicht vor. Der Enthebungsbeschluß wird der Vormünderin noch zuzustellen sein.
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