OGH 9Ob1548/95

OGH9Ob1548/9510.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Petra H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Robert A.Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt (Streitwert 216.000 S sA), infolge ao.Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1995, GZ 1 R 507/94-90, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der ao Revision ist ausschließlich die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung von amtswegen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei und daher ein Nichtigkeitsgrund nicht vorliege. Hat sich aber das Berufungsgericht, wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung auseinandergesetzt, diese bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint, so liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (SZ 54/190; sa die Entscheidungen unter Nr 27 zu § 42 JN in MGA ZPO14). Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Stichworte