OGH 10ObS63/95

OGH10ObS63/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang U*****, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, Landesstelle Graz, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Februar 1995, GZ 7 Rs 1/95-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.November 1994, GZ 32 Cgs 220/94f-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Rekurs gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 9.2.1995 ist die Bestätigung der Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wegen Gewährung einer Integritätsabgeltung als Folge des Arbeitsunfalles vom 22.8.1991 als verspätet.

Gemäß § 45 Abs 1 und 2 ASGG in der nach § 2 Z 7 der Schluß- und Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung der ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624) hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Rekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Nach § 47 Abs 1 ASGG sind die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden; an ihrer Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß. Das bedeutet, daß bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO-Kommentar Rz 3 zu § 528 ZPO) und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, wie ein Verfahren wegen Integritätsabgeltung (SSV-NF 8/1) unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG anfechtbar ist.

Die Unterlassung des kurz zu begründenden Ausspruches stellt nach der Rechtsprechung eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153, SSV-NF 7/67).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs zulässig ist, wäre gemäß § 521 a Abs 1 lit 3 ZPO vorzugehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte