Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des am 25.Dezember 1949 geborenen Pensionisten Karl Josef P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen. Dem Antrag liegt zugrunde, daß der Genannte unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer psychotischen Abartigkeit von höherem Grade beruht, am 21.September 1994 in Innsbruck versucht habe, den Polizeiamtsarzt DDr.Michael T***** dadurch, daß er mit einem Messer bewaffnet in dessen Amtsraum stürmte und dieses Messer drohend in der Hand hielt, mit dem Tod gefährlich zu bedrohen, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sohin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen habe, die, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft als unzureichende Begründung, das Erstgericht habe aus dem Umstand, daß "ein total aufgebrachter, wütender Geisteskranker .... mit gezücktem Messer in der Hand in einen Raum tritt", was "eine ganz gefährliche Gefahrenlage" darstelle, nicht den Schluß gezogen, daß P***** den (damals nicht anwesenden) Benutzer dieses Zimmers tatsächlich bedrohen wollte. Dabei läßt sie außer acht, daß aus der (bloßen) objektiven Eignung eines Verhaltens als gefährliche Drohung (noch) nicht (in faktischer Hinsicht) auf einen bestimmten Vorsatz des Täters geschlossen werden kann (siehe hiezu Leukauf-Steininger Komm3 § 107 RN 4). Insoweit genügt für die Tathandlung bedingter Vorsatz; darüber hinaus aber muß der Täter mit der Absicht handeln, den Bedrohten durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im vorliegenden Fall sind durchaus auch andere als die von der Anklagebehörde dem Betroffenen unterstellten Vorhaben denkbar. Hierauf hat das Erstgericht - unter Verwertung der wesentlichen Verfahrensergebnisse - inhaltlich durch Verneinung eines dolus ex re mit dem Hinweis auf das Fehlen von "in Richtung § 107 Abs 1 und 2 StGB spezifischen Tathandlungen" Bezug genommen und damit seiner Begründungspflicht (§§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) durchaus entsprochen.
Soweit die Staatsanwaltschaft als Unvollständigkeit weiters rügt, das Erstgericht habe "die S 115, 117 und 123 des Aktes verschwiegen", aus denen sich ergebe, daß der Betroffene bereits in den Jahren 1991 und 1992 ähnliche Taten wie die dem Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegenden begangen habe, übersieht sie, daß diese - in der Mitteilung der Bundespolizei Innsbruck (ON 7) enthaltenen und in der Hauptverhandlung verlesenen -Verfahrensergebnisse bei Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen der Sache nach ohnedies mit einbezogen wurden (US 3, 4). In Wahrheit richten sich die Beschwerdeausführungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung mit dem Hinweis, daß die Verfahrensergebnisse auch andere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ein Begründungsmangel (Z 5) wird damit jedenfalls nicht dargetan.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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