OGH 11Os53/95

OGH11Os53/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB, zum Teil als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. März 1995, GZ 28 Vr 226/95-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB, zum Teil als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Inhaltlich des - allein angefochtenen - Schuldspruchfaktums 1. hat er am 13. Jänner 1995 dadurch, daß er dem abgesondert verfolgten Herbert K***** den Tip zum Einbruch in das Schmuckgeschäft Sch***** in Wattens gab, mit K***** gemeinsam ein Leihfahrzeug anmietete, um zum Tatort nach Wattens zu fahren, und K***** das Einbruchsobjekt zeigte, zur Tathandlung des Herbert K***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), der nach Einbruch in das Geschäft Sch***** durch Abdrehen des Schloßzylinders fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuckgegenstände im Gesamtwert von ca 463.000 S, den Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der Diebsbeute unter Berücksichtigung des von Günter N***** weiters zu verantwortenden Faktums 2. den Betrag von 500.000 S überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Z 5, 5 a und 9 lit a (nominell auch b und c) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

In seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) übergeht der Angeklagte die Urteilsausführungen, wonach das Schöffengericht weder der Aussage des Zeugen Herbert K***** im gegenständlichen Strafverfahren noch seiner Verantwortung in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren Glauben schenkte, sondern seine Angaben bei der Einvernahme am 20. Jänner 1995 vor Beamten des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg (179 in ON 13) mit einer mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Begründung für glaubwürdig erachtete. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wird von der Beschwerde demnach nicht aufgezeigt. Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich gerade jene Angaben des Zeugen K*****, die vom erkennenden Gericht den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt wurden, setzt sich lediglich mit seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn abgeführten Strafverfahren sowie mit seiner nunmehrigen Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren auseinander und versucht, auf der Basis dieser Depositionen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder übergeht sämtliche entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteiles, stellt diesen die angestrebten gegenteiligen Annahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend den Mangel der äußeren und inneren Tatseite. Solcherart ist sie aber nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Inwieweit die außerdem (bloß) nominell angesprochenen Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b und c StPO gegeben sein sollen, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen; diese ist insoweit mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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