OGH 4Ob1569/95

OGH4Ob1569/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Monika J*****; 2. Johann G*****; 3. Helmut G*****, alle vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1. Franz K*****; 2. Gertraud L*****; 3. Gudrun O*****, alle vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 4,9 Mio.) infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 1995, 2 R 217/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der (damalige) Vertreter der Wiederaufnahmskläger hat am 15.9.1992 dem Vertreter der Wiederaufnahmsbeklagten mitgeteilt, daß er nunmehr den Verlassenschaftsakt zur Einsicht bekommen habe. Im Verlassenschaftsakt war seit 29.7.1992 die von allen Geschwisterkindern außer Georg S***** unterfertigte "Feststellung und Erklärung", die nach der Besprechung vom 3.2.1992 errichtet worden war. Das Wissen ihres Vertreters ist den Wiederaufnahmsklägern zuzurechnen. Ihnen war daher noch vor Einbringung der Klage im Vorprozeß bekannt, daß Georg S***** die Erklärung nicht unterschrieben hatte.

Die Wiederaufnahmskläger wußten somit schon vor ihrem Anerkenntnis am 16.11.1992, daß Georg S***** nicht (schriftlich) auf das Legat verzichtet hatte. Demnach war ihnen - wenn man ihrer Prozeßbehauptung folgt, daß sie angenommen hätten, (nur) dann ein Wahlrecht zu haben, wenn nicht sämtliche Geschwisterkinder, ausgenommen die drei Wiederaufnahmsbeklagten, auf das Legat verzichtet hätten - auch bekannt, daß sie den Geeignetsten aussuchen hätten können. Am 24.3.1993 haben sie von Georg S***** nichts Neues erfahren; im Vorprozeß wurden sie von den Wiederaufnahmsbeklagten nicht irregeführt.

Bei dieser Sachlage geht es nicht um die Frage, ob - wie in den den E EvBl 1979/204 und SZ 59/196 zugrundeliegenden Fällen - Nachforschungen unterlassen wurden, sondern darum, daß die Wiederaufnahmskläger ihnen bekannte Tatsachen nicht vorgebracht haben. Daß die Wiederaufnahmskläger in einem solchen Fall ein Verschulden trifft, bedarf keiner weiteren Begründung: Wer ihm bekannte Tatsachen, welche die Prozeßbehauptung des Gegners widerlegen, nicht beachtet, setzt nicht jenen Fleiß und jene Aufmerksamkeit ein, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten zu erwarten sind (§ 1297 ABGB; s RZ 1966, 148 mwN).

Diese Beurteilung ergibt sich schon aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Die Berücksichtigung anderer rechtlicher Gesichtspunkte durch das Berufungsgericht erforderte keine Beweiswiederholung. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.

Stichworte