Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger übersieht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (mangels Freigiebigkeit) keine formgebende Schenkung vorliegt, wenn eine Leistung aus moralischer, sittlicher oder Anstandspflicht zugesagt wird (Koziol/Welser10 I 349; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 938; SZ 38/227; EvBl 1964/102 und 161; JBl 1966,620; JBl 1967,257; JBl 1971,197; JBl 1978,645 uva; zuletzt etwa 8 Ob 630/92, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1993,86 nicht umfaßt). Ob eine solche Pflicht besteht, ist aber stets nach den Umständen des Einzelfalles, nach dem Herkommen und den Anschauungen im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden zu beurteilen (Schubert aaO; EvBl 1964/102 und 161 ua; 8 Ob 630/92). Wurde die Leistung aus einer solchen sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt, fehlt demnach die Schenkungsabsicht und damit auch das Erfordernis der wirklichen Übergabe iS des § 943 ABGB (8 Ob 630/92). Zumindest das letztgenannte Ergebnis der herrschenden Rechtsprechung wird auch von jenem Teil der Lehre akzeptiert, der sonst unter Hinweis auf die §§ 785 Abs 3 und 940 ABGB am Schenkungscharakter festhalten will (Koziol/Welser aaO; Schubert aaO; F.Bydlinski in seinen kritischen Anmerkungen zu JBl 1971, 197 und 1978,645 sowie in FS Schwind (1978), 56 FN 36; Binder in Schwimann, ABGB Rz 27 zu § 943).
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits Leistungszusagen an die (verlassene) Lebensgefährtin unter dem Aspekt der moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht behandelt hat (GlUNF 6415; FamRZ 1954,78; 8 Ob 630/92), kann auch in der gleichartigen Wertung des vorliegenden Einzelfalles durch das Berufungsgericht keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, zumal hier der Sache nach eine Abänderung und Ergänzung der (entgeltlichen) Gemeinschaftsauflösungsvereinbarung (Notariatsakt vom 12.2.1988 und Kaufvertrag vom 13.6.1988) vorlag.
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