OGH 2Ob9/95

OGH2Ob9/952.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sandra N*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1.) Franz G*****, Kundendienstmonteur,***** 2.) *****Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Estermann, Dr.Wagner und Dr.Postlmayr, Rechtsanwälte, Kommanditpartnerschaft in Mattighofen, wegen S 33.375, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20.Dezember 1993, GZ 1 R 222/93-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 31.August 1993, GZ 1 Cg 96/93b-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.985,34 (darin enthalten S 664,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin behauptet mit ihrer Schadenersatzklage ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten Schäden in der Höhe von insgesamt S 125.500. Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch unter Vorbehalt der späteren Ausdehnung nur ein Viertel des Schadens, das seien S 31.375 sA geltend gemacht. Weiters erhob die Klägerin ein mit S 2.000 bewertetes Feststellungsbegehren.

Die beklagten Parteien wendeten die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Ried im Innkreis mit der Begründung ein, auf Grund der Wertzuständigkeit sei das Bezirksgericht Mattighofen zuständig. Eine Teileinklagung nach § 55 Abs 3 JN liege nicht vor.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Ried im Innkreis zurück. § 55 Abs 3 JN sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um den Teil einer ziffernmäßig bestimmten Forderung, sondern um die Einklagung einer Schadenersatzforderung unter Vorbehalt weiterer Ansprüche aus demselben Rechtsgrund handle.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Klage auf.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß für die Streitwertbestimmung der Gesamtbetrag der noch nicht bezahlten Schadenersatzforderung maßgeblich sei und es bei einer vorläufigen Teileinklagung dann auf die Höhe des Gesamtanspruches ankomme, wenn dieser ziffernmäßig benannt und umgrenzt sei.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu § 55 Abs 3 JN aus den letzten Jahrzehnten nicht vorliege, und auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Linz zu der Frage uneinheitlich sei. Es sprach auch aus, daß der Gesamtstreitwert über den das Rekursgericht entschieden habe, S 50.000 übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

Nach der Bestimmung des § 55 Abs 3 JN ist für den Wert des Streitgegenstandes der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung soll durch diese Regelung die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen (Fasching Komm I 347 derselbe LB2 Rz 262; Mayr in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu § 55 JN; SZ 17/97; JBl 1991, 595). Diese Gesetzesstelle setzt daher eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtforderung voraus. Nur dann, wenn Gesamtansprüche in unbestimmter Höhe behauptet werden oder die Möglichkeit allfälliger weiterer Ansprüche besteht, dann richtet sich der Streitwert nach dem tatsächlich eingeklagten Betrag (vgl SZ 18/228). Handelt es sich aber um Schadenersatzforderungen, die ziffernmäßig ganz klar umgrenzt sind, dann ist der Streitwert des Gesamtschadens auch dann maßgebend, wenn nur ein ziffernmäßig genannter Teil dieser Schadenersatzforderung eingeklagt wurde. Die Bestimmung des § 55 Abs 3 JN setzt somit das Bestehen einer Forderung in bestimmter Höhe voraus. Die Klägerin hat aber nicht das Bestehen einer Schadenersatzforderung in der Höhe von S 125.500,- behauptet, sondern lediglich vorgetragen hat, daß ihr ein Schade in der genannten Höhe erwachsen sei, von welchem sie einen Teil als Schadenersatzforderung geltend mache. Da daher die Klägerin nicht einen Teil einer Schadenersatzforderung gerichtlich geltend macht, sondern nur einen Teil ihres Schadens fordert, kommt eine Anwendung der Bestimmung des § 55 Abs 3 JN nicht in Betracht. Daran vermag nichts zu ändern, daß sich die Klägerin eine Ausdehnung ihres Begehrens vorbehielt, wobei sie nicht ankündigte, auf welchen Betrag eine Ausdehnung allenfalls erfolgen werde.

Der gerichtlich geltend gemachte Betrag erreicht nicht die Gerichtshofgrenze, weshalb das Erstgericht zu Recht seine Unzuständigkeit wahrgenommen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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