OGH 12Os7/95

OGH12Os7/9527.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig B***** wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Verurteilten Ludwig B***** auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 Abs 1 StPO und seinen Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 362 Abs 5 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Der Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ludwig B***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.August 1990 zum AZ 9 E Vr 880/90 des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 13.Oktober 1992 zum AZ 9 E Vr 3370/91 der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Sein Antrag vom 2.Jänner 1995, mit dem er die Wiederaufnahme der genannten Strafverfahren im außerordentlichen Weg nach § 362 StPO anstrebt, war abzuweisen, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang nur die Legitimation des Generalprokurators, nicht aber anderer Personen zur Antragstellung vorsieht (§ 362 Abs 1 Z 2, Abs 3 StPO).

Damit fehlt es aber an einer Prämisse für die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges, sodaß der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten zurückzuweisen war.

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