OGH 12Os42/95

OGH12Os42/9527.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E. Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin , in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1995, GZ 4 a Vr 9/95-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten Martin B***** und des Verteidigers Dr.Helge Doczekal zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Feber 1995, GZ 4 a Vr 9/95-17, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 12 Abs 3 Z 3 SGG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, der Angeklagte Martin B*****habe die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmache, und in der darauf beruhenden Unterstellung der betreffenden Tat auch unter § 12 Abs 3 Z 3 SGG sowie im Strafausspruch aufgehoben, die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Februar 1995, GZ 4 a Vr 9/95-17, wurde Martin B***** des - zum Teil versuchten (§ 15 StGB) - Verbrechens nach § 12 Abs 1 (zweiter und vierter Fall) und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und hiefür zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von welcher ein Teil von acht Monaten (laut Urteilsausfertigung ohne Bestimmung der Dauer der Probezeit; vgl jedoch ON 18) bedingt nachgesehen wurde. Dem Schuldspruch zufolge hat er (am 31. Dezember 1994) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht, und zwar ca 124 Gramm Heroin "brutto" und ca 6 Gramm Kokain "brutto".

1./ in Berg von der Slowakei nach Österreich eingeführt;

2./ in Wolfsthal einem verdeckten Fahnder zu verkaufen versucht.

Während der Angeklagte Martin B***** auf Rechtsmittel verzichtete (AS 87), führte der öffentliche Ankläger die angemeldete Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe aus (ON 21).

Rechtliche Beurteilung

Dieses (nicht rechtskräftige) Urteil steht in der Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg.cit.) hängt vom Gehalt an Reinsubstanz ab (RZ 1987/48 uva), weshalb genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten sind. Eine große Menge Heroin liegt bei einer reinen Heroinsubstanz im Gewicht von 1,5 Gramm vor, weshalb das Fünfundzwanzigfache dieser Menge einem Quantum von 37,5 Gramm reiner Heroinsubstanz entspricht. Das Erstgericht begnügte sich mit dem Hinweis, daß auch bei einem allfälligen Streckungsverhältnis von 1:1 die "Übermenge" erreicht sei (AS 97), ohne damit aber konkrete Feststellungen über den Reinheitsgrad des tatgegenständlichen Heroins zu treffen. Mangels einer derartigen Klarstellung findet die rechtliche Annahme, daß sich die Tat des Martin B***** auf Heroin in einer Menge erstreckte, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG beschriebenen (großen) Menge ausmachte, in den Entscheidungsgründen keine ausreichende faktische Deckung.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Tatqualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG aufzuheben. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen nach der Aktenlage (vgl das nachträglich eingelangte Untersuchungsergebnis ON 23, wonach die Reinsubstanz des tatverfangenen Heroins lediglich 26 +/-3 Gramm beträgt) auch im Falle einer Verfahrenserneuerung keinesfalls getroffen werden könnten, war der rechtlich verfehlte Qualifikationsausspruch sogleich vom Obersten Gerichtshof aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 288 E 27, 28) und spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte