Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag.Adolf H***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vom 10. bis 17.Jänner 1994 in Linz die ihm durch Dienstvertrag eingeräumte Befugnis, die O*****bank gegenüber der D***** Bank in F***** zu verpflichten, wissentlich dadurch mißbraucht, daß er entgegen den bankinternen Regeln über eigene Wertpapiergeschäfte von Bankangestellten, wonach eigene Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern über bei der Bank geführten Konten und Depots nur auf Guthabenbasis oder im Rahmen vorher eingeräumter Kreditrichtlinien und mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten vorgenommen werden dürfen, Optionsgeschäfte an der ***** Terminbörse unter Zwischenschaltung eines anonymen Effektenkassakontos und zugehörigen DMVerrechnungskontos über die D***** Bank in F***** abschloß, für welche die O*****bank gegenüber der D***** Bank in F***** mit einem gesperrten Depot von 1 Million DM haftete, und dadurch der O*****bank einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil in der Höhe von 26,664.771,47 S zugefügt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Schöffengericht bejahte zwar, daß der Angeklagte die für ihn als Angestellten der O*****bank geltenden und ihm auch bekannten Verhaltensmaßregeln für eigene Wertpapiergeschäfte nicht eingehalten und solcherart seine Befugnis, die O*****bank gegenüber der D***** Bank zu verpflichten, wissentlich mißbraucht hat, dessenungeachtet sahen sich aber die Tatrichter außerstande auch festzustellen, daß der Angeklagte (bedingt) vorsätzlich seine eigene Bank, durch die von ihm unter Befugnismißbrauch abgeschlossenen Spekulationsgeschäfte schädigen wollte.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn sie geht nicht von den Urteilsannahmen, insbesondere von dem ausdrücklich nicht festgestellten Schädigungsvorsatz aus, sondern leitet aus dem wissentlichen Befugnismißbrauch zwingend einen Schädigungsvorsatz ab.
Die weiteren Überlegungen der Beschwerde, daß dann, wenn der Angeklagte bei seinen Spekulationsgeschäften nicht Verluste sondern Gewinne gemacht hätte, er sich diese behalten und nicht der O*****bank abgeführt und damit solcherart (auch) das Verbrechen der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu verantworten hätte, erschöpfen sich in Hypothesen, die sich zwar mit den Spekulationen des Angeklagten bezüglich eines erhofften Gewinnes decken, sonst aber schon in der Anklage (ON 18) keine Grundlage haben (vgl § 281 Abs 1 Z 8 StPO).
Die Mängelrüge (Z 5) macht mangelhafte Begründung hinsichtlich des von den Tatrichtern verneinten Schädigungsvorsatzes geltend; die Erstrichter hätten die strengen bankinternen Richtlinien für die eigenen Wertpapiergeschäfte der Mitarbeiter der O*****bank völlig außer acht gelassen, diese Normen weisen auf ein hohes Risiko der verlustträchtigen Spekulationsgeschäfte hin und sind damit nicht nur für den Befugnismißbrauch sondern auch für den Schädigungsvorsatz von Bedeutung. Genau dies hat aber das Schöffengericht durchaus erkannt und diese Umstände als Argumente für einen Schädigungsvorsatz angesehen (US 10, 13), diesen jedoch aus anderen Gründen für nicht gegeben erachtet. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß mit einem Verstoß gegen die bankinternen Normen (nicht nur ein Befugnismißbrauch sondern auch) ein Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei, enthält eine unzulässige Beweisregel, die auch dem § 153 StGB deshalb widerspricht, weil dort neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch auch noch eine vorsätzliche Vermögensnachteilszufügung verlangt wird, was bei zwingender Verknüpfung von Befugnismißbrauch und Schädigungsvorsatz keinen Sinn ergeben würde.
Es liegt auch keine Unlogik darin - wie die Beschwerdeführerin behauptet - daß das Erstgericht dem Angeklagten nicht nur bei seinem ersten Spekulationsgeschäft eine Fehleinschätzung (und damit fehlenden Vorsatz) zubilligte, sondern nach deren Erkennen auch beim folgenden Spekulationsgeschäft nochmals einen bloßen Irrtum bezüglich der künftigen Wertpapierentwicklung zubilligte. Das Erstgericht führte nämlich hiezu präzise aus, daß der Angeklagte trotz der ihm am 14. Jänner 1994 bekannt gewordenen Fehlspekulation seines am 10.Jänner 1994 getätigten Geschäftes meinte, daß diesmal seine Prognosen zutreffen würden. Das Erstgericht berief sich hiezu ausdrücklich auf zusätzliche vom Angeklagten angegebene Informationsquellen (s auch ON 24), wie Aussagen der Händler der D***** Bank, den erwarteten Konkurs der deutschen Metallgesellschaft AG und die Deutung der Chartlinien (US 12). Das Erkennen eines Fehlers zwingt nicht immer zur Annahme, daß bei einem fortgesetzten gleichartigen Verhalten der Handelnde nur mehr vorsätzlich und nicht abermals in Wiederholung seiner Fehleinschätzung handelt. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, daß zwangsläufig mit einem Schadenseintritt bei der O*****bank zu rechnen war, wenn die Spekulationsgeschäfte des Angeklagten scheitern, bringt keinen neuen zusätzlichen, vom Erstgericht nicht beachteten Umstand, sie berührt außerdem nur die (ohnehin auch von den Tatrichtern angenommene) Wissenskomponente des Angeklagten, der aber die für den (bedingten) Vorsatz weiters nötige Willenskomponente (Leukauf-Steininger Komm3 § 5 RN 16 a ff) nicht zur Seite stand. Ähnliches gilt für den Hinweis, daß der Angeklagte keinerlei Möglichkeit hatte, den Kurswert zu beeinflussen, weil das eben Grundlage des vom Erstgericht geprüften Spekulationsgeschäftes war.
Im übrigen sind die weiteren Beschwerdeausführungen, die auf eine "jedermann einsichtige Gefahr" eines Verlustes bei derartigen Spekulationsgeschäften hinweisen, durchaus lebensnah (siehe auch Fuchs, Österreichisches Strafrecht AT Seite 126). Die Konsequenz daraus, daß somit das vom Erstgericht gefundene Beweisergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht (sehr) wahrscheinlich ist, stellt aber nicht (mehr) den von der Staatsanwaltschaft angezogenen formellen Nichtigkeitsgrund, sondern jenen des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO dar (s. Bertel, Strafprozeßrecht4 Rz 923), der im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht werden kann.
Den Schlußausführungen der Beschwerdeführerin, daß "der Freispruch des Erstgerichts bedeuten würde, daß es jedem (in höherer Position stehenden) Angestellten der Wertpapierabteilung einer Bank anheimgestellt ist, risikolos und straflos mit fremdem Geld bzw ohne Guthabensbasis und entgegen bankinternen Vorschriften zu spekulieren" übersieht, daß der vorliegende Freispruch keinerlei Bindungswirkung auf andere Verfahren entfalten kann und die hier vorgenommene Beweiswürdigung keineswegs Richtschnur für ähnlich gelagerte Verfahren zu sein hat.
Ein formeller Begründungsmangel aber haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
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